AFDDs in Hotels, Wohnheimen, Schulen und Schwimmhallen
In der DIN VDE 0100-420 [1] heißt es im Abschnitt 421.7: „Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) sind vorzusehen [...]
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in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von Heimen [...];
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in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2 [...]
Sind hierunter auch Gästezimmer in Hotels und Wohnungen in Studentenwohnheimen zu erfassen oder gibt es konkrete Forderungen für diese Arten der Raumnutzung? Wie sieht es bei Schulen oder einer denkmalgeschützten Schwimmhalle aus? Interpretiere ich den Inhalt der Verlautbarung zu DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 vom 24.01.2017 [2] richtig, dass letztendlich die Entscheidung über den Einsatz von AFDDs nicht dem Anlagenerrichter, sondern dem Auftraggeber obliegt? Wie argumentiere ich gegenüber dem Bauherren?