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Leseranfrage

Zu „Streitthema Nummer 1: Mangel ja oder nein“ in ep 09/17

Ausgabe 12/2017

Zu den Ausführungen von Frau Rechtsanwältin Anna Rehfeldt [1] und [2] habe ich drei Fragen. 1. Hat der Auftraggeber nach Abnahme die Pflicht, darüber Nachweis zu führen, dass ein Sachmangel vorliegt, und anzuzeigen, welcher Baumangel an einer Leistung aufgetreten ist? 2. Häufiger gibt es bei der Beseitigung von Mängeln Probleme mit Nachauftragnehmern oder großen Unternehmen, die z. B. Bauteile für unsere Anlagen liefern, sodass eine Ersatzvornahme zu unseren Kosten eintritt. Welchen Schutz der Handwerksbetriebe sieht hier der Gesetzgeber vor? 3. Im Editorial „Ganz Vorne“[2] sagt Frau Rehfeldt zur Novellierung der kaufrechtlichen Mängelhaftung: „Betriebe sollten darauf achten, dass ihre Lieferanten diese Pflicht nicht in ihren AGB ausschließen.“ Wie sieht dieses „sollten“ aus? Wir haben in Regel weder Einfluss noch eine Wahl.

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