Zu „Dezentral ist erste Wahl“ in ep 10/17
In Bild 4 von [1] wird die Versorgung eines Gebäudes mit einer dezentralen Sicherheitsbeleuchtung dargestellt. Es sind im beschriebenen Beispiel zwei Treppenhäuser vorhanden, welche sicherlich gemäß Bauordnungsrecht entsprechend F90 gegenüber den anderen Bereichen abzutrennen sind. In diesen separaten Brandabschnitten werden zur Versorgung der Sicherheitsleuchten laut den Beschreibungen in [1] NYM-Kabel verlegt. Ist bei der Verkabelung anderer Brandabschnitte durch Verwendung der LSP-Systeme kein Funktionserhalt mehr gefordert? Bezüglich Aufstellort stellt sich uns die Frage, ob hier nicht ein säurebeständiger Fußboden sowie eine Be- und Entlüftung zur Sicherstellung des Nichtentstehens einer explosionsfähigen Atmosphäre vorgesehen werden müssen?