Wiederholungsprüfung fehlt
Ausgabe 9/2020
In der Produktionsstätte einer Einrichtung des Staates stellen wir Anlagen und ortsveränderliche Betriebsmittel (nach der Erstprüfung) für die Produktion unserer Komponenten zur Verfügung. Hier kommt es nur zu einer Wiederholungsprüfung, wenn die Gerätschaften wegen eines Defektes ins Stammwerk gebracht und instandgesetzt wurden. Wie sieht hier die Rechtslage aus, müssen wir uns darum kümmern, dass uns die ortsveränderlichen Betriebsmittel zur Wiederholungsprüfung bereitgestellt werden, oder reicht es aus, den Anwender auf eine notwendige Wiederholungsprüfung hinzuweisen?
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