Bestätigung bei einer Anlagenlieferung
Ausgabe 3/2022
Bei einer Anlagenlieferung wurde bisher eine „Errichterbestätigung mit Bezug auf die DGUV § 5 Abs. 4“ ausgestellt. Bei einer der letzten Abnahmen wurde behördenseitig angemerkt, dass hier die Begriffe vermischt wurden. Ich kann mir nur vorstellen, dass hier einerseits eine Konformitätserklärung gefordert wird, zum anderen eine Bestätigung nach DGUV. Vielleicht können Sie hier Klarheit schaffen.
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