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Leseranfrage

Hochspannungs-Prüfarbeitsplätze

Ausgabe 9/2023

Wir verfügen hier bei uns im Betrieb über Hochspannungs-Prüfarbeitsplätze, bei denen Produkte aus unserer Fertigung, sogenannte „Zündkomponenten“, auf Funktion, bzw. Durchschlagfestigkeit überprüft werden. Es handelt sich hierbei um passive Bauteile, die hinsichtlich des Funktionsprinzips einer Auto-Zündkerze ähneln. Die verwendeten Prüftransformatoren erzeugen eine Spannung von etwa 15 kV. Der Ausgangsstrom beträgt maximal 2,5 mA. Dies wird durch regelmäßige Überprüfung der Geräte durch den Hersteller auch sichergestellt. Der Prüfvorgang selbst läuft so ab, dass der Werker mit einer Hand die Prüfelektrode an den Prüfling heranführt und mit der anderen Hand über einen Taster die Hochspannung auslöst. Sicherlich ist es möglich, dass der Werker sich selbst mit der Prüfelektrode berührt. Daher haben die hier beschäftigten Personen vom zuständigen Abteilungsleiter vorher eine Arbeitsplatzeinweisung erhalten, die über die Auswirkungen, die solch eine Handlungsweise nach sich ziehen würde, aufklärt. Mich würde als VEFK folgendes interessieren: Bei dieser Tätigkeit finden Arbeiten unter Spannung statt. In der DGUV 3 Vorschrift ist unter § 8 – Abweichungen zu lesen, dass unter anderem unter Spannung gearbeitet werden darf, wenn „der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA bei Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA bei Gleichstrom beträgt“. Dies wäre durch die Strombegrenzung auf 2,5 mA ja sichergestellt, demzufolge diese Tätigkeiten in dieser Form zulässig sein sollten. Liege ich hier mit meiner Einschätzung richtig? Genügt hier für die beschäftigten Personen die allgemeine Arbeitsplatzeinweisung durch den zuständigen Abteilungsleiter, der keine EFK ist oder müssen diese Personen zwingend durch eine VEFK als EuP oder möglicherweise sogar als EFKffT unterwiesen werden?

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