Neuerrichtungen in einer Bestandsanlage mit klassischer Nullung
In Ergänzung der Anfrage in ep 01/09
[1] bitten wir um Klärung des folgenden
Sachverhalts: In unserem Werk, das 1963
gebaut wurde, verfügen wir über zwei eigene
Trafostationen 20 kV/400 V. Unsere Niederspannungsverteilungen
sind zum Teil noch in
der damals üblichen Gussbauweise und die
Elektroanlage zum Teil noch als TN-C System
ausgeführt. In diesen Stromkreisen wird als
Schutzmaßnahme die klassiche Nullung angewendet.
Ausgehend von der inzwischen
geltenden DIN VDE 0100-410 ergeben sich
für uns folgende Fragen:
- Ist die Nullung als Schutzmaßnahme für Erweiterungen von Licht- und Steckdosenkreisen in unserem Betrieb überhaupt noch zulässig?
- Wie muss der Anschluss von neu zu errichtenden Licht- und Steckdosenkreisen (Schuko bzw. CEE 16 A und 32 A) an eine solche alte Gussverteilung auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten fachgerecht erfolgen?
Umgang mit Bestandsanlagen. Einmal
mehr möchte ich darauf hinweisen, dass
bestehende elektrische Anlagen, die zum Zeitpunkt
ihrer Errichtung nach den zum Zeitpunkt
der Errichtung gültigen Normen errichtet wurden,
nicht an die Forderungen in neueren Normen
angepasst werden müssen. Man spricht
hierbei allgemein von Bestandsschutz, obwohl
es diesen Begriff „Bestandsschutz“ in den
Normen nicht gibt. Eine Forderung, Altanlagenan neuere Normen anzupassen gibt es (mit
wenigen Ausnahmen, die für die Errichtung
elektrischer Anlagen im Beiblatt 2 zu DIN VDE
0100 [2] zusammengefasst sind) allerdings
auch nicht. Dies gilt auch dann, wenn in der
vorhandenen elektrischen Anlage einzelne Betriebsmittel
(z. B. Kabel/Leitungen, Dosen,
Schalter o. Ä.) ausgetauscht oder erneuert
werden, oder wenn, wie im vorliegenden Fall,
neue Stromkreise hinzugefügt werden, für die
selbstverständlich die Anforderungen der derzeit
gültigen Normen anzuwenden sind.
Somit gilt, dass die vorhandene elektrische
Anlage bestehen bleiben kann, wenn neue
Licht- und Steckdosenstromkreise hinzugefügt
werden, sofern die alte Gussverteilung entsprechende
Erweiterungsmöglichkeiten aufweist
und an ihr bzw. der elektrischen Anlage
keine gefährlichen Mängel vorhanden sind.
Zu 1. Nullung ist eine Schutzmaßnahme, die
bedingt vergleichbar ist mit der heute gültigen
Schutzmaßnahme „Schutz durch automatische
Abschaltung der Stromversorgung“ in einem
TN-System. Wenn in einer älteren elektrischen
Anlage die Nullung zur Anwendung kam, kann
für neu hinzugefügte Stromkreise in einem TNSystem
der Schutz durch automatische Abschaltung
der Stromversorgung angewendet
werden. Hierfür haben sich nur die Abschaltzeiten
geändert. Voraussetzung ist, dass in
dem Gebäude ein Schutzpotentialausgleich
über die Haupterdungsschiene (bisher Hauptpotentialausgleich)
vorhanden ist. Zudem darf
in den neuen Stromkreisen erst ab 10 mm2 Cu
ein gemeinsamer Schutz- und Neutralleiter
(PEN-Leiter) verwendet werden.
Für alle Alt-Abgänge (für Licht und Steckdosen)
darf die bisher ausgeführte Schutzmaßnahme
Nullung beibehalten werden, auch wenn für
diese Stromkreise noch andere Abschaltbedingungen/
Abschaltzeiten galten.
Zu 2. Die Betrachtung der Kosten darf zwar
nicht außer acht gelassen werden, doch der
Schutz von Personen steht im Vordergrund.
Allerdings dürften sich für die neuen Stromkreise
keine höheren Kosten ergeben, als bei
einer vollständigen Neuerrichtung.
Für die neuen Lichtstromkreise gibt es eine
Forderung nach zusätzlichem Schutz durch
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit
einem maximalen Bemessungsdifferenzstrom
von 30 mA nicht. Somit können Sicherungen
oder Leitungsschutzschalter für derartige Abgänge
vorgesehen werden. Ob sich solche
Nachrüstungen in der Gussverteilung durchführen
lassen, muss von der Elektrofachkraft
vor Ort überprüft werden. Für diese neuen
Lichtstromkreise müssen, wie bereits erwähnt,
die Abschaltzeiten der Tabelle 41.1
von DIN VDE 0100-410 [3] erfüllt werden.
Demnach muss bei Körperschluss innerhalb
von 0,4 s eine Abschaltung erfolgen. Außerdem
müssen auch die anderen Anforderungen
von [3] für diese Abgänge erfüllt werde.
Für die neuen Steckdosenstromkreise ist
ebenfalls [3] anzuwenden. Somit müssen für
die Steckdosenstromkreise bis einschließlich
20 A (z. B. CEE- oder Schutzkontakt-Steckdosen)
nun Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom
nicht größer als 30 mA vorgesehen werden.
Sollte es sich um Steckdosenstromkreise
handeln, die für die Verwendung von in der
Hand gehaltenen Verbrauchsmittel im Freien
vorgesehen sind, dann gilt die Forderung nach
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit
einem Bemessungsdifferenzstrom von maximal
30 mA sogar für Stromkreise mit einem
Bemessungsstrom bis einschließlich 32 A.
Hierbei ist zu beachten, dass die Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen (RCDs) im Verteiler so
anzuschließen sind, dass der im Verteiler
sicher noch vorhandene PEN-Leiter nicht über
die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) geführt
wird, d. h. der PEN-Leiter muss vor der
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) in N und
PE aufgeteilt werden. Der Neutralleiter (N)
muss mit über die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
(RCD) geführt werden. Sofern mit glatten
Gleichfehlerströmen durch angeschlossene
Verbraucher zu rechnen ist, müssen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vom Typ B (allstromsensitiv)
ausgewählt werden.
Hörmann, W.: Anlagenerweiterung in einem Industriebetrieb. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 1; S. 31.
DIN VDE 0100 Beiblatt 2 (VDE 0100 Beiblatt 2):2001-05 Errichten von Niederspannungsanlagen Verzeichnis der einschlägigen Normen und Übergangsfestlegungen.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.