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Leseranfrage

Neuerrichtungen in einer Bestandsanlage mit klassischer Nullung

Ausgabe 1/2010

In Ergänzung der Anfrage in ep 01/09 [1] bitten wir um Klärung des folgenden Sachverhalts: In unserem Werk, das 1963 gebaut wurde, verfügen wir über zwei eigene Trafostationen 20 kV/400 V. Unsere Niederspannungsverteilungen sind zum Teil noch in der damals üblichen Gussbauweise und die Elektroanlage zum Teil noch als TN-C System ausgeführt. In diesen Stromkreisen wird als Schutzmaßnahme die klassiche Nullung angewendet. Ausgehend von der inzwischen geltenden DIN VDE 0100-410 ergeben sich für uns folgende Fragen:

  1. Ist die Nullung als Schutzmaßnahme für Erweiterungen von Licht- und Steckdosenkreisen in unserem Betrieb überhaupt noch zulässig?
  2. Wie muss der Anschluss von neu zu errichtenden Licht- und Steckdosenkreisen (Schuko bzw. CEE 16 A und 32 A) an eine solche alte Gussverteilung auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten fachgerecht erfolgen?

Umgang mit Bestandsanlagen. Einmal

mehr möchte ich darauf hinweisen, dass

bestehende elektrische Anlagen, die zum Zeitpunkt

ihrer Errichtung nach den zum Zeitpunkt

der Errichtung gültigen Normen errichtet wurden,

nicht an die Forderungen in neueren Normen

angepasst werden müssen. Man spricht

hierbei allgemein von Bestandsschutz, obwohl

es diesen Begriff „Bestandsschutz“ in den

Normen nicht gibt. Eine Forderung, Altanlagenan neuere Normen anzupassen gibt es (mit

wenigen Ausnahmen, die für die Errichtung

elektrischer Anlagen im Beiblatt 2 zu DIN VDE

0100 [2] zusammengefasst sind) allerdings

auch nicht. Dies gilt auch dann, wenn in der

vorhandenen elektrischen Anlage einzelne Betriebsmittel

(z. B. Kabel/Leitungen, Dosen,

Schalter o. Ä.) ausgetauscht oder erneuert

werden, oder wenn, wie im vorliegenden Fall,

neue Stromkreise hinzugefügt werden, für die

selbstverständlich die Anforderungen der derzeit

gültigen Normen anzuwenden sind.
Somit gilt, dass die vorhandene elektrische

Anlage bestehen bleiben kann, wenn neue

Licht- und Steckdosenstromkreise hinzugefügt

werden, sofern die alte Gussverteilung entsprechende

Erweiterungsmöglichkeiten aufweist

und an ihr bzw. der elektrischen Anlage

keine gefährlichen Mängel vorhanden sind.
Zu 1. Nullung ist eine Schutzmaßnahme, die

bedingt vergleichbar ist mit der heute gültigen

Schutzmaßnahme „Schutz durch automatische

Abschaltung der Stromversorgung“ in einem

TN-System. Wenn in einer älteren elektrischen

Anlage die Nullung zur Anwendung kam, kann

für neu hinzugefügte Stromkreise in einem TNSystem

der Schutz durch automatische Abschaltung

der Stromversorgung angewendet

werden. Hierfür haben sich nur die Abschaltzeiten

geändert. Voraussetzung ist, dass in

dem Gebäude ein Schutzpotentialausgleich

über die Haupterdungsschiene (bisher Hauptpotentialausgleich)

vorhanden ist. Zudem darf

in den neuen Stromkreisen erst ab 10 mm2 Cu

ein gemeinsamer Schutz- und Neutralleiter

(PEN-Leiter) verwendet werden.
Für alle Alt-Abgänge (für Licht und Steckdosen)

darf die bisher ausgeführte Schutzmaßnahme

Nullung beibehalten werden, auch wenn für

diese Stromkreise noch andere Abschaltbedingungen/

Abschaltzeiten galten.
Zu 2. Die Betrachtung der Kosten darf zwar

nicht außer acht gelassen werden, doch der

Schutz von Personen steht im Vordergrund.

Allerdings dürften sich für die neuen Stromkreise

keine höheren Kosten ergeben, als bei

einer vollständigen Neuerrichtung.
Für die neuen Lichtstromkreise gibt es eine

Forderung nach zusätzlichem Schutz durch

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit

einem maximalen Bemessungsdifferenzstrom

von 30 mA nicht. Somit können Sicherungen

oder Leitungsschutzschalter für derartige Abgänge

vorgesehen werden. Ob sich solche

Nachrüstungen in der Gussverteilung durchführen

lassen, muss von der Elektrofachkraft

vor Ort überprüft werden. Für diese neuen

Lichtstromkreise müssen, wie bereits erwähnt,

die Abschaltzeiten der Tabelle 41.1

von DIN VDE 0100-410 [3] erfüllt werden.

Demnach muss bei Körperschluss innerhalb

von 0,4 s eine Abschaltung erfolgen. Außerdem

müssen auch die anderen Anforderungen

von [3] für diese Abgänge erfüllt werde.
Für die neuen Steckdosenstromkreise ist

ebenfalls [3] anzuwenden. Somit müssen für

die Steckdosenstromkreise bis einschließlich

20 A (z. B. CEE- oder Schutzkontakt-Steckdosen)

nun Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

(RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom

nicht größer als 30 mA vorgesehen werden.

Sollte es sich um Steckdosenstromkreise

handeln, die für die Verwendung von in der

Hand gehaltenen Verbrauchsmittel im Freien

vorgesehen sind, dann gilt die Forderung nach

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit

einem Bemessungsdifferenzstrom von maximal

30 mA sogar für Stromkreise mit einem

Bemessungsstrom bis einschließlich 32 A.
Hierbei ist zu beachten, dass die Fehlerstrom-

Schutzeinrichtungen (RCDs) im Verteiler so

anzuschließen sind, dass der im Verteiler

sicher noch vorhandene PEN-Leiter nicht über

die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) geführt

wird, d. h. der PEN-Leiter muss vor der

Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) in N und

PE aufgeteilt werden. Der Neutralleiter (N)

muss mit über die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung

(RCD) geführt werden. Sofern mit glatten

Gleichfehlerströmen durch angeschlossene

Verbraucher zu rechnen ist, müssen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vom Typ B (allstromsensitiv)

ausgewählt werden.

Literatur:

Hörmann, W.: Anlagenerweiterung in einem Industriebetrieb. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 1; S. 31.

DIN VDE 0100 Beiblatt 2 (VDE 0100 Beiblatt 2):2001-05 Errichten von Niederspannungsanlagen – Verzeichnis der einschlägigen Normen und Übergangsfestlegungen.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.