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Leseranfrage

Prüfberechtigung für Elektrowärmegeräte

Ausgabe 1/2010

Wir führen bei unseren Kunden die Geräteprüfungen gemäß DIN VDE 0701-0702:2008-06 sowie nach deren Vorgängernorm durch. Entsprechend Betriebssicherheitsverordnung und BGV A3 prüfen wir u. a. auch Untertisch-Elektrowärmegeräte. Unser Sanitärmeister ist nun der Meinung, dass wir Elektrowärmegeräte nicht prüfen dürfen, da wir einem Gerät nach bestandener elektrotechnischer Prüfung die Prüfplakette erteilen, obwohl es nur in elektrotechnischer Hinsicht geprüft und für in Ordnung befunden wurde. Sein Einwand bezieht sich auf die Prüfplakette, die vermittle, das Gerät sei in Ordnung, obwohl weder ein Drucktest noch eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Außerdem ist er der Ansicht, dass wir diese Geräte nicht prüfen dürfen, da sie nicht ortsveränderlich sind – sie sind zwar in üblicher Form auf der Wand montiert, verfügen jedoch über einen normalen Schutzkontaktstecker und nicht über einen Festanschluss.

Wie ist diese Situation zu beurteilen?

Eine präzise Stellungnahme zu dieser Anfrage

erfordert Bezugnahmen auf verschiedene

Regelungen, die sowohl gesetzlich

und durch Berufsgenossenschaften als auch

durch die Normensetzer (VDE) festgelegt sind.
Prüfpflicht für alle Arbeitsmittel und Anlagen

besteht generell nach der Betriebsicherheitsverordnung

[1].  Hierzu zählen auch Elektrowärmegeräte.

Unter einer Prüfung versteht

man bei Arbeitsmitteln laut TRBS 1201 [2]

  •  die Ermittlung des Istzustandes;
  •  die Bewertung des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
  •  die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollstand.

In der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/

Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel“ (BGV A3) [3] wird in § 5

„Prüfungen“ u. a. gefordert:
„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,

dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand

geprüft werden
– vor der ersten Inbetriebnahme und nach

einer Änderung oder Instandsetzung vor der

Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft

oder unter Leitung und Aufsicht

einer Elektrofachkraft und
– in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende

Mängel, mit denen gerechnet werden

muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden

elektrotechnischen Regeln zu beachten.“
In dieser Vorschrift wird deshalb die Prüfung

elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf

ordnungsgemäßen Zustand gefordert.
Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen

Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels

im Sinne der BGV A3 [3], liegt

vor, wenn

  • die Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren,
  • erforderlichenfalls die Maßnahmen zum Schutz bei direktem Berühren und
  • die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren

den Anforderungen entsprechen, die bei der

ersten Inbetriebnahme als Grenzwerte für die

Prüfungen nach BGV A3 [3], Abs. 1, § 5 zugrunde

gelegt werden. Darüber hinaus werden

durch den Begriff ordnungsgemäßer Zustand

ebenfalls die Vermeidung nichtelektrischer

Gefahren sowie die Funktionsfähigkeit der Anlagen

und Betriebsmittel beschrieben. Somit

ist klargestellt, dass bei der Überprüfung

eines elektrischen Betriebsmittels neben der

elektrischen Sicherheit auch die Sicherheit

der Funktion des Betriebsmittels im weiteren

Sinne zu prüfen ist.
In der DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702)

[4], Anhang I (normativ), sind ergänzende Festlegungen

für die Prüfung ortsfester Wassererwärmer

beschrieben. Dieser Anhang der Norm

[4] gilt für die Prüfung nach Instandsetzung/

Änderung folgender Geräte:

  • ortsfeste Kochendwasserbereiter gemäß der Norm DIN EN 60335-2-15;
  • Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler gemäß der Norm DIN EN 60335-2-21;
  • Durchflusserwärmer gemäß der Norm DIN EN 60335-2-35;
  • ortsfeste Heizeinsätze gemäß der Norm DIN EN 60335-2-73;
  • ortsfeste Heizeinsätze gemäß der Norm DIN VDE 0700-253.

Zusatzanforderungen. Als Ergänzung zu den

grundsätzlichen Anforderungen in [4] werden

für die Prüfung der Warmwassergeräte bestimmte

Zusatzanforderungen gestellt:
„Abschnitt 4 ist wie folgt zu ergänzen:
Der Benutzer ist auf die Notwendigkeit einer

regelmäßigen Entkalkung der Geräte und der

zugehörigen Armatur hinzuweisen.
Als Ersatz für Schutztemperaturregler, Temperatursicherungen

und Schutztemperaturbegrenzer

dürfen nur vom Gerätehersteller angegebene

Ersatzteile verwendet und nach

dessen Anweisung eingebaut werden. Sind

vom Hersteller Instandhaltungs- oder Instandsetzungsanweisungen

vorhanden, so müssen

diese zusätzlich beachtet werden.
1.5 Prüfungen
1.5.2 Sichtprüfung
Abschnitt 5.2 ist wie folgt zu ergänzen:
Der Auflistung der Prüfpunkte ist Folgendes

hinzuzufügen:
– innere Verdrahtung auf festen Kontakt und

mechanische Beschädigungen überprüfen.
1.5.10 Funktionsprüfung
Abschnitt 5.10 ist wie folgt zu ergänzen:
Während einer Aufheizung sind zu überprüfen:
– Funktion der Temperaturregler, Temperaturbegrenzer

und Strömungsschalter (nicht

Schutztemperaturregler und Schutztemperaturbegrenzer).

Wenn neue, vom Gerätehersteller

vorgesehene Ersatzteile eingebaut

werden, ist die Aufheizung nicht bis zur

maximalen Abschalttemperatur erforderlich.
– Bei geschlossenen Geräten die Funktion

des Sicherheitsventils durch Beobachtung

des austropfenden Wassers. Das Gerät

wird dabei mindestens so lange aufgeheizt,

bis Wasser aus dem Sicherheitsventil austropft.
Die Dichtigkeit ist durch Besichtigung zu kontrollieren.
An allen offenen (drucklosen) Warmwasserspeichern

und Warmwasserboilern ist festzustellen,

ob der ungehinderte Wasseraustritt

aus dem Gerät sichergestellt ist. Sollte dieser

zum Beispiel durch Verkalkung nicht mehr gewährleistet

sein, so ist durch geeignete Maßnahmen

(z. B. Entkalkung des Gerätes einschließlich

der zugehörigen Armatur) die einwandfreie

Funktion wiederherzustellen.

Anschließend ist der Durchfluss nach DIN

44531 zu prüfen und gegebenenfalls einzustellen.“
Damit dürfte klargestellt sein, dass auch bei

Warmwassergeräten die elektrotechnische

Prüfnorm eindeutig eine umfassende Prüfung

auf „ordnungsgemäßen Zustand“ fordert. Es

stellt sich noch die Frage, wer diese Prüfung

durchführen soll. Die BetrSichV [1] fordert in

§ 3, Abs. 3, und in § 10 die Prüfung durch

eine „Befähigte Person“. In der BGV A3 [3]

wird für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel

eine Elektrofachkraft gefordert. Praktisch wird

es also darauf hinauslaufen, die prüfenden

Elektrofachkräfte so zu qualifizieren, dass sie

auch die nichtelektrischen Funktionen der

Warmwassergeräte beurteilen können.
Die Befähigte Person definiert die BetrSichV

[1] in § 3, Abs. 7, folgendermaßen:
„Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung

ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung,

ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe

berufliche Tätigkeit über die erforderlichen

Fachkenntnisse zur Prüfung der

Arbeitsmittel verfügt.“
Ergänzend werden in den Technischen Regeln

für Betriebssicherheit „Befähigte Personen –

Allgemeine Anforderungen“ (TRBS 1203) [5]

die folgenden Anforderungen an befähigte

Personen beschrieben:
„Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung

abgeschlossen haben, die es ermöglicht,

ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar

festzustellen. Die Feststellung soll auf

Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen

beruhen.
Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte

Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben

praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen

ist. Dabei hat sie genügend Anlässe

kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, zum

Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.


Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld

der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes

und eine angemessene Weiterbildung

sind unabdingbar. Die befähigte Person muss

Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden

Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen

gesammelt haben. Die befähigte Person

muss über Kenntnisse zum Stand der Technik

hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels

und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
Die vorstehenden Anforderungen leiten sich

aus der Art der durchzuführenden Prüfungen

ab.
Weisungsfreiheit
Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit

keinen fachlichen Weisungen und

darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.“
Wiederum ergänzend zu diesen Vorgaben enthalten

die Technischen Regeln für Betriebssicherheit

„Befähigte Personen – Besondere

Anforderungen – Elektrische Gefährdungen“

(TRBS 1203 Teil 3) [6] folgende zusätzlichen

Regelungen:
„Anforderungen an befähigte Personen

Berufsausbildung
 Die befähigte Person für die Prüfungen zum

Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss

eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder eine andere für die

vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare

elektrotechnische Qualifikation besitzen.
Berufserfahrung
Die befähigte Person für die Prüfungen zum

Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss

eine mindestens einjährige Erfahrung mit der

Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung

von elektrischen Arbeitsmitteln

und/oder Anlagen besitzen.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person für die Prüfungen zum

Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss
− über die für die vorgesehenen Prüfaufgaben

im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der

Elektrotechnik sowie der relevanten technischen

Regeln verfügen und
 − diese Kenntnisse aktualisieren, zum Beispiel

durch Teilnahme an Schulungen oder

an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch."
Diese sehr umfassenden Regelungen geben

dem verantwortlichen Unternehmer/der verantwortlichen

Elektrofachkraft umfassende

Entscheidungsmöglichkeiten, wie er/sie die

Mitarbeiter als befähigte Personen zur Prüfung

elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einsetzen

kann.
Hinsichtlich der Prüfung der Elektrowärmegeräte

dürfte es sinnvoll sein, die ohnehin

schon immer mit elektrotechnischen Prüfaufgaben

befassten Elektrofachkräfte soweit notwendig

weiterzubilden, damit diese auch die

gemäß DIN VDE 0701-0702 [4], Anhang I, geforderten

Prüfungen an der Wasserseite der

Geräte durchführen können. Es wäre dem

Grundsatz nach ebenso möglich, die Wasserinstallateure

elektrotechnisch zu qualifizieren,

sodass diese auch die elektrotechnischen

Prüfungen nach BetrSichV [1] und BGV A3 [3]

durchführen können. Dies dürfte allerdings

nach aller Erfahrung eine länger dauernde Ausbildung

erfordern – vor allem im Hinblick auf

die Regelungen in TRBS 1201 [2] und TRBS

1203 Teil 3 [5] sowie auch auf die komplexen

Fragen im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen

gegen elektrischen Schlag nach

der DIN VDE 0100-410 [6].

Literatur:

BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 6. März 2007.

Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11, zuletzt geändert GMBl Nr. 25 vom 15. Juni 2009, S. 527).

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ in der aktuellen Nachdruckfassung 2005.

DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.

Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1203 Teil 3 – Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen (BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 27).

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.