Prüfberechtigung für Elektrowärmegeräte
Wir führen bei unseren Kunden die Geräteprüfungen
gemäß DIN VDE 0701-0702:2008-06 sowie nach deren Vorgängernorm
durch. Entsprechend Betriebssicherheitsverordnung
und BGV A3 prüfen wir u. a.
auch Untertisch-Elektrowärmegeräte. Unser
Sanitärmeister ist nun der Meinung, dass wir
Elektrowärmegeräte nicht prüfen dürfen, da
wir einem Gerät nach bestandener elektrotechnischer
Prüfung die Prüfplakette erteilen,
obwohl es nur in elektrotechnischer Hinsicht
geprüft und für in Ordnung befunden
wurde. Sein Einwand bezieht sich auf die
Prüfplakette, die vermittle, das Gerät sei in
Ordnung, obwohl weder ein Drucktest noch
eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden.
Außerdem ist er der Ansicht, dass wir diese
Geräte nicht prüfen dürfen, da sie nicht ortsveränderlich
sind – sie sind zwar in üblicher
Form auf der Wand montiert, verfügen jedoch
über einen normalen Schutzkontaktstecker
und nicht über einen Festanschluss.
Wie ist diese Situation zu beurteilen?
Eine präzise Stellungnahme zu dieser Anfrage
erfordert Bezugnahmen auf verschiedene
Regelungen, die sowohl gesetzlich
und durch Berufsgenossenschaften als auch
durch die Normensetzer (VDE) festgelegt sind.
Prüfpflicht für alle Arbeitsmittel und Anlagen
besteht generell nach der Betriebsicherheitsverordnung
[1]. Hierzu zählen auch Elektrowärmegeräte.
Unter einer Prüfung versteht
man bei Arbeitsmitteln laut TRBS 1201 [2]
- die Ermittlung des Istzustandes;
- die Bewertung des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
- die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollstand.
In der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/
Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel“ (BGV A3) [3] wird in § 5
„Prüfungen“ u. a. gefordert:
„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,
dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden
– vor der ersten Inbetriebnahme und nach
einer Änderung oder Instandsetzung vor der
Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft
oder unter Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft und
– in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende
Mängel, mit denen gerechnet werden
muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden
elektrotechnischen Regeln zu beachten.“
In dieser Vorschrift wird deshalb die Prüfung
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf
ordnungsgemäßen Zustand gefordert.
Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen
Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels
im Sinne der BGV A3 [3], liegt
vor, wenn
- die Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren,
- erforderlichenfalls die Maßnahmen zum Schutz bei direktem Berühren und
- die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren
den Anforderungen entsprechen, die bei der
ersten Inbetriebnahme als Grenzwerte für die
Prüfungen nach BGV A3 [3], Abs. 1, § 5 zugrunde
gelegt werden. Darüber hinaus werden
durch den Begriff ordnungsgemäßer Zustand
ebenfalls die Vermeidung nichtelektrischer
Gefahren sowie die Funktionsfähigkeit der Anlagen
und Betriebsmittel beschrieben. Somit
ist klargestellt, dass bei der Überprüfung
eines elektrischen Betriebsmittels neben der
elektrischen Sicherheit auch die Sicherheit
der Funktion des Betriebsmittels im weiteren
Sinne zu prüfen ist.
In der DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702)
[4], Anhang I (normativ), sind ergänzende Festlegungen
für die Prüfung ortsfester Wassererwärmer
beschrieben. Dieser Anhang der Norm
[4] gilt für die Prüfung nach Instandsetzung/
Änderung folgender Geräte:
- ortsfeste Kochendwasserbereiter gemäß der Norm DIN EN 60335-2-15;
- Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler gemäß der Norm DIN EN 60335-2-21;
- Durchflusserwärmer gemäß der Norm DIN EN 60335-2-35;
- ortsfeste Heizeinsätze gemäß der Norm DIN EN 60335-2-73;
- ortsfeste Heizeinsätze gemäß der Norm DIN VDE 0700-253.
Zusatzanforderungen. Als Ergänzung zu den
grundsätzlichen Anforderungen in [4] werden
für die Prüfung der Warmwassergeräte bestimmte
Zusatzanforderungen gestellt:
„Abschnitt 4 ist wie folgt zu ergänzen:
Der Benutzer ist auf die Notwendigkeit einer
regelmäßigen Entkalkung der Geräte und der
zugehörigen Armatur hinzuweisen.
Als Ersatz für Schutztemperaturregler, Temperatursicherungen
und Schutztemperaturbegrenzer
dürfen nur vom Gerätehersteller angegebene
Ersatzteile verwendet und nach
dessen Anweisung eingebaut werden. Sind
vom Hersteller Instandhaltungs- oder Instandsetzungsanweisungen
vorhanden, so müssen
diese zusätzlich beachtet werden.
1.5 Prüfungen
1.5.2 Sichtprüfung
Abschnitt 5.2 ist wie folgt zu ergänzen:
Der Auflistung der Prüfpunkte ist Folgendes
hinzuzufügen:
– innere Verdrahtung auf festen Kontakt und
mechanische Beschädigungen überprüfen.
1.5.10 Funktionsprüfung
Abschnitt 5.10 ist wie folgt zu ergänzen:
Während einer Aufheizung sind zu überprüfen:
– Funktion der Temperaturregler, Temperaturbegrenzer
und Strömungsschalter (nicht
Schutztemperaturregler und Schutztemperaturbegrenzer).
Wenn neue, vom Gerätehersteller
vorgesehene Ersatzteile eingebaut
werden, ist die Aufheizung nicht bis zur
maximalen Abschalttemperatur erforderlich.
– Bei geschlossenen Geräten die Funktion
des Sicherheitsventils durch Beobachtung
des austropfenden Wassers. Das Gerät
wird dabei mindestens so lange aufgeheizt,
bis Wasser aus dem Sicherheitsventil austropft.
Die Dichtigkeit ist durch Besichtigung zu kontrollieren.
An allen offenen (drucklosen) Warmwasserspeichern
und Warmwasserboilern ist festzustellen,
ob der ungehinderte Wasseraustritt
aus dem Gerät sichergestellt ist. Sollte dieser
zum Beispiel durch Verkalkung nicht mehr gewährleistet
sein, so ist durch geeignete Maßnahmen
(z. B. Entkalkung des Gerätes einschließlich
der zugehörigen Armatur) die einwandfreie
Funktion wiederherzustellen.
Anschließend ist der Durchfluss nach DIN
44531 zu prüfen und gegebenenfalls einzustellen.“
Damit dürfte klargestellt sein, dass auch bei
Warmwassergeräten die elektrotechnische
Prüfnorm eindeutig eine umfassende Prüfung
auf „ordnungsgemäßen Zustand“ fordert. Es
stellt sich noch die Frage, wer diese Prüfung
durchführen soll. Die BetrSichV [1] fordert in
§ 3, Abs. 3, und in § 10 die Prüfung durch
eine „Befähigte Person“. In der BGV A3 [3]
wird für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel
eine Elektrofachkraft gefordert. Praktisch wird
es also darauf hinauslaufen, die prüfenden
Elektrofachkräfte so zu qualifizieren, dass sie
auch die nichtelektrischen Funktionen der
Warmwassergeräte beurteilen können.
Die Befähigte Person definiert die BetrSichV
[1] in § 3, Abs. 7, folgendermaßen:
„Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung
ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung,
ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der
Arbeitsmittel verfügt.“
Ergänzend werden in den Technischen Regeln
für Betriebssicherheit „Befähigte Personen –
Allgemeine Anforderungen“ (TRBS 1203) [5]
die folgenden Anforderungen an befähigte
Personen beschrieben:
„Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben, die es ermöglicht,
ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar
festzustellen. Die Feststellung soll auf
Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen
beruhen.
Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte
Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben
praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen
ist. Dabei hat sie genügend Anlässe
kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, zum
Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld
der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes
und eine angemessene Weiterbildung
sind unabdingbar. Die befähigte Person muss
Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden
Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen
gesammelt haben. Die befähigte Person
muss über Kenntnisse zum Stand der Technik
hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels
und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
Die vorstehenden Anforderungen leiten sich
aus der Art der durchzuführenden Prüfungen
ab.
Weisungsfreiheit
Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit
keinen fachlichen Weisungen und
darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.“
Wiederum ergänzend zu diesen Vorgaben enthalten
die Technischen Regeln für Betriebssicherheit
„Befähigte Personen – Besondere
Anforderungen – Elektrische Gefährdungen“
(TRBS 1203 Teil 3) [6] folgende zusätzlichen
Regelungen:
„Anforderungen an befähigte Personen
Berufsausbildung
Die befähigte Person für die Prüfungen zum
Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss
eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder eine andere für die
vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare
elektrotechnische Qualifikation besitzen.
Berufserfahrung
Die befähigte Person für die Prüfungen zum
Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss
eine mindestens einjährige Erfahrung mit der
Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung
von elektrischen Arbeitsmitteln
und/oder Anlagen besitzen.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person für die Prüfungen zum
Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss
− über die für die vorgesehenen Prüfaufgaben
im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der
Elektrotechnik sowie der relevanten technischen
Regeln verfügen und
− diese Kenntnisse aktualisieren, zum Beispiel
durch Teilnahme an Schulungen oder
an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch."
Diese sehr umfassenden Regelungen geben
dem verantwortlichen Unternehmer/der verantwortlichen
Elektrofachkraft umfassende
Entscheidungsmöglichkeiten, wie er/sie die
Mitarbeiter als befähigte Personen zur Prüfung
elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einsetzen
kann.
Hinsichtlich der Prüfung der Elektrowärmegeräte
dürfte es sinnvoll sein, die ohnehin
schon immer mit elektrotechnischen Prüfaufgaben
befassten Elektrofachkräfte soweit notwendig
weiterzubilden, damit diese auch die
gemäß DIN VDE 0701-0702 [4], Anhang I, geforderten
Prüfungen an der Wasserseite der
Geräte durchführen können. Es wäre dem
Grundsatz nach ebenso möglich, die Wasserinstallateure
elektrotechnisch zu qualifizieren,
sodass diese auch die elektrotechnischen
Prüfungen nach BetrSichV [1] und BGV A3 [3]
durchführen können. Dies dürfte allerdings
nach aller Erfahrung eine länger dauernde Ausbildung
erfordern – vor allem im Hinblick auf
die Regelungen in TRBS 1201 [2] und TRBS
1203 Teil 3 [5] sowie auch auf die komplexen
Fragen im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen
gegen elektrischen Schlag nach
der DIN VDE 0100-410 [6].
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 6. März 2007.
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11, zuletzt geändert GMBl Nr. 25 vom 15. Juni 2009, S. 527).
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in der aktuellen Nachdruckfassung 2005.
DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen (BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 27).
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.