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Leseranfrage

Anlagenverantwortung für TK- und Datennetze

Ausgabe 2/2010

Unser langjähriger Anlagenverantwortliche für Telefon- und Datennetze ist aus dem Unternehmen ausgeschieden und derzeit ist nicht geplant, diese Stelle neu zu besetzen. Mein Kollege ist mit der Frage an die IT-Abteilung herangetreten, wer die Nachfolge der Anlagenverantwortung übernehmen soll. Nach unserem Kenntnisstand ist für die Ausübung einer solchen Position entweder eine Person mit der Techniker- oder Meisterqualifikation oder ein Geselle mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, der auch an entsprechenden Schulungen teilgenommen hat, erforderlich. Dies können wir leider nicht erfüllen, da in unserer Abteilung keine Person mit entsprechender Qualifikation beschäftigt ist. Ich persönlich habe eine Ausbildung als Energieelektroniker absolviert, allerdings nie in diesem Beruf gearbeitet. Das Aufgabengebiet des ausgeschiedenen Kollegen ist aufgeteilt worden. Die Organisation der Arbeiten erledige ich. Die Konfigurationsarbeiten an der TK-Anlage werden von einem externen Dienstleister durchgeführt.

Arbeiten an den Kabelnetzen für Telefon und Daten werden durch eine Elektrofirma nach meinem Auftrag durchgeführt. Wie können wir die Position eines solchen Anlagenverantwortlichen korrekt besetzen?

Zunächst die Definition des Anlagenverantwortlichen

in DIN VDE 0105-100 [1]:
„Anlagenverantwortlicher
eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare

Verantwortung für den Betrieb der elektrischen

Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls

können einige mit dieser Verantwortung einhergehende

Verpflichtungen auf andere Personen

übertragen werden.
Anmerkung: Der Anlagenverantwortliche übernimmt

nicht die Verantwortung des Unternehmers

im gesamten Bereich der elektrischen

Anlagen. Er ist als Verantwortlicher nur für die

Anlagenteile zuständig, die zur Arbeitsstelle

gehören. Der Anlagenverantwortliche übernimmt

die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz

§ 8 Abs. 2 und DIN VDE 0105 (VDE 0105-

100) an der Arbeitsstelle.“
In dem § 8, Abs. 3, des Arbeitschutzgesetzes

heist es: „Der Arbeitgeber muss sich je nach

Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigen

anderer Arbeitgeber, die in seinem

Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren

für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
Die zugehörigen Erläuterungen zu [1] im Heft

13 der VDE-Schriftenreihe lauten wie folgt:
„Bei dem Anlagenverantwortlichen handelt es

sich um eine natürliche Person und nicht z. B.

um eine Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit

die elektrische Anlage fällt. Für

eine Anlage oder einen Anlagenteil kann zu

jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher

zuständig sein. Der Anlagenverantwortliche

für eine bestimmte elektrische

Anlage hat sicherzustellen, dass bei der

Durchführung von Arbeiten an oder in der

Nähe dieser Anlage sowohl die besonderen

Gefahren, die mit der Anlage verbunden sind,

berücksichtigt werden als auch ein sicherer

Betrieb der Anlage gewährleistet wird. Die

Wahrnehmung dieser Anlagenverantwortung

erfordert in der Regel:

  • fachliche Kenntnisse und Erfahrungen,
  • Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen,
  • Kenntnisse über den Betriebszustand dieser elektrischen Anlage
  • Fähigkeit, die Auswirkungen vorgesehener Arbeiten für den sicheren Betrieb dieser Anlage zu beurteilen,
  • Fähigkeit zum Erkennen der besonderen Gefahren, die bei Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage vorhanden sind.

In vielen Fällen ist es nicht möglich, dass die

Anlagenverantwortung ohne Unterbrechung

einer einzigen Person übertragen wird. Beispielsweise

muss bei Arbeiten, die über den

Schichtwechsel hinausgehen, gewährleistet

sein, dass der Arbeitsverantwortliche zu jeder

Zeit auf einen zuständigen Ansprechpartner in

Bezug auf den Anlagenbetrieb zurückgreifen

kann. Es muss daher organisatorisch sichergestellt

werden, dass im Zusammenhang mit

der Durchführung von Arbeiten an oder in der

Nähe einer elektrischen Anlage auch die

Anlagenverantwortung eindeutig und für den

Arbeitsverantwortlichen erkennbar geregelt

ist.
Anlagenverantwortlicher für die Arbeitsstelle

im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur

sein, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer

Anlagen zu tun hat und die örtlichen

Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die

Sachlage umfassend und richtig beurteilen.

Aus diesem Grund muss der Anlagenverantwortliche

mit Weisungsbefugnis Elektrofachkraft

sein. Die Weisungsbefugnis bedeutet

Wahrnehmung von Führungsaufgaben und

bezieht sich dabei auf erforderliche Maßnahmen

an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle, z. B.

  • Anweisung zu Schalthandlungen,
  • Änderung des Betriebszustandes der elektrischen Anlage,
  • Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen oder Arbeitsverfahren,
  • Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen,
  • Festlegung und Überwachung von Arbeitsabläufen,
  • Koordinierung mehrerer Auftragnehmer.

Es kann zweckmäßig sein, dass die Funktion

des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen

von ein und derselben Person

ausgeübt wird. Diese Situation ergibt sich

in der Praxis in vielen Fällen automatisch.

Die Delegation von Aufgaben des Anlagenverantwortlichen

an einen anderen Beauftragten

ist möglich. Dabei ist aber der Umfang der

delegierten Aufgaben klar zu benennen.“
Generell gilt, dass ein Anlagenverantwortlicher

für die beschriebenen Anlagen Elektrofachkraft

sein muss. Die Elektrofachkraft wird also

als aktuell verantwortlicher Ansprechpartner

für eine bestimmte elektrische Anlage benannt.

Der Anlagenverantwortliche trägt nach

[1] die unmittelbare Verantwortung für die

elektrische Anlage und muss daher in jedem

Fall Elektrofachkraft sein. Dem Anlagenverantwortlichen

obliegt die Verkehrssicherungspflicht

für die Anlage. Er muss also u. a. dafür

sorgen, dass eine Fremdfirma, die Arbeiten in

der Anlage durchführen soll, in die Umgebungs-/

Anlagengefahren eingewiesen ist.
Da der Anfragende schreibt, dass er die

Arbeiten organisiert und entsprechende Aufträge

an Fremdfirmen vergibt, ist er gemäß

der zitierten Bestimmungen und Vorschriften

der Anlagenverantwortliche. Er schreibt zudem,

dass er selbst eine Ausbildung als

Energieelektroniker absloviert, allerdings nien dem Beruf gearbeitet hat. Somit ist er zwar

eine Elektrofachkraft, aber in DIN VDE 1000-

10 [2] ist dazu Folgendes zu lesen:
„Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle

elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet

und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann

nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für

das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im

Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen

oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig

werden, weil dazu andere Kenntnisse und

Erfahrungen erforderlich sind."
Der Unternehmer hat also zu klären, ob der

Anfragende für seinen Betrieb als Anlagenverantwortlicher

die dafür erforderlichen Kenntnisse

und Erfahrungen hat. Auf jeden Fall hat

die Bestellung schriftlich zu erfolgen und muss

eine genaue Beschreibung der übertragenen

Aufgaben und Zuständigkeiten enthalten.

Literatur:

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.