Anlagenverantwortung für TK- und Datennetze
Unser langjähriger Anlagenverantwortliche
für Telefon- und Datennetze ist
aus dem Unternehmen ausgeschieden und
derzeit ist nicht geplant, diese Stelle neu zu
besetzen. Mein Kollege ist mit der Frage an
die IT-Abteilung herangetreten, wer die Nachfolge
der Anlagenverantwortung übernehmen
soll. Nach unserem Kenntnisstand ist für die
Ausübung einer solchen Position entweder
eine Person mit der Techniker- oder Meisterqualifikation
oder ein Geselle mit mindestens
fünf Jahren Berufserfahrung, der auch an entsprechenden
Schulungen teilgenommen hat,
erforderlich. Dies können wir leider nicht erfüllen,
da in unserer Abteilung keine Person
mit entsprechender Qualifikation beschäftigt
ist. Ich persönlich habe eine Ausbildung als
Energieelektroniker absolviert, allerdings nie
in diesem Beruf gearbeitet. Das Aufgabengebiet
des ausgeschiedenen Kollegen ist aufgeteilt
worden. Die Organisation der Arbeiten
erledige ich. Die Konfigurationsarbeiten an
der TK-Anlage werden von einem externen
Dienstleister durchgeführt.
Arbeiten an den
Kabelnetzen für Telefon und Daten werden
durch eine Elektrofirma nach meinem Auftrag
durchgeführt.
Wie können wir die Position eines solchen
Anlagenverantwortlichen korrekt besetzen?
Zunächst die Definition des Anlagenverantwortlichen
in DIN VDE 0105-100 [1]:
„Anlagenverantwortlicher
eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare
Verantwortung für den Betrieb der elektrischen
Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls
können einige mit dieser Verantwortung einhergehende
Verpflichtungen auf andere Personen
übertragen werden.
Anmerkung: Der Anlagenverantwortliche übernimmt
nicht die Verantwortung des Unternehmers
im gesamten Bereich der elektrischen
Anlagen. Er ist als Verantwortlicher nur für die
Anlagenteile zuständig, die zur Arbeitsstelle
gehören. Der Anlagenverantwortliche übernimmt
die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz
§ 8 Abs. 2 und DIN VDE 0105 (VDE 0105-
100) an der Arbeitsstelle.“
In dem § 8, Abs. 3, des Arbeitschutzgesetzes
heist es: „Der Arbeitgeber muss sich je nach
Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigen
anderer Arbeitgeber, die in seinem
Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren
für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
Die zugehörigen Erläuterungen zu [1] im Heft
13 der VDE-Schriftenreihe lauten wie folgt:
„Bei dem Anlagenverantwortlichen handelt es
sich um eine natürliche Person und nicht z. B.
um eine Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit
die elektrische Anlage fällt. Für
eine Anlage oder einen Anlagenteil kann zu
jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher
zuständig sein. Der Anlagenverantwortliche
für eine bestimmte elektrische
Anlage hat sicherzustellen, dass bei der
Durchführung von Arbeiten an oder in der
Nähe dieser Anlage sowohl die besonderen
Gefahren, die mit der Anlage verbunden sind,
berücksichtigt werden als auch ein sicherer
Betrieb der Anlage gewährleistet wird. Die
Wahrnehmung dieser Anlagenverantwortung
erfordert in der Regel:
- fachliche Kenntnisse und Erfahrungen,
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen,
- Kenntnisse über den Betriebszustand dieser elektrischen Anlage
- Fähigkeit, die Auswirkungen vorgesehener Arbeiten für den sicheren Betrieb dieser Anlage zu beurteilen,
- Fähigkeit zum Erkennen der besonderen Gefahren, die bei Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage vorhanden sind.
In vielen Fällen ist es nicht möglich, dass die
Anlagenverantwortung ohne Unterbrechung
einer einzigen Person übertragen wird. Beispielsweise
muss bei Arbeiten, die über den
Schichtwechsel hinausgehen, gewährleistet
sein, dass der Arbeitsverantwortliche zu jeder
Zeit auf einen zuständigen Ansprechpartner in
Bezug auf den Anlagenbetrieb zurückgreifen
kann. Es muss daher organisatorisch sichergestellt
werden, dass im Zusammenhang mit
der Durchführung von Arbeiten an oder in der
Nähe einer elektrischen Anlage auch die
Anlagenverantwortung eindeutig und für den
Arbeitsverantwortlichen erkennbar geregelt
ist.
Anlagenverantwortlicher für die Arbeitsstelle
im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur
sein, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer
Anlagen zu tun hat und die örtlichen
Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die
Sachlage umfassend und richtig beurteilen.
Aus diesem Grund muss der Anlagenverantwortliche
mit Weisungsbefugnis Elektrofachkraft
sein. Die Weisungsbefugnis bedeutet
Wahrnehmung von Führungsaufgaben und
bezieht sich dabei auf erforderliche Maßnahmen
an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle, z. B.
- Anweisung zu Schalthandlungen,
- Änderung des Betriebszustandes der elektrischen Anlage,
- Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen oder Arbeitsverfahren,
- Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen,
- Festlegung und Überwachung von Arbeitsabläufen,
- Koordinierung mehrerer Auftragnehmer.
Es kann zweckmäßig sein, dass die Funktion
des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen
von ein und derselben Person
ausgeübt wird. Diese Situation ergibt sich
in der Praxis in vielen Fällen automatisch.
Die Delegation von Aufgaben des Anlagenverantwortlichen
an einen anderen Beauftragten
ist möglich. Dabei ist aber der Umfang der
delegierten Aufgaben klar zu benennen.“
Generell gilt, dass ein Anlagenverantwortlicher
für die beschriebenen Anlagen Elektrofachkraft
sein muss. Die Elektrofachkraft wird also
als aktuell verantwortlicher Ansprechpartner
für eine bestimmte elektrische Anlage benannt.
Der Anlagenverantwortliche trägt nach
[1] die unmittelbare Verantwortung für die
elektrische Anlage und muss daher in jedem
Fall Elektrofachkraft sein. Dem Anlagenverantwortlichen
obliegt die Verkehrssicherungspflicht
für die Anlage. Er muss also u. a. dafür
sorgen, dass eine Fremdfirma, die Arbeiten in
der Anlage durchführen soll, in die Umgebungs-/
Anlagengefahren eingewiesen ist.
Da der Anfragende schreibt, dass er die
Arbeiten organisiert und entsprechende Aufträge
an Fremdfirmen vergibt, ist er gemäß
der zitierten Bestimmungen und Vorschriften
der Anlagenverantwortliche. Er schreibt zudem,
dass er selbst eine Ausbildung als
Energieelektroniker absloviert, allerdings nien dem Beruf gearbeitet hat. Somit ist er zwar
eine Elektrofachkraft, aber in DIN VDE 1000-
10 [2] ist dazu Folgendes zu lesen:
„Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle
elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet
und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann
nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für
das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im
Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen
oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig
werden, weil dazu andere Kenntnisse und
Erfahrungen erforderlich sind."
Der Unternehmer hat also zu klären, ob der
Anfragende für seinen Betrieb als Anlagenverantwortlicher
die dafür erforderlichen Kenntnisse
und Erfahrungen hat. Auf jeden Fall hat
die Bestellung schriftlich zu erfolgen und muss
eine genaue Beschreibung der übertragenen
Aufgaben und Zuständigkeiten enthalten.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.