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Leseranfrage

Kraftwerksbeleuchtung und Glühlampenverbot

Ausgabe 2/2010

In unserem Kraftwerk verwenden wir zur Beleuchtung von Wasserständen spezielle Glühlampen (60 W, E 27). Diese sind temperaturfest bis 300 °C und stoßfest. Da die Medien momentan das Glühlampenverbot der EU thematisieren, haben wir im Fachkollegenkreis heute die folgende Frage diskutiert:

Welche Konsequenzen hat dieses Verbot der Verwendung von Glühlampen für die Elektro-Instandhaltung in unseren Kraftwerk?

Glühlampen in stoßfester Ausführung sind

in der Beleuchtungspraxis eigentlich nur

bei speziellen Anwendungsfällen anzutreffen, nahezu ausgeschlossen ist ihr Einsatz in der

Raumbeleuchtung. Der Wirkungsgrad (Lichtausbeute

in lm/W) solcher Glühlampen ist

aufgrund der speziellen Konstruktion als Einfachwendellampe

mit mehreren Haltedrähten

und der Vakuumausführung erheblich niedriger

als der einer herkömmlichen Glühlampe

(Beispiel: herkömmliche Glühlampe 60 W mit

Doppelwendel = 11,8 lm/W; stoßfeste Glühlampe

60 W mit Einfachwendel: 8,4 lm/W).

Die neue EU-Richtlinie [1] zum schrittweisen

Auslauf herkömmlicher Glühlampen betrifft

die Glühlampen für Raumbeleuchtung. Stoßfeste

Glühlampen gehören nicht dazu, sie

werden zukünftig unter dem Begriff „Speziallampen“

weiterhin verfügbar sein. Die EURichtlinie

[1] sieht aber auch vor, dass der

Anwendungsbereich einer solchen Speziallampe

benannt bzw. kenntlich gemacht wird,

was z. B. auf der Verpackung erfolgen kann.

Nur wird man sich aus Platzgründen im

Wesentlichen auf das hauptsächliche Einsatzgebiet

beschränken (müssen), die „Nebenschauplätze“

anderer Anwendungsgebiete

lassen sich nicht alle erfassen. Wichtig für

Anwender ist letztendlich nur die Tatsache,

dass stoßfeste Glühlampen auch weiterhin im

Programm bleiben, da sie von den Vorgaben

der Richtlinie [1] nicht betroffen sind.

Literatur:

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.