Ladeeinrichtungen für Batterien absichern
Da wir als Unternehmen PKW- und
LKW-Batterien fertigen, betreiben wir
eine Vielzahl von Stromrichtern (Formations-
Gleichrichter), mit denen diese Batterien aufgeladen
werden. Bei der Aufladung können
Stromstärken bis 100 A und Spannungen von
bis zu DC 450 V auftreten. Ein Ladegleichrichter
mit einer Versorgungsspannung von
AC 400 V hat bis zu zwölf Gleichstromladekreise
mit je DC 360 V bzw. DC 450 V.
Ist es erforderlich, zwischen der eingangsseitigen
Versorgungswechselspannung der
Stromrichter und den ausgangsseitigen
Gleichspannungsladekreisen sowie zwischen
den einzelnen 12 Ladekreisen untereinander
eine galvanische Trennung (eventuell mittels
eines dafür geeigneten Trafos) vorzusehen?
Allgemeine Anforderungen an Batterieladestationen,
-laderäume und -ladeeinrichtungen
sind im Abschnitt 9 von DIN
57510/DIN VDE 0510 (VDE 0510) [1] festgelegt.
Danach sind Batterieladestationen sowie
-laderäume sinngemäß wie Batterieräume
auszuführen. Sie gelten als elektrische Betriebsstätten,
wenn in ihnen Batterien geladen
werden, deren Nennspannung nicht mehr als
220 V beträgt, oder als abgeschlossene elektrische
Betriebsstätten, wenn sie zum Laden
von Batterien dienen, deren Nennspannung
höher als 220 V ist. Für die Ladestationen und
Laderäume sind demzufolge, falls zutreffend,
ebenfalls die Anforderungen aus DIN VDE
0100-731 (VDE 0100-731) [2] anzuwenden.
Sollten Batterien parallel geladen werden, ist
jeder Abgang einzeln abzusichern. Normative
Anforderungen an eine galvanische Trennung
zwischen den Gleichstromabgängen ergeben
sich aus [1] nicht.
Bei Ladegeräten muss die Gleichstromseite
vom Wechselstromnetz galvanisch getrennt
sein, wenn im Gleichstromkreis die Schutzmaßnahmen
nach der Normenreihe DIN VDE
0100 nicht anwendbar sind. An galvanisch
nicht getrennten Geräten dürfen Wartungsarbeiten
nur bei freigeschalteten Batterien
durchgeführt werden.
Anforderungen an die Schutzmaßnahmen
sind in DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410)
[3] festgelegt. Sofern die Leerlaufspannung
der Ladeeinrichtung mehr als 65 V (neuer
Grenzwert nach [3] bei Gleichspannung 120 V)
beträgt, ist das Bedienungspersonal durch
Schutzmittel oder Schutzeinrichtungen zu
schützen, z. B. durch das Isolieren des Standortes,
isolierende Schutzkleidung oder durch
ähnliche Maßnahmen.
Nach Abschnitt 10.7 von [1] dürfen Arbeiten
unter Spannung, einschließlich der Wartungsarbeiten,
nur bei Beachtung entsprechender
Vorsichtsmaßnahmen nach DIN VDE 0105-
100 (VDE 0105-100) [4] ausgeführt werden.
Solche Arbeiten dürfen ausschließlich durch
elektrotechnisch unterwiesene Personen oder
Elektrofachkräfte vorgenommen werden.
Weitere Hinweise und sicherheitstechnische
Anforderungen können der DIN EN 50272-2
(VDE 0510-2) [5] entnommen werden. Die
Norm [5] gilt für stationäre Batterien sowie
Batterieanlagen mit einer maximalen Nennspannung
von DC 1500 V. Sie beschreibt die
Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die
durch elektrischen Strom, austretende Gase
und Elektrolyte entstehen können. Im Abschnitt
5 „Schutz gegen gefährliche Körperströme“
sind für Batterieanlagen typische
Maßnahmen beschrieben, die zusätzlich zu
den Anforderungen aus DIN VDE 0100-410 [3]
anzuwenden sind.
In Batterieanlagen mit einer Nennspannung
von mehr als 60 V sind danach Schutzmaßnahmen
für den Basisschutz (früher: Schutz
gegen direktes Berühren) zu treffen. Anwendbar
sind dafür folgende Maßnahmen:
- Schutz durch Isolierung aktiver Teile,
- Schutz durch Abdeckung oder Umhüllung,
- Schutz durch Hindernisse oder Abstand.
Ein Schutz durch Hindernisse oder Abstand
ist in Batterieanlagen ausdrücklich zugelassen
– vorausgesetzt die Unterbringung erfolgt:
- bei Batterien mit Nenngleichspannungen von DC 60 V bis DC 120 V in elektrischen Betriebsstätten und
- bei Batterien mit Nenngleichspannungen von mehr als DC 120 V in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten.
Bei Schutz durch Abdeckung oder Umhüllung
muss eine solche mindestens der Schutzart
IP2X oder IPXXB entsprechen. Weiterhin enthält
[3] in dem Abschnitt 413 umfangreiche
Anforderungen an den Fehlerschutz (früher:
Schutz bei indirektem Berühren), die sich aber
hauptsächlich auf den Schutz elektrischer
Anlagen beziehen, die aus Batterieanlagen
gespeist werden. Zulässig sind dafür folgende
Maßnahmen:
- Schutz durch automatische Abschaltung im TN- und TT-Netz,
- Schutz durch Isolationsüberwachung und Abschaltung beim zweiten Fehler im IT-Netz,
- Schutz durch Verwendung von Geräten der Schutzklasse II oder gleichwertiger Isolierung (Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung, früher Schutzisolierung),
- Schutz durch nichtleitende Räume,
- Schutz durch erdfreien, örtlichen Schutzpotentialausgleich,
- Schutztrennung.
Die Berührungsspannung darf im Fehlerfall
einen Wert von DC 120 V nicht dauerhaft überschreiten.
Ansonsten ist eine automatische
Abschaltung innerhalb der in Tabelle 41.1 von
[3] festgelegten Abschaltzeiten erforderlich.
Bei Nennspannungen bis zu DC 120 V ist eine
Anwendung der Schutzkleinspannung (SELV
oder PELV) zum Basis- und Fehlerschutz zulässig.
Weitere Details zum Basis- und Fehlerschutz
lassen sich aus [3] sowie aus den
dazugehörigen Anhängen A, B und C entnehmen.
Fazit. Nach Abschnitt 9 von [1] ist für Ladegeräte
eine galvanische Trennung des Ladestromkreises
vom speisenden Wechselstromnetz
nur erforderlich, wenn in dem Ladestromkreis
eine Schutzmaßnahme nach [3] nicht
anwendbar ist. Ob eine solche Schutzmaßnahme
(z. B. eine automatische Abschaltung
der/des Ladestromkreise(s) im Fehlerfall
durch eine allstromsensitive Fehlerstrom-
Schutzeinrichtung vom Typ B) bei den in der
Anfrage beschriebenen Anlagen möglich ist,
kann auf Basis der vorliegenden Angaben
nicht abschließend beurteilt werden. In aller
Regel wird eine galvanische Trennung des
Ladestromkreises vom speisenden Netz
anhand eines geeigneten Transformators mit
einfacher Trennung erforderlich sein.
Eine galvanische Trennung zwischen den
ausgangsseitigen Ladestromkreisen ist nicht
gefordert, wenn die sonstigen Sicherheitsbestimmungen
für das Bedienungspersonal eingehalten
sind. Hierzu zählen bei auftretenden
Spannungen von bis zu DC 450 V beispielsweise
folgende Maßnahmen:
- Betrieb der Anlagen in abgeschlossener elektrischen Betriebsstätte nach [2], zu der nur berechtigte Personen Zutritt haben;
- Schutz durch nicht leitende Räume (Standortisolierung) und/oder Verwendung von Schutzkleidung;
- Ausführung von Arbeiten unter Spannung nur unter Anwendung der Vorsichtsmaßnahmen nach [4] und nur von Personen, die mindestens eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person besitzen;
- Anwendung sonstiger Schutzmaßnahmen, z. B. durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ein Berühren von Anschlussklemmen der ladenden Batterien während des An- und Abklemmens und beim Ladevorgang nicht möglich ist.
Eine galvanische Trennung zwischen den ausgangsseitigen
Ladestromkreisen würde nach
dem Prinzip der Schutztrennung mit mehreren
Verbrauchsmitteln (siehe Anhang C von [3])
sicherlich zur einer Erhöhung der Sicherheit für
das Personal beitragen, ist aber, wie bereits
ausgeführt, normativ nicht gefordert. Ebenso
könnte die Sicherheit anhand eines zwangsläufigen
Berührungsschutzes erhöht werden,
der in Anlehnung an Abschnitt 4.2 der DIN EN
50191 (VDE 0104) [6] errichtet wird.
DIN 57510/DIN VDE 0510 (VDE 0510):1977-01 VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen.
DIN VDE 0100-731 (VDE 0100-731):1986-02 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Elektrische Betriebsstätten und abgeschlossene elektrische Betriebsstätten.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN EN 50272-2 (VDE 0510-2):2001-12 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen Teil 2: Stationäre Batterien.
DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01 Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen.