Ersatzstromquelle für eine Rettungsleitstelle
In einer Etage eines dreistöckigen Verwaltungsgebäudes
ist eine Rettungsleitstelle
untergebracht, die beim Ausfall der
allgemeinen Stromversorgung nach automatischer
Umschaltung über ein Diesel-Stromerzeugungsaggregat
gespeist wird. Dieses
Aggregat befindet sich in einem Kellerraum.
Können in dem Kellerraum auch Zählerplatz
und Hauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung
stationiert werden, wenn er bautechnisch
gemäß EltBauR ertüchtigt ist?
Unterscheidet man bei den Anforderungen an
den Aufstellungsort, ob es sich um eine
Stromquelle für Sicherheitszwecke oder, wie
in diesem Fall, „nur“ um eine Ersatzstromquelle
zur Aufrechterhaltung des Betriebs
wichtiger Verbraucheranlagen handelt?
Unterbringung der Ersatzstromquelle.
Wenn die Ersatzstromquelle und die Netzeinspeisung
in einem gemeinsamen Raum
untergebracht werden, kann bereits ein Fehler
dazu führen, dass beide Stromquellen – sowohl
das öffentliches Netz als auch die Ersatzstromquelle
– nicht mehr verfügbar sind.
Wenn der Anlagenbetreiber das tolerieren
kann, besteht gegen die Unterbringung in
einem gemeinsamen Raum kein Einwand. Der
Betreiber und die zuständige Genehmigungsbehörde
sollten sich hierzu entsprechend
positionieren.
Nutzungsabhängige Unterscheidung. Es wird
bezüglich des Aufstellungsortes zwischen den
normalen Ersatzstromquellen und den Stromquellen
für Sicherheitszwecke unterschieden.
Würde es sich bei der zu versorgenden Anlage
nicht um eine Rettungsleitstelle, sondern um
eine Rettungsstelle handeln, also beispielsweise
um die Notaufnahme eines Krankenhauses
oder eine vergleichbare medizinische
Einrichtung, müsste die Aufstellung in getrennten
Räumen erfolgen, weil es in einer
Notaufnahme um Menschenleben geht. Hier
dürften nicht beide Energiequellen zeitgleich
ausfallen. Bei einer Rettungstelle wäre somit
eine Sicherheitsstromversogung notwendig,
die gemäß MLAR [1] in einem eigenen Raum
untergebracht werden müsste, der nicht für
andere Zwecke genutzt wird.
Bei einer Rettungsleitstelle allerdings führt der
Totalausfall der Energieversorgung „lediglich“
zum Verlust der Informationslinien. Hierfür gibt
es Möglichkeiten, um den Schaden gering zu
halten, wie z. B. die Umleitung von Notrufen
auf eine andere Leitstelle oder die Aufrechterhaltung
wichtiger Informationslinien über dezentrale
USV-Anlagen. Beides wird praktiziert.
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) vom 17. November 2005.