Potentialausgleich für Geräte in Großküchen
Ist es notwendig, Großküchengeräte an den bauseitigen Potentialausgleich anzuschließen?
Die Frage kann ganz einfach beantwortet
werden und die Antwort lautet: Nein! Bei
diesem Thema, das immer wieder auftaucht,
reagiere ich mittlerweile etwas allergisch, da
es eine solche allgemeine Forderung in den
Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100)
nicht gibt. Auch ist unklar, welcher Potentialausgleich
gemeint sein könnte.
Trotzdem wird diese Frage nach dem Schutzpotentialausgleich,
wie der neue Begriff in den Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100)
nun anstelle von Hauptpotentialausgleich
bzw. vom zusätzlichen (örtlichen) Potentialausgleich
lautet, immer wieder gestellt. Der
Grund dafür ist wahrscheinlich, dass für die
meisten dieser Betriebsmittel/Verbrauchsmittel
entsprechend ihrer Betriebsmittelnorm
eine Anschlussstelle für einen Potentialausgleichsleiter
gefordert wird. Warum diese
Forderung in der Betriebsmittelnorm nach wie
vor enthalten ist – obwohl ich schon des
Öfteren das zuständige Unterkomitee darauf
hingewiesen hatte – kann ich nicht nachvollziehen.
So gibt es z. B. im Abschnitt 27.2 von DIN EN
60335-2-37 (VDE 0700-37) [1] folgende Textpassage:
„Ortsfeste Geräte müssen mit einer Anschlussklemme
für die Verbindung mit einem
äußeren Potentialausgleichsleiter ausgerüstet
sein. Diese Anschlussklemme muss in gut
leitender Verbindung mit allen befestigten und
frei zugänglichen Metallteilen des Gerätes
stehen und den Anschluss eines Leiters mit
einem Nennquerschnitt bis 10 mm2 zulassen.
Sie muss so angeordnet sein, dass der
Anschluss des verbindenden Leiters nach der
Aufstellung des Gerätes möglich ist.“
Dieser Text wiederholt sich auch in anderen
Teilen der Normen der Reihe DIN EN 60335
(VDE 0700), enthält aber vernünftigerweise
keine Anforderungen, die besagen, dass ein
solcher Potentialausgleich auch durchgeführt
werden muss. Dies würde auch keinen Sinn
machen, weil derartige Forderungen den Errichtungsnormen,
also den Normen der Reihe
DIN VDE 0100 (VDE 0100) vorbehalten sein
müssen. Schließlich kann den Elektrofachkräften,
die eine Anlage errichten, nicht zugemutet
werden, auch noch die Betriebsmittelnormen
zu studieren.
Interessanterweise besteht die Forderung
nach einer solchen Anschlussstelle für einen
Potentialausgleichsleiter – zumindest soweit
es mir bekannt ist – nur für ortsfeste Verbrauchsmittel.
Somit kann wohl davon ausgegangen
werden, dass diese Forderung in den
Normen ein Relikt aus früheren Zeiten ist, in
denen die Betriebsmittel noch große Ableit-/
Schutzleiterströme hervorgerufen haben. In
solchen Fällen konnte ein Potentialausgleichsleiter
als Unterstützung für den Schutzleiter
wirken. Außerdem sehe ich bei solchen
zusätzlichen Leitern, die ja an den einzelnen
Verbrauchsmittel anzuschließen wären, aufgrund
der dabei notwendigen freien Verlegung
eine Erhöhung der „Stolpergefahr“.
Es sei noch angemerkt, dass es auch
in der BGV A3 [2] diesbezüglich keine
besonderen Festlegungen gibt und
auch in den „Regeln für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
in Küchen“ in BGR 111 [3] gibt es
eine Forderung bezüglich eines notwendigen
Potentialausgleichs/Schutzpotentialausgleichs
nicht.
DIN EN 60335-2-37 (VDE 0700-37):2008-12 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 2-37: Besondere Anforderungen für elektrische Friteusen für den gewerblichen Gebrauch.
BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift fur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 111 vom Oktober 2006; Arbeiten in Küchenbetrieben.