Skip to main content
Leseranfrage

Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ausgabe 2/2010

In der Literatur wird die folgende Auffassung vertreten (Auszug aus Berufsgenossenschaft BGHW): „Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben in ihrer unterstützenden Funktion keine Garantenstellung, da die Pflicht, Unfälle zu verhindern, dem Unternehmer bzw. dem betrieb - lichen Vorgesetzten obliegt.“

Folgender Fall machte mich nachdenklich: Gegen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) wird wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt. Der Sachverhalt: In einer Maschine entzündeten sich Aluminiumstäube, woraufhin die Maschinen sowie die Halle, in der die Maschinen standen, teilweise abbrannten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegenüber der FaSi lautete, sie habe den Betriebsleiter mangelhaft beraten bzw. nicht die Anpassung einer Gefährdungsbeurteilung veranlasst. Ich kann der Staatsanwaltschaft insoweit folgen, dass die FaSi diese Gefahr hätte erkennen können bzw. müssen, denn die FaSi hat Aufklärungs- und Beratungspflichten und ihr Wissen über betriebliche Risiken ist aufgrund der Ausbildung in vielen Fällen umfangreicher.

Ist der beschriebene Vorwurf gegenüber der FaSi berechtigt?

Dass eine FaSi in dieser Funktion keine

Garantenstellung einnimmt, sondern für

„Unterstützen, Beraten und Hinwirken“ zuständig

ist, ergibt sich ja aus dem ASiG [1].

Unabhängig davon, dass die FaSi automatisch

eine „Notweisungsbefugnis“ hat, kann der

Unternehmer ihr anhand einer ausdrücklichen

Erklärung Weisungsbefugnis übertragen und

ihr damit eine Garantenstellung zuweisen.
Eine haftungsbegründende und insoweit auch

„kritische“ Situation kann sich für eine FaSi

ergeben, die nicht am Schreibtischsessel

klebt sondern den „Fronteinsatz“ vorzieht.

Dann sollte sie jedoch die „Kunst beherrschen“,

die Führungskräfte und Mitarbeiter

mit aktivem Einsatz über die erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen zu beraten und auch

deren Notwendigkeit mit Überzeugung „zu

verkaufen“, aber auf unmittelbare Eingriffe mit

direkten Anweisungen an Mitarbeiter und

deren Vorgesetzte unbedingt verzichten.

Sonst ist nicht auszuschließen, dass der

Staatsanwalt eine FaSi als einen „selbsternannten

Quasi-Vorgesetzten“ einstuft. Dies

gilt insbesondere dann, wenn auch die Mitarbeiter

der FaSi das so sehen.
Dass die Rechtssprechung bezüglich der

Verantwortung und Haftung einer FaSi in diese

Richtung tendiert, zeigen Äußerungen in

Rechtsprechung und Literatur, die die Fachkraft

für Arbeitssicherheit (FaSi) und den

Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

(SiGeKo) gleichbehandelt sehen wollen. So

wird Verantwortung für die Arbeitssicherheit

nicht in erster Linie bei dem Unternehmer und

den Führungskräften, sondern bei diesen beiden

Personen gesehen.

Interessant ist auch der Fall „Semper-Oper“

(Dresden). Dort wurde ein Koordinator verurteilt,

obwohl er „kein Vorgesetzter war und

deshalb keine rechtliche Verpflichtung hatte,

die ‘notwendige Flutung’ durchzuführen“.

Der Koordinator hatte aber „wegen des ihm

eigenen Pflichtbewusstsein die tatsächliche

Verantwortung an diesem Tage übernommen

und konkrete Anweisungen erteilt“ (entnommen aus einer Urteilsbesprechung im

„Sicherheitsingenieur“). Siehe hierzu auch

das Urteil des Amtsgerichts Obernburg mit

Aktenzeichen CS103 Js2067/01. Darin

geht es um die Verurteilung eines SiGeKos

mit der Begründung, er habe notwendige

Arbeitsschutzmaßnahmen nicht konkret festgelegt.
Die Staatsanwaltschaft wird prüfen müssen,

ob eine mangelhafte Beratung durch die FaSi

tatsächlich die den Schaden auslösende

Ursache war, oder nicht doch in unterlassener

(bzw. mangelhafter) Aufsichtsführung

des zuständigen Vorgesetzten zu finden ist.

Meines Erachtens müssen sich die Ermittlungen

der Staatsanwaltschaft in erster Linie

in Richtung Vorgesetzten (Garantenstellung)

bewegen, doch ohne genauere Kenntnis der

Details ist eine abschließende Äußerung

nicht möglich.

Literatur:

ASiG – Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885); zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).