Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
In der Literatur wird die folgende Auffassung
vertreten (Auszug aus Berufsgenossenschaft
BGHW): „Fachkräfte für
Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben in
ihrer unterstützenden Funktion keine Garantenstellung,
da die Pflicht, Unfälle zu verhindern,
dem Unternehmer bzw. dem betrieb -
lichen Vorgesetzten obliegt.“
Folgender Fall machte mich nachdenklich:
Gegen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
(FaSi) wird wegen fahrlässiger Brandstiftung
ermittelt. Der Sachverhalt: In einer Maschine
entzündeten sich Aluminiumstäube, woraufhin
die Maschinen sowie die Halle, in der die
Maschinen standen, teilweise abbrannten.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegenüber
der FaSi lautete, sie habe den Betriebsleiter
mangelhaft beraten bzw. nicht die Anpassung
einer Gefährdungsbeurteilung veranlasst.
Ich kann der Staatsanwaltschaft
insoweit folgen, dass die FaSi diese Gefahr
hätte erkennen können bzw. müssen, denn
die FaSi hat Aufklärungs- und Beratungspflichten
und ihr Wissen über betriebliche
Risiken ist aufgrund der Ausbildung in vielen
Fällen umfangreicher.
Ist der beschriebene Vorwurf gegenüber der
FaSi berechtigt?
Dass eine FaSi in dieser Funktion keine
Garantenstellung einnimmt, sondern für
„Unterstützen, Beraten und Hinwirken“ zuständig
ist, ergibt sich ja aus dem ASiG [1].
Unabhängig davon, dass die FaSi automatisch
eine „Notweisungsbefugnis“ hat, kann der
Unternehmer ihr anhand einer ausdrücklichen
Erklärung Weisungsbefugnis übertragen und
ihr damit eine Garantenstellung zuweisen.
Eine haftungsbegründende und insoweit auch
„kritische“ Situation kann sich für eine FaSi
ergeben, die nicht am Schreibtischsessel
klebt sondern den „Fronteinsatz“ vorzieht.
Dann sollte sie jedoch die „Kunst beherrschen“,
die Führungskräfte und Mitarbeiter
mit aktivem Einsatz über die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu beraten und auch
deren Notwendigkeit mit Überzeugung „zu
verkaufen“, aber auf unmittelbare Eingriffe mit
direkten Anweisungen an Mitarbeiter und
deren Vorgesetzte unbedingt verzichten.
Sonst ist nicht auszuschließen, dass der
Staatsanwalt eine FaSi als einen „selbsternannten
Quasi-Vorgesetzten“ einstuft. Dies
gilt insbesondere dann, wenn auch die Mitarbeiter
der FaSi das so sehen.
Dass die Rechtssprechung bezüglich der
Verantwortung und Haftung einer FaSi in diese
Richtung tendiert, zeigen Äußerungen in
Rechtsprechung und Literatur, die die Fachkraft
für Arbeitssicherheit (FaSi) und den
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
(SiGeKo) gleichbehandelt sehen wollen. So
wird Verantwortung für die Arbeitssicherheit
nicht in erster Linie bei dem Unternehmer und
den Führungskräften, sondern bei diesen beiden
Personen gesehen.
Interessant ist auch der Fall „Semper-Oper“
(Dresden). Dort wurde ein Koordinator verurteilt,
obwohl er „kein Vorgesetzter war und
deshalb keine rechtliche Verpflichtung hatte,
die ‘notwendige Flutung’ durchzuführen“.
Der Koordinator hatte aber „wegen des ihm
eigenen Pflichtbewusstsein die tatsächliche
Verantwortung an diesem Tage übernommen
und konkrete Anweisungen erteilt“ (entnommen aus einer Urteilsbesprechung im
„Sicherheitsingenieur“). Siehe hierzu auch
das Urteil des Amtsgerichts Obernburg mit
Aktenzeichen CS103 Js2067/01. Darin
geht es um die Verurteilung eines SiGeKos
mit der Begründung, er habe notwendige
Arbeitsschutzmaßnahmen nicht konkret festgelegt.
Die Staatsanwaltschaft wird prüfen müssen,
ob eine mangelhafte Beratung durch die FaSi
tatsächlich die den Schaden auslösende
Ursache war, oder nicht doch in unterlassener
(bzw. mangelhafter) Aufsichtsführung
des zuständigen Vorgesetzten zu finden ist.
Meines Erachtens müssen sich die Ermittlungen
der Staatsanwaltschaft in erster Linie
in Richtung Vorgesetzten (Garantenstellung)
bewegen, doch ohne genauere Kenntnis der
Details ist eine abschließende Äußerung
nicht möglich.
ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885); zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).