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Leseranfrage

Energiezählung nach Erhöhung der Leistung

Ausgabe 3/2010

Ein Auftraggeber und „Planer“ möchte seine Anlage erweitern und hat dadurch einen erhöhten Leistungsbedarf, was er durch eine Direktmessung (in Thüringen üblicherweise 3 x 50 A) absichern kann. In der Regel muss hierfür eine Wandlerzählung installiert werden. Um Kosten einzusparen, kam der Auftraggeber auf die Idee, einen zweiten Zählerplatz mit nochmals 3 x 50 A zu installieren und die gezählten Adern phasengleich hinter der Hauptleitungsklemme zusammenzuklemmen um dann 3 x 100 A zur Verfügung zu haben (Bild (1)). Ich gehe davon aus, dass diese Installationsweise nicht zulässig ist. Allerdings habe ich in den VDE-Bestimmungen weder Argumente gefunden, die dagegen sprechen, noch fand ich Angaben dazu, unter welchen Bedingungen eine solche Installation möglich ist.

Ist die beschriebene Installationsweise zulässig – und wenn ja, welche Bestimmungen und Vorschriften sind dabei zu beachten?

Wie der Anfragende richtig recherchiert

hat, geben die Errichtungsnormen der

Reihe DIN VDE 0100 und die Technischen Anschlussbedingungen

der Netzbetreiber Hinweise

zur und stellen Anforderungen an die

Errichtung elektrischer Anlagen. Hieraus ergibt

sich, wie eine elektrische Anlage zu errichten

ist, damit sie ohne Gefahr sicher, zuverlässig

und ohne Netzrückwirkungen betrieben werden

kann und den gesetzlichen Rahmenbedingungen

und Forderungen entspricht.
Die Niederspannungsanschlussverordnung

(NAV) [1] legt in § 22, Abs. 1 fest, dass der Anschlussnehmer

für Mess- und Steuereinrichtungen

Zählerplätze nach den anerkannten

Regeln der Technik unter Beachtung der technischen

Anforderungen nach § 20 der NAV [1]

vorzusehen hat. Der § 20 in [1] berechtigt die

Netzbetreiber, in Form von Technischen Anschlussbedingungen

(TAB) weitere technische

Anforderungen an den Netzanschluss und an

andere Anlagenteile sowie an den Betrieb von

elektrischen Anlagen festzulegen, soweit dies

aus Gründen einer sicheren sowie störungsfreien

Versorgung, insbesondere im Hinblick

auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig

ist.
In Abschnitt 7.1, Abs. 3 der TAB 2007 [2] steht:

„Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig wiederkehrend

ein Betriebsstrom von mehr als

63 A zu erwarten, so ist zusätzlich Kapitel 7.5

zu beachten.“
Kapitel 7.5 Wandlermessungen (halbindirekte

Messungen) verweist wiederum auf die netz-betreiberspezifischen Anforderungen an die

Stromwandler-Zähleranlagen:
 „Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig

wiederkehrend ein Betriebsstrom von mehr

als 63 A zu erwarten, so stimmt der Errichter

die Art der Mess- und Steuereinrichtung und

entsprechend die Ausführung des Zählerplatzes

mit dem Netzbetreiber ab.“
Damit ist eigentlich rein technisch schon alles

gesagt. Es gibt allerdings auch energiewirtschaftliche

Gründe, die einen Anlagenaufbau,

wie er vom Kunden des Anfragenden gewünscht

wird, ausschließen.
Durch die vorgeschlagene Anschlussvariante

entstehen dem Anschlussnutzer dauerhaft

Mehrkosten, weil der Messstellenbetrieb und

die Messdienstleistung immer für zwei Zähler

bezahlt werden muss. Gemäß § 12 der Stromnetz-Zugangsverordnung (StromNZV) [3]

müssen Kundenanlagen mit einem voraussichtlichen

Jahresenergiebedarf von derzeit

> 100 000 kWh über eine registrierende Lastgangmessung

abgerechnet werden. Kundenanlage

ist im geschilderten Fall die komplette

Anlage. Da solche Jahresverbräuche bei Anlagen

mit Betriebsströmen von 100 A in der

Regel erreicht werden, wäre es notwendig, auf

beiden Zählerplätzen Lastgangszähler mit

Summationseinrichtung und Zähldaten-Fernauslesung

zu installieren. Die bei diesem

Messaufwand erheblich höheren jährlichen

Kosten für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung

gehen zu Lasten des Anschlussnutzers.
Der Kunde scheint deswegen langfristig gut

beraten, sich eine Stromwandler-Zähleranlage

installieren zu lassen, die dann auch noch die

Möglichkeit bietet, einen weiteren Zuwachs an

Leistungsbedarf ohne erneute Umbauarbeiten

sicherzustellen.

Bilder

Bild 1

Literatur:

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV – Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.

Technische Anschlussbedingungen – TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz; Stand: Juli 2007.

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) vom 25. Juli 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 1, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.