Energiezählung nach Erhöhung der Leistung
Ein Auftraggeber und „Planer“ möchte
seine Anlage erweitern und hat dadurch
einen erhöhten Leistungsbedarf, was
er durch eine Direktmessung (in Thüringen
üblicherweise 3 x 50 A) absichern kann. In
der Regel muss hierfür eine Wandlerzählung
installiert werden. Um Kosten einzusparen,
kam der Auftraggeber auf die Idee, einen
zweiten Zählerplatz mit nochmals 3 x 50 A zu
installieren und die gezählten Adern phasengleich
hinter der Hauptleitungsklemme zusammenzuklemmen
um dann 3 x 100 A zur
Verfügung zu haben (Bild (1)). Ich gehe davon
aus, dass diese Installationsweise nicht
zulässig ist. Allerdings habe ich in den VDE-Bestimmungen
weder Argumente gefunden,
die dagegen sprechen, noch fand ich Angaben
dazu, unter welchen Bedingungen eine
solche Installation möglich ist.
Ist die beschriebene Installationsweise zulässig
– und wenn ja, welche Bestimmungen
und Vorschriften sind dabei zu beachten?
Wie der Anfragende richtig recherchiert
hat, geben die Errichtungsnormen der
Reihe DIN VDE 0100 und die Technischen Anschlussbedingungen
der Netzbetreiber Hinweise
zur und stellen Anforderungen an die
Errichtung elektrischer Anlagen. Hieraus ergibt
sich, wie eine elektrische Anlage zu errichten
ist, damit sie ohne Gefahr sicher, zuverlässig
und ohne Netzrückwirkungen betrieben werden
kann und den gesetzlichen Rahmenbedingungen
und Forderungen entspricht.
Die Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV) [1] legt in § 22, Abs. 1 fest, dass der Anschlussnehmer
für Mess- und Steuereinrichtungen
Zählerplätze nach den anerkannten
Regeln der Technik unter Beachtung der technischen
Anforderungen nach § 20 der NAV [1]
vorzusehen hat. Der § 20 in [1] berechtigt die
Netzbetreiber, in Form von Technischen Anschlussbedingungen
(TAB) weitere technische
Anforderungen an den Netzanschluss und an
andere Anlagenteile sowie an den Betrieb von
elektrischen Anlagen festzulegen, soweit dies
aus Gründen einer sicheren sowie störungsfreien
Versorgung, insbesondere im Hinblick
auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig
ist.
In Abschnitt 7.1, Abs. 3 der TAB 2007 [2] steht:
„Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig wiederkehrend
ein Betriebsstrom von mehr als
63 A zu erwarten, so ist zusätzlich Kapitel 7.5
zu beachten.“
Kapitel 7.5 Wandlermessungen (halbindirekte
Messungen) verweist wiederum auf die netz-betreiberspezifischen Anforderungen an die
Stromwandler-Zähleranlagen:
„Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig
wiederkehrend ein Betriebsstrom von mehr
als 63 A zu erwarten, so stimmt der Errichter
die Art der Mess- und Steuereinrichtung und
entsprechend die Ausführung des Zählerplatzes
mit dem Netzbetreiber ab.“
Damit ist eigentlich rein technisch schon alles
gesagt. Es gibt allerdings auch energiewirtschaftliche
Gründe, die einen Anlagenaufbau,
wie er vom Kunden des Anfragenden gewünscht
wird, ausschließen.
Durch die vorgeschlagene Anschlussvariante
entstehen dem Anschlussnutzer dauerhaft
Mehrkosten, weil der Messstellenbetrieb und
die Messdienstleistung immer für zwei Zähler
bezahlt werden muss. Gemäß § 12 der Stromnetz-Zugangsverordnung (StromNZV) [3]
müssen Kundenanlagen mit einem voraussichtlichen
Jahresenergiebedarf von derzeit
> 100 000 kWh über eine registrierende Lastgangmessung
abgerechnet werden. Kundenanlage
ist im geschilderten Fall die komplette
Anlage. Da solche Jahresverbräuche bei Anlagen
mit Betriebsströmen von 100 A in der
Regel erreicht werden, wäre es notwendig, auf
beiden Zählerplätzen Lastgangszähler mit
Summationseinrichtung und Zähldaten-Fernauslesung
zu installieren. Die bei diesem
Messaufwand erheblich höheren jährlichen
Kosten für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung
gehen zu Lasten des Anschlussnutzers.
Der Kunde scheint deswegen langfristig gut
beraten, sich eine Stromwandler-Zähleranlage
installieren zu lassen, die dann auch noch die
Möglichkeit bietet, einen weiteren Zuwachs an
Leistungsbedarf ohne erneute Umbauarbeiten
sicherzustellen.
Bilder
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.
Technische Anschlussbedingungen TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz; Stand: Juli 2007.
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung StromNZV) vom 25. Juli 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 1, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.