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Leseranfrage

Teilweiser Berührungsschutz in Schaltanlagen

Ausgabe 3/2010

Zu der Nachrüstung eines Berührungsschutzes für Bedienvorgänge in Schaltschränken gemäß Anhang 1 von BGV A3 habe ich folgende Fragen:

In der betriebseigenen Schreinerei unserer Einrichtung werden noch etwa fünfzehn Altmaschinen betrieben, deren Schaltschränke noch nicht entsprechend BGV A3, § 4, Abs. 6 nachgerüstet wurden (Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge bis 31.12.1999). Die betreffenden Maschinen werden nur gelegentlich benutzt, sodass eine Nachrüstung aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht vertretbar wäre. Zum Teil werden auch die Mindestvorschriften für Arbeitsmittel laut Anhang 1 der BetrSichV nicht vollständig erfüllt.

Ist die BGV A3 hierfür noch gültig oder ist die TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen anzuwenden?

Kann durch die Anbringung eines auffälligen Warnschilds am Schaltschrank, mit dem Text „Öffnen des Schaltschranks nur durch Elektrofachkräfte. Bedienen und Arbeiten am Schaltschrank nur unter Beachtung der 5 Sicherheitsregeln“, auf die Nachrüstung des teilweisen Berührungsschutzes verzichtet werden?

Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 [1]

ist als autonome Rechtsnorm der gesetzlichen

Unfallversicherungsträger nach wie vor

für Unternehmer und Versicherte gültig. Wann

und wie eine Anpassung zwischen der TRBS

2131 [2] und der BGV A3 [1] erfolgen wird,

kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die

Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung

(TRBS) dem Unternehmer/Arbeitgeber

in erster Linie Beispiele für Maßnahmen

nennen, bei deren Beachtung er die Vermutung

der Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung

für sich geltend machen kann.
Dem gegenüber sind die Unfallverhütungsvorschriften

ebenso wie das Arbeitsschutzgesetz

[3] und die Betriebssicherheitsverordnung [4]

verbindliche Regelungen. Somit ist die bisher

unterlassene Umrüstung der Schaltanlagen

als ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift

zu beurteilen, die zu einem Bußgeld

durch die Berufsgenossenschaft führen kann.

Sollte sich ein Unfall ereignen, sind die verantwortlichen

Führungskräfte unter Umständen

dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt.
Die vom Anfragenden vorgeschlagenen Ersatzschutzmaßnahmen (Warnschilder, Einsatz von

Befähigten Personen etc. sowie auch weitergehende

Vorkehrungen) können, wenn überhaupt,

nur nach Absprache mit der für den

Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft

toleriert werden. Der Vorstand dieser Berufsgenossenschaft

wird dann im Rahmen einer

Einzelausnahmegenehmigung entsprechende

Randbedingungen für eine unter Umständen

zeitlich begrenzte Tolerierung der Abweichung

von einer gültigen Unfallverhütungsvorschrift

festlegen.
Die in dem Arbeitsschutzgesetz [3], der Betriebssicherheitsverordnung

[4] sowie in den

technischen Regeln für Betriebssicherheit [2]

beschriebenen und geforderten Maßnahmen

bedingen nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung,

sondern verlangen auch, den Stand der

Technik (§ 4, Nr. 3, von [3] und § 4 (2) von [4])

als Kriterium bei der Ausrüstung von Anlagen

zu beachten. Dies fordern auch die Unfallverhütungsvorschriften

allgemein in BGV A1 [5]

und speziell in BGV A3, § 2, Abs. 2 [1].
Für die Maßnahmen des teilweisen Berührungsschutzes sind in der Norm DIN EN

50274 (VDE 0660-514) [5] sowie ihrer Vorgängernorm

die Einzelheiten des Standes der

Technik für die Auslegung des teilweisen

Berührungsschutzes in Niederspannungs-

Schaltanlagen seit mehr als zwei Jahrzehnten

festgelegt. Diese Norm ist somit auch bei

einer Beurteilung der Situation nach [3], [4]

und [2] anzuwenden.
Zur Lösung des vorliegenden Problems wird

empfohlen, unverzüglich mit der zuständigen

Berufsgenossenschaft Verbindung aufzunehmen,

die ihrerseits das zuständige Amt

für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt hinzuziehen

wird, um eine gemeinsame Beurteilung

der Anlagen durchzuführen. Dabei wird

dann nach Absprache mit dem Betreiber der

Anlagen eine Lösung dazu vereinbart, wie

eventuell zeitlich befristet ein Weiterbetrieb

der Anlagen toleriert werden kann. Auf der

Grundlage dieser Absprache wird die Berufsgenossenschaft

bei einer einvernehmlichen

Lösung die Einzelausnahmegenehmigung

ausfertigen. Im Rahmen der gemeinsamen

Besichtigung können dann auch Regelungen

hinsichtlich der Abweichungen der Anlagen

von Teil 1 der Betriebssicherheitsverordnung

[4] vereinbart werden.

Literatur:

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Elektrische Anlagen“ (BGV A3) in der aktuellen Nachdruckfassung 2005.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) – TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ vom 12.11.07.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) vom 1. Januar 2004 in der aktuellen Nachdruckfassung vom Januar 2009.

DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen. Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile.