Teilweiser Berührungsschutz in Schaltanlagen
Zu der Nachrüstung eines Berührungsschutzes
für Bedienvorgänge in Schaltschränken
gemäß Anhang 1 von BGV A3
habe ich folgende Fragen:
In der betriebseigenen Schreinerei unserer
Einrichtung werden noch etwa fünfzehn Altmaschinen
betrieben, deren Schaltschränke
noch nicht entsprechend BGV A3, § 4, Abs.
6 nachgerüstet wurden (Realisierung des
teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge
bis 31.12.1999). Die betreffenden
Maschinen werden nur gelegentlich benutzt,
sodass eine Nachrüstung aus Wirtschaftlichkeitsgründen
nicht vertretbar wäre. Zum Teil
werden auch die Mindestvorschriften für
Arbeitsmittel laut Anhang 1 der BetrSichV
nicht vollständig erfüllt.
Ist die BGV A3 hierfür noch gültig oder ist die
TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen anzuwenden?
Kann durch die Anbringung eines auffälligen
Warnschilds am Schaltschrank, mit dem
Text „Öffnen des Schaltschranks nur durch
Elektrofachkräfte. Bedienen und Arbeiten am
Schaltschrank nur unter Beachtung der 5
Sicherheitsregeln“, auf die Nachrüstung des
teilweisen Berührungsschutzes verzichtet
werden?
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 [1]
ist als autonome Rechtsnorm der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger nach wie vor
für Unternehmer und Versicherte gültig. Wann
und wie eine Anpassung zwischen der TRBS
2131 [2] und der BGV A3 [1] erfolgen wird,
kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung
(TRBS) dem Unternehmer/Arbeitgeber
in erster Linie Beispiele für Maßnahmen
nennen, bei deren Beachtung er die Vermutung
der Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung
für sich geltend machen kann.
Dem gegenüber sind die Unfallverhütungsvorschriften
ebenso wie das Arbeitsschutzgesetz
[3] und die Betriebssicherheitsverordnung [4]
verbindliche Regelungen. Somit ist die bisher
unterlassene Umrüstung der Schaltanlagen
als ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift
zu beurteilen, die zu einem Bußgeld
durch die Berufsgenossenschaft führen kann.
Sollte sich ein Unfall ereignen, sind die verantwortlichen
Führungskräfte unter Umständen
dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt.
Die vom Anfragenden vorgeschlagenen Ersatzschutzmaßnahmen (Warnschilder, Einsatz von
Befähigten Personen etc. sowie auch weitergehende
Vorkehrungen) können, wenn überhaupt,
nur nach Absprache mit der für den
Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft
toleriert werden. Der Vorstand dieser Berufsgenossenschaft
wird dann im Rahmen einer
Einzelausnahmegenehmigung entsprechende
Randbedingungen für eine unter Umständen
zeitlich begrenzte Tolerierung der Abweichung
von einer gültigen Unfallverhütungsvorschrift
festlegen.
Die in dem Arbeitsschutzgesetz [3], der Betriebssicherheitsverordnung
[4] sowie in den
technischen Regeln für Betriebssicherheit [2]
beschriebenen und geforderten Maßnahmen
bedingen nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung,
sondern verlangen auch, den Stand der
Technik (§ 4, Nr. 3, von [3] und § 4 (2) von [4])
als Kriterium bei der Ausrüstung von Anlagen
zu beachten. Dies fordern auch die Unfallverhütungsvorschriften
allgemein in BGV A1 [5]
und speziell in BGV A3, § 2, Abs. 2 [1].
Für die Maßnahmen des teilweisen Berührungsschutzes sind in der Norm DIN EN
50274 (VDE 0660-514) [5] sowie ihrer Vorgängernorm
die Einzelheiten des Standes der
Technik für die Auslegung des teilweisen
Berührungsschutzes in Niederspannungs-
Schaltanlagen seit mehr als zwei Jahrzehnten
festgelegt. Diese Norm ist somit auch bei
einer Beurteilung der Situation nach [3], [4]
und [2] anzuwenden.
Zur Lösung des vorliegenden Problems wird
empfohlen, unverzüglich mit der zuständigen
Berufsgenossenschaft Verbindung aufzunehmen,
die ihrerseits das zuständige Amt
für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt hinzuziehen
wird, um eine gemeinsame Beurteilung
der Anlagen durchzuführen. Dabei wird
dann nach Absprache mit dem Betreiber der
Anlagen eine Lösung dazu vereinbart, wie
eventuell zeitlich befristet ein Weiterbetrieb
der Anlagen toleriert werden kann. Auf der
Grundlage dieser Absprache wird die Berufsgenossenschaft
bei einer einvernehmlichen
Lösung die Einzelausnahmegenehmigung
ausfertigen. Im Rahmen der gemeinsamen
Besichtigung können dann auch Regelungen
hinsichtlich der Abweichungen der Anlagen
von Teil 1 der Betriebssicherheitsverordnung
[4] vereinbart werden.
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Elektrische Anlagen (BGV A3) in der aktuellen Nachdruckfassung 2005.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen vom 12.11.07.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002.
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Grundsätze der Prävention (BGV A1) vom 1. Januar 2004 in der aktuellen Nachdruckfassung vom Januar 2009.
DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen. Schutz gegen elektrischen Schlag Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile.