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Leseranfrage

Mindest-Beleuchtungsstärke für Tiefgaragen

Ausgabe 3/2010

Gemäß DIN 12464 ist in Tiefgaragen eine Mindest-Beleuchtungsstärke von 75 Lux vorgeschrieben, wohingegen laut der neusten Fassung der Garagenverordnung in Hessen nur mindestens 20 Lux zulässig sind. Wir haben im Auftrag des Betreibers in einer Frankfurter Tiefgarage mit etwa 250 Stellplätzen einen Mittelwert von 34 Lux gemessen und den Betreiber der Anlage darauf hingewiesen, das hier gemäß DIN 12464 75 Lux gefordert sind. Dieser beruft sich aber folgendermaßen auf die Garagenverordnung:

„... Dennoch fragen wir nach, ob es sich bei der DIN 12464 (EN) nicht ausschließlich um eine DIN-Norm für Arbeitsstätten handelt. Die Tiefgarage dient unserem Sachstand entsprechend nicht als Arbeitsstätte, sondern wird vielmehr als Besuchergarage für die Besucher der Gewerbetreibenden Einkaufs-Markt und Baumarkt genutzt. Ist hier sodann nicht die Garagenverordnung maßgebend?"

An welche Norm/Vorschrift müssen wir uns bei der Sanierung der Beleuchtungsanlage in den Tiefgaragen halten?

Welche Mindest-Beleuchtungsstärke ist für eine Tiefgarage vorgeschrieben?

Rechtliche Rangfolge der Vorgaben.

Bei unterschiedlichen Aussagen in den

Regelwerken, wie hier in der Garagenverordnung

– GaVO des Landes Hessen [1] und in

DIN EN 12464-1 [2] ist deren rechtliche

Bedeutung und Rangfolge zu beachten. Die

GaVO [1] hat den Charakter eines Gesetzes

und ist deshalb vorrangig vor der Norm DIN EN

12464-1 [2] anzuwenden. Zudem gilt [2] nur

für die Arbeitsstätten in Innenräumen. Hierzu

heißt es in dem Anwendungsbereich der

Norm:
„Diese Norm legt die Anforderungen an die

Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen im Hinblick auf Sehleistung und

Komfort fest. Sie legt keine Anforderungen an

die Beleuchtung von Arbeitsstätten im

Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz

fest …, obwohl die lichttechnischen Anforderungen, die in dieser Norm enthalten sind, 

üblicherweise auch die Anforderungen an die

Sicherheit erfüllen.“
Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich aus

anderen Regelwerken eine Verpflichtung zur

Anwendung der Anforderungen aus der Norm

[2] ergeben kann. Beispielhaft werden hier nur

die Arbeitsstättenverordnung und die berufsgenossenschaftlichen

Anforderungen an den

Arbeits- und Gesundheitsschutz genannt.
Gesetzliche und normative Anforderungen. In

der Garagenverordnung des Landes Hessen

[1] sind die Anforderungen an die Beleuchtung

im § 15 festgelegt. Hier wird für Mittelgaragen

(über 100 m² bis 1000 m² Nutzfläche) und

Großgaragen (über 1000 m² Nutzfläche) eine

allgemeine elektrische Beleuchtung gefordert,

die mindestens in zwei Stufen schaltbar sein

muss. Dabei muss an allen Stellen der Nutzflächen

und Rettungswege in der ersten Stufe

eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens

1 lx (Lux) und in der zweiten Stufe von

mindestens 20 lx erreicht werden. Zusätzlich

muss in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen

eingeschossige Großgaragen mit

festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der

Rettungswege eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung

vorhanden sein.
In der nicht mehr gültigen Garagenverordnung

des Landes Hessen vom 16.11.1995 war an

allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege

von Mittel- und Großgaragen noch eine

mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens

90 lx gefordert.
DIN EN 12464-1 [2] fordert im Abschnitt 5.7

in den öffentlichen Bereichen von Parkgaragen

für die Ein- und Ausfahrtwege (während der

Nacht), Fahrwege sowie für Park- und Abstellflächen

eine Beleuchtungsstärke von 75 lx am

Boden. Weiter wird auf die notwendige Erkennbarkeit

von Sicherheitsfarben hingewiesen.

Auf den Park- und Abstellflächen sollte zudem

eine ausreichende vertikale Beleuchtungsstärke

vorhanden sein, damit eine bessere

Erkennbarkeit von Gesichtern zur Erhöhung

des Sicherheitsgefühls gewährleistet ist.
Während des Tages wird für die Ein- und Ausfahrtswege

sogar eine Beleuchtungsstärke

von 300 lx gefordert. Damit sollen die Hell-/

Dunkelunterschiede zwischen dem Tageslicht

und den Ein- und Ausfahrten für eine bessere

Adaption des Auges verringert werden.
Fazit. Laut Hessischer Garagenverordnung

[1] ist die vom Anfragenden in der Tiefgarage

gemessene mittlere Beleuchtungsstärke von

34 lx ausreichend. Dem Betreiber sollte jedoch

empfohlen werden, in den besonders gefährdeten

Bereichen, wie z. B. in den Ein- und

Ausfahrtswegen, eine höhere Beleuchtungsstärke

in Anlehnung an die DIN EN 12464-1

[2] zu realisieren.

Literatur:

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaVO) des Landes Hessen vom 03.02.2009.

DIN EN 12464-1:2003-03 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen.