Mindest-Beleuchtungsstärke für Tiefgaragen
Gemäß DIN 12464 ist in Tiefgaragen
eine Mindest-Beleuchtungsstärke von
75 Lux vorgeschrieben, wohingegen laut der
neusten Fassung der Garagenverordnung in
Hessen nur mindestens 20 Lux zulässig sind.
Wir haben im Auftrag des Betreibers in einer
Frankfurter Tiefgarage mit etwa 250 Stellplätzen
einen Mittelwert von 34 Lux gemessen
und den Betreiber der Anlage darauf hingewiesen,
das hier gemäß DIN 12464 75 Lux
gefordert sind. Dieser beruft sich aber folgendermaßen
auf die Garagenverordnung:
„... Dennoch fragen wir nach, ob es sich bei
der DIN 12464 (EN) nicht ausschließlich um
eine DIN-Norm für Arbeitsstätten handelt.
Die Tiefgarage dient unserem Sachstand entsprechend
nicht als Arbeitsstätte, sondern
wird vielmehr als Besuchergarage für die
Besucher der Gewerbetreibenden Einkaufs-Markt und Baumarkt genutzt. Ist hier sodann
nicht die Garagenverordnung maßgebend?"
An welche Norm/Vorschrift müssen wir uns
bei der Sanierung der Beleuchtungsanlage in
den Tiefgaragen halten?
Welche Mindest-Beleuchtungsstärke ist für
eine Tiefgarage vorgeschrieben?
Rechtliche Rangfolge der Vorgaben.
Bei unterschiedlichen Aussagen in den
Regelwerken, wie hier in der Garagenverordnung
– GaVO des Landes Hessen [1] und in
DIN EN 12464-1 [2] ist deren rechtliche
Bedeutung und Rangfolge zu beachten. Die
GaVO [1] hat den Charakter eines Gesetzes
und ist deshalb vorrangig vor der Norm DIN EN
12464-1 [2] anzuwenden. Zudem gilt [2] nur
für die Arbeitsstätten in Innenräumen. Hierzu
heißt es in dem Anwendungsbereich der
Norm:
„Diese Norm legt die Anforderungen an die
Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen im Hinblick auf Sehleistung und
Komfort fest. Sie legt keine Anforderungen an
die Beleuchtung von Arbeitsstätten im
Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz
fest …, obwohl die lichttechnischen Anforderungen, die in dieser Norm enthalten sind,
üblicherweise auch die Anforderungen an die
Sicherheit erfüllen.“
Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich aus
anderen Regelwerken eine Verpflichtung zur
Anwendung der Anforderungen aus der Norm
[2] ergeben kann. Beispielhaft werden hier nur
die Arbeitsstättenverordnung und die berufsgenossenschaftlichen
Anforderungen an den
Arbeits- und Gesundheitsschutz genannt.
Gesetzliche und normative Anforderungen. In
der Garagenverordnung des Landes Hessen
[1] sind die Anforderungen an die Beleuchtung
im § 15 festgelegt. Hier wird für Mittelgaragen
(über 100 m² bis 1000 m² Nutzfläche) und
Großgaragen (über 1000 m² Nutzfläche) eine
allgemeine elektrische Beleuchtung gefordert,
die mindestens in zwei Stufen schaltbar sein
muss. Dabei muss an allen Stellen der Nutzflächen
und Rettungswege in der ersten Stufe
eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens
1 lx (Lux) und in der zweiten Stufe von
mindestens 20 lx erreicht werden. Zusätzlich
muss in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen
eingeschossige Großgaragen mit
festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der
Rettungswege eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung
vorhanden sein.
In der nicht mehr gültigen Garagenverordnung
des Landes Hessen vom 16.11.1995 war an
allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege
von Mittel- und Großgaragen noch eine
mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens
90 lx gefordert.
DIN EN 12464-1 [2] fordert im Abschnitt 5.7
in den öffentlichen Bereichen von Parkgaragen
für die Ein- und Ausfahrtwege (während der
Nacht), Fahrwege sowie für Park- und Abstellflächen
eine Beleuchtungsstärke von 75 lx am
Boden. Weiter wird auf die notwendige Erkennbarkeit
von Sicherheitsfarben hingewiesen.
Auf den Park- und Abstellflächen sollte zudem
eine ausreichende vertikale Beleuchtungsstärke
vorhanden sein, damit eine bessere
Erkennbarkeit von Gesichtern zur Erhöhung
des Sicherheitsgefühls gewährleistet ist.
Während des Tages wird für die Ein- und Ausfahrtswege
sogar eine Beleuchtungsstärke
von 300 lx gefordert. Damit sollen die Hell-/
Dunkelunterschiede zwischen dem Tageslicht
und den Ein- und Ausfahrten für eine bessere
Adaption des Auges verringert werden.
Fazit. Laut Hessischer Garagenverordnung
[1] ist die vom Anfragenden in der Tiefgarage
gemessene mittlere Beleuchtungsstärke von
34 lx ausreichend. Dem Betreiber sollte jedoch
empfohlen werden, in den besonders gefährdeten
Bereichen, wie z. B. in den Ein- und
Ausfahrtswegen, eine höhere Beleuchtungsstärke
in Anlehnung an die DIN EN 12464-1
[2] zu realisieren.
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung GaVO) des Landes Hessen vom 03.02.2009.
DIN EN 12464-1:2003-03 Licht und Beleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen.