Reparatur von Ex-Geräten
Wir sind ein Fachbetrieb für Elektroanlagen,
der seit Kurzem auch Niederspannungsmotoren
instandsetzt. In einer
älteren Produktionsanlage fielen uns nun bei
Wartungsarbeiten zwei Pumpenantriebe auf.
Die Leitungseinführungen und die Lager der
über NSH-Leitungen angeschlossenen Drehstrom-
Motoren sollen ausgetauscht werden.
Aufgrund mehrfacher Lackierung – auch über
die Leistungsschilder – sind nur noch die
Kennzeichen im Guss lesbar: „Ex“ in einem
Kreis und die Buchstaben VEM. Motortyp,
Baujahr und Herstellerbetrieb haben wir noch
nicht ermitteln können. Der jetzige Betreiber
kann keine Bestandsunterlagen vorweisen.
Nach dem vorgefundenen Bimetall-Motorschutz
mit alter TÜ-Prüfnotiz muss es sich um
eine Ex-e-Maschine handeln. Aus dem eingestellten
Nennstrom ergibt sich als Leistung
etwa 2,5 kW. Der Auftraggeber verlangt von
uns nun, alle Ex-Betriebsmittel mit Originalersatzteilen
zu reparieren. Hierzu haben wir
folgende Fragen:
Was können wir unter diesen Bedingungen
tun, um die Ex-Motoren zu identifizieren?
Nach unserer Auffassung können unter dem
Begriff „Originalersatzteile“ nicht nur solche
Ersatzteile zu verstehen sein, die von dem
Hersteller des defekten Betriebsmittels zu
beziehen sind. Wenn das stimmt, müssen wir
es unserem Auftraggeber nachweisen. Dabei
ist uns aber noch Einiges unklar:
- Wer muss diesen Sachverhalt bestätigen, der Hersteller des Bauteils oder der Fachbetrieb, der das Bauteil einbaut?
- Muss die prüfende befähigte Person den Sachverhalt anhand von Normen oder Bauteil- Dokumenten nachweisen oder müssen wir dem Betreiber selbst für eine solche Reparatur eine Konformitätserklärung übergeben?
Typische Kennzeichnungen älterer Ex-
Motoren nach TGL. An den genannten
Markierungen – dem Symbol „Ex“ in einem
Kreis und den Buchstaben VEM – ist zu erkennen,
dass es sich um Maschinen aus
DDR-Produktion handelt. Bezogen auf die dargestellte
Situation werden es sicherlich keine
Sonderausführungen sein, sondern Standardmotoren.
VEM-Motoren, die VIK-Bedingungen erfüllen,
haben auf der Rückseite des Klemmenkastendeckels
ein Doppel des Typschilds. Ist dies
nicht so, sind kriminaltechnische Methoden
trotzdem nicht notwendig, um Weiteres lesbar
zu machen. Ein Beizmittel hilft, verkrustete
Lackschichten am Typschild zu beseitigen, damit
die eingeschlagenen Bemessungsdaten
und die Nummer der Ex-Prüfbescheinigung
des IfB (Institut für Bergbausicherheit Freiberg/
Sa.) zum Vorschein kommen.
Weitere Erkenntnisquellen. Bei Motoren der
Zündschutzart erhöhte Sicherheit „e“ muss
der Überlastschutz regelmäßig daraufhin überprüft
werden, ob er innerhalb der Erwärmungszeit
tE des Motors auslöst. Steht der in der
Anfrage genannte TÜ-Prüfvermerk damit in Zusammenhang,
ist dies ein eindeutiger Hinweis
auf diese Zündschutzart. Einen altgedienten
Motorenfachmann ausfindig zu machen, der
die Motoren allein mit geschultem Blick eindeutig
erkennen kann, gelingt wohl kaum
noch. Ist zumindest die IfB-Prüfnummer bekannt,
so lohnt sich eine Nachfrage bei dem
jetzigen Institut für Sicherheitstechnik Freiberg
(IBExU). Stammen die Motoren von den ehemaligen
VEB-Elektromotorenwerken Wernigerode
oder Thurm, was anzunehmen ist, dann
bekommt man da auch heute noch Auskunft –
nunmehr aber von VEM-Motors Wernigerode
oder VEM-Motors Thurm.
Ex-Dokument als Voraussetzung. Als Vorbild
für Anlagensicherheit und Dokumentation
kann der in der Frage beschriebene Anlagenbetreiber
wohl nicht gelten. Aber nicht nur deshalb
muss man sich immer zuerst über die
reale Gefährdungssituation informieren, bevor
man handwerklich in eine Ex-Anlage eingreift.
Wer eine Ex-Produktionsstätte als neuer
Betreiber übernimmt, ändert nicht selten die
Technologie und damit auch die Explosionsgefährdung,
erhöhend oder absenkend, womöglich
sogar bis auf Null. Dann steht die
gesamte Ex-Konzeption in Frage. Einen „Bestandsschutz“
im Sinne von [1] können Altanlagen
ohne positives Prüfergebnis nicht mehr
beanspruchen. Grundlage allen Handelns in
Ex-Anlagen ist ein aktuelles betriebliches
Explosionsschutzdokument.
Qualifikation der Werkstatt. Ebenso wichtig
wie das Vorhandensein eines Ex-Dokuments
ist es, Klarheit darüber zu haben, welche
Instandsetzungen nur zertifizierte Ex-Fachwerkstätten
vornehmen dürfen – im Gegensatz
zu Routinearbeiten, die jede Elektrofachkraft
ausführen kann. Wenn die Reparatur an
Bauteilen erfolgt, die mit der Wirksamkeit der
Zündschutzmaßnahmen in Verbindung stehen, dann darf das nur eine zertifizierte Fachwerkstatt
übernehmen.
Für den vorliegenden Fall trifft das nicht zu –
vorausgesetzt, dass es sich um Ex-e-Käfigläufermotoren
mit serienmäßigen Wälzlagern
und Leitungseinführungen handelt. Letztere
werden in die Baumusterprüfung von Ex-e-
Motoren sowieso nicht mit einbezogen. Maßgebend
sind hier die TRBS 1201 [2] sowie
ergänzend die VDE 0165-20-1 [3].
Ex-Bewandtnis mit Originalersatzteilen. Was
als Originalersatzteil anzusehen ist, definiert
TRBS 1201 [4] im Teil „Instandsetzung an Geräten,
Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und
Regelvorrichtungen ...“ folgendermaßen:
“„Als Originalersatzteil im Sinne dieser TRBS
gilt auch ein Bauteil, das für den Anwendungsfall
in allen technischen Anforderungen
dem zu ersetzenden Bauteil entspricht."
So haben das die meisten Ex-Fachleute auch
bisher schon verstanden.
Reparaturnachweise. Welche Reparaturnachweise
und Belege eine Ex-Fachwerkstatt dem
Auftraggeber zu übergeben hat, hängt hauptsächlich
von den folgenden Sachverhalten ab:
- Art und Umfang der gerätetechnischen Eingriffe (z. B. mit oder ohne Belang für die Zündschutzart; umfangreiche Reparatur oder geringfügiger Bauteilwechsel),
- Herkunft der Ersatzteile (z. B. vom Hersteller speziell geliefert oder genormte Teile „aus dem Regal“)
Prüferfordernis gemäß § 14 (6) BetrSichV.
Anstelle weiterer Erläuterungen sei auf TRBS
1201 [4] und VDE 0165-20-1 [3] verwiesen.
Grundsätzlich wird die befähigte Person ihre
Prüftätigkeit am geltenden Recht (BetrSichV
[5], 11. GPSGV [6]) und am entsprechenden
Normenwerk orientieren, ergänzt durch die
jeweilige Gerätedokumentation und durch
eventuelle Vorgaben des Auftraggebers. Welche
Sachverhalte besonderer Nachweise bedürfen,
steht im Ermessen des Prüfenden.
Nachweispflichten zur angefragten Instandsetzung.
Für den geschilderten Teilewechsel
gestaltet sich die Nachweisführung relativ einfach.
Wie aus TRBS 1201 [4] zu entnehmen
ist, bedarf es hierbei keiner Prüfung gemäß
§ 14 (6) BetrSichV [5]. Durch die Reparatur
hat sich die baumustergeprüfte Beschaffenheit
der beschrieben Motoren nicht geändert,
also muss auch über eine neue Konformitätsprüfung
und -erklärung im Sinne der 11.
GPSGV (ExVO) [6] nicht nachgedacht werden.
In dieser Hinsicht genügt es, dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, wann Lager und
Leitungseinführungen an welchen Motoren
erneuert worden sind.
Dass es nicht genügt, nur die Bemessungsspannung
und den Motorschutz zu prüfen, bevor
die Ex-e-Motoren wieder in Betrieb gehen,
bedarf für einen Fachbetrieb keiner Erklärung.
Sachgerechter Explosionsschutz schließt die
gesamte Anlage ein. Fachfremde Auftraggeber
überzeugt ein solcher Hinweis dann sicherlich
davon, eine kompetente Fachkraft zur Seite
zu haben.
Mitteilung des BMA III b5-30013 vom 05.07.1991 Rechtsangleichung des Arbeitsschutzrechts in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin (Ost), Abschn. 2.3 Elektrische Anlagen. DIN-Mitteilungen 71(1991)2, S. 110 ff.
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11)
DIN EN 60079-19 (VDE 0165-20-1):2008-02 Explosionsfähige Atmosphäre Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung, mit Berichtigung 1:2008-08.
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 3 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 94/9/EG Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV (GMBl. Nr. 25 vom 15. Juni 2009 S. 527).
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004.