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Leseranfrage

Reparatur von Ex-Geräten

Ausgabe 3/2010

Wir sind ein Fachbetrieb für Elektroanlagen, der seit Kurzem auch Niederspannungsmotoren instandsetzt. In einer älteren Produktionsanlage fielen uns nun bei Wartungsarbeiten zwei Pumpenantriebe auf. Die Leitungseinführungen und die Lager der über NSH-Leitungen angeschlossenen Drehstrom- Motoren sollen ausgetauscht werden. Aufgrund mehrfacher Lackierung – auch über die Leistungsschilder – sind nur noch die Kennzeichen im Guss lesbar: „Ex“ in einem Kreis und die Buchstaben VEM. Motortyp, Baujahr und Herstellerbetrieb haben wir noch nicht ermitteln können. Der jetzige Betreiber kann keine Bestandsunterlagen vorweisen. Nach dem vorgefundenen Bimetall-Motorschutz mit alter TÜ-Prüfnotiz muss es sich um eine Ex-e-Maschine handeln. Aus dem eingestellten Nennstrom ergibt sich als Leistung etwa 2,5 kW. Der Auftraggeber verlangt von uns nun, alle Ex-Betriebsmittel mit Originalersatzteilen zu reparieren. Hierzu haben wir folgende Fragen:

Was können wir unter diesen Bedingungen tun, um die Ex-Motoren zu identifizieren? Nach unserer Auffassung können unter dem Begriff „Originalersatzteile“ nicht nur solche Ersatzteile zu verstehen sein, die von dem Hersteller des defekten Betriebsmittels zu beziehen sind. Wenn das stimmt, müssen wir es unserem Auftraggeber nachweisen. Dabei ist uns aber noch Einiges unklar:

  1. Wer muss diesen Sachverhalt bestätigen, der Hersteller des Bauteils oder der Fachbetrieb, der das Bauteil einbaut?
  2. Muss die prüfende befähigte Person den Sachverhalt anhand von Normen oder Bauteil- Dokumenten nachweisen oder müssen wir dem Betreiber selbst für eine solche Reparatur eine Konformitätserklärung übergeben?

Typische Kennzeichnungen älterer Ex-

Motoren nach TGL. An den genannten

Markierungen – dem Symbol „Ex“ in einem

Kreis und den Buchstaben VEM – ist zu erkennen,

dass es sich um Maschinen aus

DDR-Produktion handelt. Bezogen auf die dargestellte

Situation werden es sicherlich keine

Sonderausführungen sein, sondern Standardmotoren.
VEM-Motoren, die VIK-Bedingungen erfüllen,

haben auf der Rückseite des Klemmenkastendeckels

ein Doppel des Typschilds. Ist dies

nicht so, sind kriminaltechnische Methoden

trotzdem nicht notwendig, um Weiteres lesbar

zu machen. Ein Beizmittel hilft, verkrustete

Lackschichten am Typschild zu beseitigen, damit

die eingeschlagenen Bemessungsdaten

und die Nummer der Ex-Prüfbescheinigung

des IfB (Institut für Bergbausicherheit Freiberg/

Sa.) zum Vorschein kommen.
Weitere Erkenntnisquellen. Bei Motoren der

Zündschutzart erhöhte Sicherheit „e“ muss

der Überlastschutz regelmäßig daraufhin überprüft

werden, ob er innerhalb der Erwärmungszeit

tE des Motors auslöst. Steht der in der

Anfrage genannte TÜ-Prüfvermerk damit in Zusammenhang,

ist dies ein eindeutiger Hinweis

auf diese Zündschutzart. Einen altgedienten

Motorenfachmann ausfindig zu machen, der

die Motoren allein mit geschultem Blick eindeutig

erkennen kann, gelingt wohl kaum

noch. Ist zumindest die IfB-Prüfnummer bekannt,

so lohnt sich eine Nachfrage bei dem

jetzigen Institut für Sicherheitstechnik Freiberg

(IBExU). Stammen die Motoren von den ehemaligen

VEB-Elektromotorenwerken Wernigerode

oder Thurm, was anzunehmen ist, dann

bekommt man da auch heute noch Auskunft –

nunmehr aber von VEM-Motors Wernigerode

oder VEM-Motors Thurm.
Ex-Dokument als Voraussetzung. Als Vorbild

für Anlagensicherheit und Dokumentation

kann der in der Frage beschriebene Anlagenbetreiber

wohl nicht gelten. Aber nicht nur deshalb

muss man sich immer zuerst über die

reale Gefährdungssituation informieren, bevor

man handwerklich in eine Ex-Anlage eingreift.

Wer eine Ex-Produktionsstätte als neuer

Betreiber übernimmt, ändert nicht selten die

Technologie und damit auch die Explosionsgefährdung,

erhöhend oder absenkend, womöglich

sogar bis auf Null. Dann steht die

gesamte Ex-Konzeption in Frage. Einen „Bestandsschutz“

im Sinne von [1] können Altanlagen

ohne positives Prüfergebnis nicht mehr

beanspruchen. Grundlage allen Handelns in

Ex-Anlagen ist ein aktuelles betriebliches

Explosionsschutzdokument.
Qualifikation der Werkstatt. Ebenso wichtig

wie das Vorhandensein eines Ex-Dokuments

ist es, Klarheit darüber zu haben, welche

Instandsetzungen nur zertifizierte Ex-Fachwerkstätten

vornehmen dürfen – im Gegensatz

zu Routinearbeiten, die jede Elektrofachkraft

ausführen kann. Wenn die Reparatur an

Bauteilen erfolgt, die mit der Wirksamkeit der

Zündschutzmaßnahmen in Verbindung stehen, dann darf das nur eine zertifizierte Fachwerkstatt

übernehmen.
Für den vorliegenden Fall trifft das nicht zu –

vorausgesetzt, dass es sich um Ex-e-Käfigläufermotoren

mit serienmäßigen Wälzlagern

und Leitungseinführungen handelt. Letztere

werden in die Baumusterprüfung von Ex-e-

Motoren sowieso nicht mit einbezogen. Maßgebend

sind hier die TRBS 1201 [2] sowie

ergänzend die VDE 0165-20-1 [3].
Ex-Bewandtnis mit Originalersatzteilen. Was

als Originalersatzteil anzusehen ist, definiert

TRBS 1201 [4] im Teil „Instandsetzung an Geräten,

Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und

Regelvorrichtungen ...“ folgendermaßen:


“„Als Originalersatzteil im Sinne dieser TRBS

gilt auch ein Bauteil, das für den Anwendungsfall

in allen technischen Anforderungen

dem zu ersetzenden Bauteil entspricht."
So haben das die meisten Ex-Fachleute auch

bisher schon verstanden.
Reparaturnachweise. Welche Reparaturnachweise

und Belege eine Ex-Fachwerkstatt dem

Auftraggeber zu übergeben hat, hängt hauptsächlich

von den folgenden Sachverhalten ab:

  • Art und Umfang der gerätetechnischen Eingriffe (z. B. mit oder ohne Belang für die Zündschutzart; umfangreiche Reparatur oder geringfügiger Bauteilwechsel),
  • Herkunft der Ersatzteile (z. B. vom Hersteller speziell geliefert oder genormte Teile „aus dem Regal“)

Prüferfordernis gemäß § 14 (6) BetrSichV.

Anstelle weiterer Erläuterungen sei auf TRBS

1201 [4] und VDE 0165-20-1 [3] verwiesen.

Grundsätzlich wird die befähigte Person ihre

Prüftätigkeit am geltenden Recht (BetrSichV

[5], 11. GPSGV [6]) und am entsprechenden

Normenwerk orientieren, ergänzt durch die

jeweilige Gerätedokumentation und durch

eventuelle Vorgaben des Auftraggebers. Welche

Sachverhalte besonderer Nachweise bedürfen,

steht im Ermessen des Prüfenden.
Nachweispflichten zur angefragten Instandsetzung.

Für den geschilderten Teilewechsel

gestaltet sich die Nachweisführung relativ einfach.

Wie aus TRBS 1201 [4] zu entnehmen

ist, bedarf es hierbei keiner Prüfung gemäß

§ 14 (6) BetrSichV [5]. Durch die Reparatur

hat sich die baumustergeprüfte Beschaffenheit

der beschrieben Motoren nicht geändert,

also muss auch über eine neue Konformitätsprüfung

und -erklärung im Sinne der 11.

GPSGV (ExVO) [6] nicht nachgedacht werden.

In dieser Hinsicht genügt es, dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, wann Lager und

Leitungseinführungen an welchen Motoren

erneuert worden sind.
Dass es nicht genügt, nur die Bemessungsspannung

und den Motorschutz zu prüfen, bevor

die Ex-e-Motoren wieder in Betrieb gehen,

bedarf für einen Fachbetrieb keiner Erklärung.

Sachgerechter Explosionsschutz schließt die

gesamte Anlage ein. Fachfremde Auftraggeber

überzeugt ein solcher Hinweis dann sicherlich

davon, eine kompetente Fachkraft zur Seite

zu haben.

Literatur:

Mitteilung des BMA III b5-30013 vom 05.07.1991 – Rechtsangleichung des Arbeitsschutzrechts in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin (Ost), Abschn. 2.3 – Elektrische Anlagen. DIN-Mitteilungen 71(1991)2, S. 110 ff.

Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11)

DIN EN 60079-19 (VDE 0165-20-1):2008-02 Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung, mit Berichtigung 1:2008-08.

Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1201 Teil 3 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen – Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV (GMBl. Nr. 25 vom 15. Juni 2009 S. 527).

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.

Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004.