Unterschrift auf der Gefährdungsbeurteilung
Ich benötige fachkundige Auskunft bezüglich der Notwendigkeit einer Unterschrift auf der Gefährdungsbeurteilung. Immer wieder kommt in den von mir durchgeführten Führungskräfteschulungen oder Audits die folgende Frage auf: Aus welchem Grund sollten Gefährdungsbeurteilungen immer von dem Unternehmer oder von einem anderen Garanten im Unternehmen unterschrieben werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen?
Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich
nur aus § 6, Abs.1, ArbSchG [1] und § 3,
Abs. 3, BGV A1 [2]. „Dokumentieren“ heißt soviel
wie „Schwarz auf Weiß“ festhalten. Für die
Form gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die
Unternehmensleitung kann also aus freien
Stücken entscheiden, in welcher Form der
rechtsichere („gerichtsfeste“) Nachweis der
durchgeführten Gefährdungsbeurteilung geführt
werden soll.
Dass die verantwortliche Führungskraft eine
Gefährdungsbeurteilung unterschreiben soll,
um Rechtsgültigkeit zu bekommen, ist meines
Wissens nirgendwo gesetzlich geregelt. Mit
der von der Unternehmensleitung geforderten
Unterschrift der Führungskraft, die auch die
jeweilige Gefährdungsbeurteilung (gegebenenfalls
mit Unterstützung der FaSi) durchgeführt
hat, soll dies ganz besonders deutlich (beweiskräftig)
dokumentiert werden. Dies ist
durchaus legitim, denn schließlich trägt die
Unternehmensleitung für die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichten die oberste Verantwortung
(siehe hierzu auch § 130, OWiG [3]).
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Grundsätze der Prävention (BGV A1) vom 1. Januar 2004 in der aktuellen Nachdruck fassung vom Januar 2009.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.