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Leseranfrage

Unterschrift auf der Gefährdungsbeurteilung

Ausgabe 3/2010

Ich benötige fachkundige Auskunft bezüglich der Notwendigkeit einer Unterschrift auf der Gefährdungsbeurteilung. Immer wieder kommt in den von mir durchgeführten Führungskräfteschulungen oder Audits die folgende Frage auf: Aus welchem Grund sollten Gefährdungsbeurteilungen immer von dem Unternehmer oder von einem anderen Garanten im Unternehmen unterschrieben werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen?

Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich

nur aus § 6, Abs.1, ArbSchG [1] und § 3,

Abs. 3, BGV A1 [2]. „Dokumentieren“ heißt soviel

wie „Schwarz auf Weiß“ festhalten. Für die

Form gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die

Unternehmensleitung kann also aus freien

Stücken entscheiden, in welcher Form der

rechtsichere („gerichtsfeste“) Nachweis der

durchgeführten Gefährdungsbeurteilung geführt

werden soll.
Dass die verantwortliche Führungskraft eine

Gefährdungsbeurteilung unterschreiben soll,

um Rechtsgültigkeit zu bekommen, ist meines

Wissens nirgendwo gesetzlich geregelt. Mit

der von der Unternehmensleitung geforderten

Unterschrift der Führungskraft, die auch die

jeweilige Gefährdungsbeurteilung (gegebenenfalls

mit Unterstützung der FaSi) durchgeführt

hat, soll dies ganz besonders deutlich (beweiskräftig)

dokumentiert werden. Dies ist

durchaus legitim, denn schließlich trägt die

Unternehmensleitung für die Erfüllung der gesetzlichen

Pflichten die oberste Verantwortung

(siehe hierzu auch § 130, OWiG [3]).

Literatur:

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) vom 1. Januar 2004 in der aktuellen Nachdruck fassung vom Januar 2009.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.