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Leseranfrage

Betriebsmittel als Gerät oder Maschine prüfen

Ausgabe 3/2010

Ich bin in meiner Funktion als Berufsausbilder mit dem Prüfen elektrischer Geräte nach DIN VDE 0701-0702 betraut. Des Weiteren unterweise ich Auszubildende und Mitarbeiter zu dieser Thematik. Bezüglich der folgenden Fragen gibt es in unserem Unternehmen unterschiedliche Ansichten:

Was muss nach DIN VDE 0701-0702 geprüft werden?

Was gilt als Maschine und wird deswegen bei der Wiederholungsprüfung gemäß der VDE 0113 geprüft, die einen Verweis auf VDE 0105-100 enthält?

Speziell geht es um eine Tischbohrmaschine, die fest mit der Werkbank verschraubt ist und über eine CEE-Steckvorrichtung (16 A/ 400 V) angeschlossen ist.

Nach welchen Vorgaben muss bei dieser Bohrmaschine die Wiederholungsprüfung durchgeführt werden?

Welches entscheidende charakteristische Merkmal ermöglicht es zu erkennen, ob ein Gerät/eine Maschine einer Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0701-0702 bzw. nach VDE 0113 zu unterziehen ist?

Aufgaben des Prüfers. Auszugehen ist zunächst

von den Vorgaben in der Betriebssicherheitsverordnung

[1], die besagen, dass

ein Arbeitgeber nur Arbeitsmittel bereitstellen

darf, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung

Sicherheit und Gesundheitsschutz

gewährleistet werden. Dabei ist es dann völlig

unerheblich, ob diese Arbeitsmittel nun von

ihrem Hersteller oder ihrem Betreiber als

Gerät, Betriebsmittel, Maschine oder als

Sonstiges bezeichnet werden. Bei all diesen

elektrischen Arbeitsmitteln:

  • treten schließlich die gleichen elektrischen Gefährdungen auf,
  • gelten die gleichen Sicherheitsmaßstäbe,
  • werden die gleichen Schutzmaßnahmen angewandt.

Es ist somit logisch und selbstverständlich,

dass auch die gleichen Prüfverfahren

anzuwenden sind. Anders geht das doch gar

nicht. Auch die Fachleute der Normenkomitees sind dieser Ansicht. Zudem stehen

in allen Prüfnormen im Prinzip die

gleichen Prüfvorgaben, nur eben mit

anderen, individuellen Formulierungen

und manchmal leider auch mit anderen

Fachausdrücken. Wenn sich das

noch vereinheitlichen ließe, könnten

technisch gesehen auch alle hier

interessierenden Prüfnormen vereint

werden. Wie die jeweiligen Arbeitsmittel zu prüfen sind (Art, Umfang,

Termin), um der Betriebssicherheitsverordnungzu genügen, das hat die befähigte

Person (verantwortlicher Prüfer, verantwortliche Elektrofachkraft usw.) des Arbeitgebers

zu entscheiden. Ihre Aufgabe ist es, das zuvor

genannte Schutzziel der Betriebssicherheitsverordnung

und entsprechender technischer

Regeln durchzusetzen.
Das heißt, sie hat mit der Prüfung der Arbeitsmittel

festzustellen und festzulegen, ob

  • die der Sicherheit dienenden Bauteile des Arbeitsmittels (Isolierungen, Befestigung der Abdeckungen, Schutzleiter usw.) einen ordnungsgemäßen Zustand aufweisen,
  • die im Arbeitsmittel enthaltenen Schutzeinrichtungen (z. B. FI-Schutzschalter usw.) bestimmungsgemäß funktionieren und
  • die im Arbeitsmittel angewandten Schutzmaßnahmen (z. B. Kleinspannung, Schutztrennung usw.) wirksam sind.

Selbstverständlich liegt es somit in der Verantwortung

des „verantwortlichen Prüfers“,

diejenigen Prüfverfahren herauszusuchen und

anzuwenden, mit denen dieser Nachweis erbracht

werden kann.
Selbstverständlich darf sich der Prüfer von

Niemandem vorschreiben lassen, welche

Prüfverfahren er anzuwenden hat. Schließlich

ist er ja weisungsfrei und hat die Kommandogewalt.
Selbstverständlich muss er alle technischen

Regeln der Prüfung (Prüfnormen) kennen und

alle Prüfverfahren durchführen können, die in

diesen Regeln enthalten sind oder sich in der

Praxis als nützlich erwiesen haben. Anders ist

es nicht möglich, entsprechend dem Stand

der Technik zu prüfen.
Nur wer als „verantwortlicher Prüfer“ diese

Anforderungen kennt und erfüllt, kann seine

Aufgabe „Sicherheit und Gesundheitsschutz

zu gewährleisten“, in vollem Umfang und

somit auch „gerichtsfest“ erfüllen.
Er wird sich also aus dem Angebot

  • der für Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte erarbeiteten Norm DIN VDE 0701- 0702 [2],
  • der für Erstprüfung elektrischer Maschinensteuerungen geltenden Norm VDE 0113-1 [3] und
  • den für Erstprüfung/Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen geschaffenen Normen DIN VDE 0100-600 [4] bzw. DIN VDE 0105- 100 [5]

bedienen müssen.

Tut er das nicht, verzichtet er z. B. bei der

Überprüfung eines Verteilers (Gerät) auf
 • das Prüfen eines in diesem Verteiler enthaltenen

FI-Schutzschalters,
 • das Messen der Restspannung und
 • das Bestimmen des Drehfelds,
weil davon ja nichts in der Geräte-Prüfnorm

DIN VDE 0701-0702 [2] steht, sondern nur für

Anlagen oder Maschinensteuerungen vorgegeben

ist – na dann, „gute Nacht“.
Wer heutzutage bei Anlagen oder Maschinensteuerungen

auf die Messung des Schutzleiterstroms

verzichtet, weil diese ja nur in der

Geräteprüfnorm gefordert wird, ist wahrlich

kein kompetenter Prüfer. Er hat außerdem

noch übersehen, dass in der grundlegenden

Norm zu Wiederholungsprüfungen elektrischer

Geräte (Betriebsmittel, Baueinheiten usw.)

DIN VDE 0701-0702 [2] im Abschnitt 4 klar

und deutlich Folgendes vorgegeben wird:
„Durch die unter Abschnitt 5 vorgegebenen

Einzelprüfungen ist nachzuweisen ..., dass

keine Gefahr für den Benutzer... ausgeht.“
Zudem gilt:
„Von der für die Prüfung verantwortlichen

Elektrofachkraft ist zu entscheiden, ob darüber

hinaus weitere Einzelprüfungen erforderlich

sind, um das Schutzziel zu erreichen.“
Ich hoffe, deutlich gemacht zu haben, dass

der mit dem Prüfen Beauftragte nicht fragen

sollte:

  • Welche Bezeichnung hat mein Prüfling?
  • Welcher Norm muss ich meinen Prüfling zuordnen?
  • Welche Norm mit ihren Vorgaben ist zu beachten?

Er muss sich vielmehr Folgendes fragen:

  • Welche der mir bekannten und in meinen Prüfunterlagen zusammengefassten Prüfverfahren sollte ich anwenden, um das Ziel meiner Prüfung zu erreichen?

Kategorisierung elektrischer Betriebsmittel.

Jeder Prüfer muss zur Kenntnis nehmen, dass

es eine klare Konzeption für das Einteilen der

elektrischen Produkte und die Kategorien

Gerät, Betriebsmittel, Maschinensteuerung,

Anlage nicht gibt, nach der

  • die Hersteller und Betreiber ihre eigenen elektrischen Produkte/Arbeitsmittel und
  • die Normensetzer ihre Normen/Vorgaben zu benennen haben. So wurde z. B. in DIN VDE 105-100 [5] verfügt, dass steckbare Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702 zu prüfen sind, während die Norm ja eigentlich „nur“ für elektrische Geräte gedacht war.

Es ist demzufolge ein Irrweg, wenn

Elektrotechniker über diese Bezeichnungen

sowie über die formale, wörtliche

Bedeutung von Begriffen wie

z. B. „handgeführt“, „ortsfest“ und

„ortsveränderlich“ diskutieren, um da-aus abzuleiten, welche Prüfverfahren erforderlich

sind. Sie haben vielmehr zu klären –

und ich betone das nochmals ausdrücklich –

welche Schutzmaßnahmen und welche der

Sicherheit dienenden Teile an und in einem

jeden der zu prüfenden Geräte vorhanden sind

sowie auch mit welchen Prüfverfahren sie

deren Zustand ermitteln können.
Sich mit diesen Zusammenhängen zu beschäftigen

ist zwar sehr interessant und für

den Sachverstand förderlich, bringt aber wohl

lediglich Informationen darüber, wie schwer

oder unmöglich es ist, technische Vorgaben

vollkommen eindeutig und sprachlich logisch

zu formulieren.
Nun noch die kurz gefasste konkrete Beantwortung

der Fragen:
Eine klare, eindeutige Abgrenzung zwischen

den Bezeichnungen Gerät, Betriebsmittel und

Maschine eines elektrischen Arbeitsmittels

gibt es nicht. Dies ist hinsichtlich einer Abgrenzung/

Zuordnung der erforderlichen Prüfverfahren

einer Sicherheitsprüfung auch nicht

erforderlich/möglich, weil

  • bei allen das gleiche Schutzziel gilt und
  • der Prüfer ohnehin bei jedem Arbeitsmittel auf Besonderheiten, das heißt hier auch auf die Überschneidungen der Definitionen/Aufgaben der Arbeitsmittel zu achten hat.

Prüfen der Tischbohrmaschine. Von einer

Tischbohrmaschine – und ebenso von allen

anderen gleichartigen Geräten (Schleifgeräte,

Kaffeemaschine, Kochplatten usw. ) – gehen

die gleichen Gefährdungen aus, wenn sie über

einen Stecker oder über feste Anschlüsse mit

dem Netz verbunden ist. Demnach müssen in

beiden Fällen die gleichen Prüfungen durchgeführt

werden (Schutzleiter, Schutzmaßnahme,

berührbare Teile usw.).
Im ersten Fall muss zusätzlich auch der Zustand

des Steckers berücksichtigt werden. Im

zweiten Fall kann der Prüfer entscheiden, ob

er die Bohreinrichtung

  • von der Anlage trennt und mit Hilfe eines Adapters nach DIN VDE 0701-0702 [2] oder
  • gemeinsam mit der Anlage nach DIN VDE 0105-100 [5] prüft.

Das von den Normen gesetzte entscheidende

Merkmal für die Art der Prüfung von Gerät/Betriebsmittel,

Maschine ist, ob

  • dieses Arbeitsmittel ein Teil der Anlage ist und demzufolge die Prüfung nach [5] empfohlen wird oder
  • das betreffende Arbeitsmittel von der Anlage getrennt wurde und demzufolge nur die Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 [2] empfohlen werden kann bzw. in Frage kommt.

Das heißt, die Entscheidung liegt bei dem

Anfragenden, der als Betreiber der Arbeits -

mittel und weisungsfreier Prüfer das Recht

dazu hat. Im Abschnitt 4 von [2] wird nochmals

ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Ein Beitrag in Elektropraktiker-Heft 4/09 [6]

beschreibt ausführlich die Vor- und Nachteile

der beiden Varianten.

Literatur:

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002.

DIN VDE 0701-0702 VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.

DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2006-06 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

Bödeker, K.: Prüfen der mit einer Anlage verbundenen Elektrogeräte. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 4; S. 311–315.