Betriebsmittel als Gerät oder Maschine prüfen
Ich bin in meiner Funktion als Berufsausbilder
mit dem Prüfen elektrischer
Geräte nach DIN VDE 0701-0702 betraut.
Des Weiteren unterweise ich Auszubildende
und Mitarbeiter zu dieser Thematik. Bezüglich
der folgenden Fragen gibt es in unserem
Unternehmen unterschiedliche Ansichten:
Was muss nach DIN VDE 0701-0702 geprüft
werden?
Was gilt als Maschine und wird deswegen
bei der Wiederholungsprüfung gemäß der
VDE 0113 geprüft, die einen Verweis auf
VDE 0105-100 enthält?
Speziell geht es um eine Tischbohrmaschine,
die fest mit der Werkbank verschraubt ist
und über eine CEE-Steckvorrichtung (16 A/
400 V) angeschlossen ist.
Nach welchen Vorgaben muss bei dieser
Bohrmaschine die Wiederholungsprüfung
durchgeführt werden?
Welches entscheidende charakteristische
Merkmal ermöglicht es zu erkennen, ob ein
Gerät/eine Maschine einer Wiederholungsprüfung
nach DIN VDE 0701-0702 bzw. nach
VDE 0113 zu unterziehen ist?
Aufgaben des Prüfers. Auszugehen ist zunächst
von den Vorgaben in der Betriebssicherheitsverordnung
[1], die besagen, dass
ein Arbeitgeber nur Arbeitsmittel bereitstellen
darf, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung
Sicherheit und Gesundheitsschutz
gewährleistet werden. Dabei ist es dann völlig
unerheblich, ob diese Arbeitsmittel nun von
ihrem Hersteller oder ihrem Betreiber als
Gerät, Betriebsmittel, Maschine oder als
Sonstiges bezeichnet werden. Bei all diesen
elektrischen Arbeitsmitteln:
- treten schließlich die gleichen elektrischen Gefährdungen auf,
- gelten die gleichen Sicherheitsmaßstäbe,
- werden die gleichen Schutzmaßnahmen angewandt.
Es ist somit logisch und selbstverständlich,
dass auch die gleichen Prüfverfahren
anzuwenden sind. Anders geht das doch gar
nicht. Auch die Fachleute der Normenkomitees sind dieser Ansicht. Zudem stehen
in allen Prüfnormen im Prinzip die
gleichen Prüfvorgaben, nur eben mit
anderen, individuellen Formulierungen
und manchmal leider auch mit anderen
Fachausdrücken. Wenn sich das
noch vereinheitlichen ließe, könnten
technisch gesehen auch alle hier
interessierenden Prüfnormen vereint
werden. Wie die jeweiligen Arbeitsmittel zu prüfen sind (Art, Umfang,
Termin), um der Betriebssicherheitsverordnungzu genügen, das hat die befähigte
Person (verantwortlicher Prüfer, verantwortliche Elektrofachkraft usw.) des Arbeitgebers
zu entscheiden. Ihre Aufgabe ist es, das zuvor
genannte Schutzziel der Betriebssicherheitsverordnung
und entsprechender technischer
Regeln durchzusetzen.
Das heißt, sie hat mit der Prüfung der Arbeitsmittel
festzustellen und festzulegen, ob
- die der Sicherheit dienenden Bauteile des Arbeitsmittels (Isolierungen, Befestigung der Abdeckungen, Schutzleiter usw.) einen ordnungsgemäßen Zustand aufweisen,
- die im Arbeitsmittel enthaltenen Schutzeinrichtungen (z. B. FI-Schutzschalter usw.) bestimmungsgemäß funktionieren und
- die im Arbeitsmittel angewandten Schutzmaßnahmen (z. B. Kleinspannung, Schutztrennung usw.) wirksam sind.
Selbstverständlich liegt es somit in der Verantwortung
des „verantwortlichen Prüfers“,
diejenigen Prüfverfahren herauszusuchen und
anzuwenden, mit denen dieser Nachweis erbracht
werden kann.
Selbstverständlich darf sich der Prüfer von
Niemandem vorschreiben lassen, welche
Prüfverfahren er anzuwenden hat. Schließlich
ist er ja weisungsfrei und hat die Kommandogewalt.
Selbstverständlich muss er alle technischen
Regeln der Prüfung (Prüfnormen) kennen und
alle Prüfverfahren durchführen können, die in
diesen Regeln enthalten sind oder sich in der
Praxis als nützlich erwiesen haben. Anders ist
es nicht möglich, entsprechend dem Stand
der Technik zu prüfen.
Nur wer als „verantwortlicher Prüfer“ diese
Anforderungen kennt und erfüllt, kann seine
Aufgabe „Sicherheit und Gesundheitsschutz
zu gewährleisten“, in vollem Umfang und
somit auch „gerichtsfest“ erfüllen.
Er wird sich also aus dem Angebot
- der für Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte erarbeiteten Norm DIN VDE 0701- 0702 [2],
- der für Erstprüfung elektrischer Maschinensteuerungen geltenden Norm VDE 0113-1 [3] und
- den für Erstprüfung/Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen geschaffenen Normen DIN VDE 0100-600 [4] bzw. DIN VDE 0105- 100 [5]
bedienen müssen.
Tut er das nicht, verzichtet er z. B. bei der
Überprüfung eines Verteilers (Gerät) auf
• das Prüfen eines in diesem Verteiler enthaltenen
FI-Schutzschalters,
• das Messen der Restspannung und
• das Bestimmen des Drehfelds,
weil davon ja nichts in der Geräte-Prüfnorm
DIN VDE 0701-0702 [2] steht, sondern nur für
Anlagen oder Maschinensteuerungen vorgegeben
ist – na dann, „gute Nacht“.
Wer heutzutage bei Anlagen oder Maschinensteuerungen
auf die Messung des Schutzleiterstroms
verzichtet, weil diese ja nur in der
Geräteprüfnorm gefordert wird, ist wahrlich
kein kompetenter Prüfer. Er hat außerdem
noch übersehen, dass in der grundlegenden
Norm zu Wiederholungsprüfungen elektrischer
Geräte (Betriebsmittel, Baueinheiten usw.)
DIN VDE 0701-0702 [2] im Abschnitt 4 klar
und deutlich Folgendes vorgegeben wird:
„Durch die unter Abschnitt 5 vorgegebenen
Einzelprüfungen ist nachzuweisen ..., dass
keine Gefahr für den Benutzer... ausgeht.“
Zudem gilt:
„Von der für die Prüfung verantwortlichen
Elektrofachkraft ist zu entscheiden, ob darüber
hinaus weitere Einzelprüfungen erforderlich
sind, um das Schutzziel zu erreichen.“
Ich hoffe, deutlich gemacht zu haben, dass
der mit dem Prüfen Beauftragte nicht fragen
sollte:
- Welche Bezeichnung hat mein Prüfling?
- Welcher Norm muss ich meinen Prüfling zuordnen?
- Welche Norm mit ihren Vorgaben ist zu beachten?
Er muss sich vielmehr Folgendes fragen:
- Welche der mir bekannten und in meinen Prüfunterlagen zusammengefassten Prüfverfahren sollte ich anwenden, um das Ziel meiner Prüfung zu erreichen?
Kategorisierung elektrischer Betriebsmittel.
Jeder Prüfer muss zur Kenntnis nehmen, dass
es eine klare Konzeption für das Einteilen der
elektrischen Produkte und die Kategorien
Gerät, Betriebsmittel, Maschinensteuerung,
Anlage nicht gibt, nach der
- die Hersteller und Betreiber ihre eigenen elektrischen Produkte/Arbeitsmittel und
- die Normensetzer ihre Normen/Vorgaben zu benennen haben. So wurde z. B. in DIN VDE 105-100 [5] verfügt, dass steckbare Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702 zu prüfen sind, während die Norm ja eigentlich „nur“ für elektrische Geräte gedacht war.
Es ist demzufolge ein Irrweg, wenn
Elektrotechniker über diese Bezeichnungen
sowie über die formale, wörtliche
Bedeutung von Begriffen wie
z. B. „handgeführt“, „ortsfest“ und
„ortsveränderlich“ diskutieren, um da-aus abzuleiten, welche Prüfverfahren erforderlich
sind. Sie haben vielmehr zu klären –
und ich betone das nochmals ausdrücklich –
welche Schutzmaßnahmen und welche der
Sicherheit dienenden Teile an und in einem
jeden der zu prüfenden Geräte vorhanden sind
sowie auch mit welchen Prüfverfahren sie
deren Zustand ermitteln können.
Sich mit diesen Zusammenhängen zu beschäftigen
ist zwar sehr interessant und für
den Sachverstand förderlich, bringt aber wohl
lediglich Informationen darüber, wie schwer
oder unmöglich es ist, technische Vorgaben
vollkommen eindeutig und sprachlich logisch
zu formulieren.
Nun noch die kurz gefasste konkrete Beantwortung
der Fragen:
Eine klare, eindeutige Abgrenzung zwischen
den Bezeichnungen Gerät, Betriebsmittel und
Maschine eines elektrischen Arbeitsmittels
gibt es nicht. Dies ist hinsichtlich einer Abgrenzung/
Zuordnung der erforderlichen Prüfverfahren
einer Sicherheitsprüfung auch nicht
erforderlich/möglich, weil
- bei allen das gleiche Schutzziel gilt und
- der Prüfer ohnehin bei jedem Arbeitsmittel auf Besonderheiten, das heißt hier auch auf die Überschneidungen der Definitionen/Aufgaben der Arbeitsmittel zu achten hat.
Prüfen der Tischbohrmaschine. Von einer
Tischbohrmaschine – und ebenso von allen
anderen gleichartigen Geräten (Schleifgeräte,
Kaffeemaschine, Kochplatten usw. ) – gehen
die gleichen Gefährdungen aus, wenn sie über
einen Stecker oder über feste Anschlüsse mit
dem Netz verbunden ist. Demnach müssen in
beiden Fällen die gleichen Prüfungen durchgeführt
werden (Schutzleiter, Schutzmaßnahme,
berührbare Teile usw.).
Im ersten Fall muss zusätzlich auch der Zustand
des Steckers berücksichtigt werden. Im
zweiten Fall kann der Prüfer entscheiden, ob
er die Bohreinrichtung
- von der Anlage trennt und mit Hilfe eines Adapters nach DIN VDE 0701-0702 [2] oder
- gemeinsam mit der Anlage nach DIN VDE 0105-100 [5] prüft.
Das von den Normen gesetzte entscheidende
Merkmal für die Art der Prüfung von Gerät/Betriebsmittel,
Maschine ist, ob
- dieses Arbeitsmittel ein Teil der Anlage ist und demzufolge die Prüfung nach [5] empfohlen wird oder
- das betreffende Arbeitsmittel von der Anlage getrennt wurde und demzufolge nur die Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 [2] empfohlen werden kann bzw. in Frage kommt.
Das heißt, die Entscheidung liegt bei dem
Anfragenden, der als Betreiber der Arbeits -
mittel und weisungsfreier Prüfer das Recht
dazu hat. Im Abschnitt 4 von [2] wird nochmals
ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Ein Beitrag in Elektropraktiker-Heft 4/09 [6]
beschreibt ausführlich die Vor- und Nachteile
der beiden Varianten.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002.
DIN VDE 0701-0702 VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2006-06 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
Bödeker, K.: Prüfen der mit einer Anlage verbundenen Elektrogeräte. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 4; S. 311315.