Anschluss von Jalousie-Antrieben
In einem Neubau sollen Fenster mit
Jalousie-Antrieben eingebaut werden.
Wir haben den Auftrag, die Antriebe zu verkabeln
und anzuschließen. Diese Arbeiten
werden von uns ausgeführt bevor später der
Fensterbauer seine Arbeit erledigt. Dieser
verwendet dabei aber nicht die von uns verlegten
Leerrohre, die zu den Schaltern führen,
sondern lässt die Motorzuleitungen einfach
über den Jalousiekästen heraushängen. Dadurch
werden Nacharbeiten unsererseits erforderlich
(z. B. Stemmarbeiten und Bohren
von Löchern zum Einführen der Leerrohre für
die Motorenzuleitung). Ich habe einmal gelernt,
dass die Möglichkeit bestehen muss,
die Motoren auch später noch wechseln zu
können (z. B. im Reparaturfall) und dass die
Leitungen nicht ohne Schutz verlegt werden
dürfen.
Wer ist für die Einführung der Leerrohre
zuständig, wenn diese vor dem Fensterbau
verlegt wurden?
Welche Normen und Vorschriften gelten für
diese Leitungsverlegung?
Einführung der Leerrohre. Festlegungen
dazu, welches der Gewerke die Einführung
eines vorhandenen Leerrohrs in den Jalousiekasten
durchführen darf, enthalten die VDE-Bestimmungen
nicht. Die Zuständigkeiten für
diese Arbeiten müssen vom Auftraggeber bei
der Auftragsvergabe festgelegt werden, wenn
nicht die Anwendung der VOB (Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart
wurde.
Für die Vertragsvergabe im elektrotechnischen
Bereich ist die DIN 18382:2000-12
[1] anzuwenden, in der keine Anforderungen
an die Ausführung der elektrischen Anschlüsse
für Jalousien und Rollläden enthalten
sind. Hingegen sind die Anforderungen
aus der DIN 18358:2006-10 [2] konkreter
und schließen die Arbeiten an ähnlichen
Anlagen, wie z. B. Jalousien, mit ein.
Im Abschnitt 0.2.16 von [2] heißt es
sinn gemäß, dass die Ausführung und der
Umfang von elektrischen Anschlussarbeiten
in der Leistungsbeschreibung für Rollladenbauer
anzugeben sind. Zudem hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Abschnitt
3.7 von [2] die erforderlichen Unterlagen
zur Verlegung der elektrischen Leitungen
zur Verfügung zu stellen.
Wesentlich ist im vorliegenden Fall sicherlich
die Festlegung für die Nebenleistungen im
Abschnitt 4.1.4 von [2]. Danach gehört zu
den Nebenleistungen für den Rollladenbau
das Fertigstellen von Bauteilen in zwei
Arbeitsgängen, um Arbeiten anderer Unternehmer
zu ermöglichen, soweit die Leistungen
im Zuge der Montagearbeiten kontinuierlich
erbracht werden können. Nebenleistungen
werden nicht besonders vergütet,
sondern in die Leistungen eingerechnet.
Meiner Meinung nach trifft dies auf den
vom Anfragenden geschilderten Fall eindeutig
zu. Das vorhandene Leerrohr kann während
der Montage vom Rollladenbauer problemlos
in den Montagekasten der Jalousie
eingeführt und die am Antrieb vorhandene
Leitung bis zu dem dafür vorgesehenen
Schalter eingezogen werden. Ebenso liegt
die Abdichtung des Leerrohrs zur Sicher -
stellung der Winddichtigkeit des Gebäudes
hiernach im Verantwortungsbereich des Rollladenbauers.
Wenn die zuvor beschriebenen Leistungen
nicht kontinuierlich im Zuge der Montagearbeiten erbracht werden können – aus welchen
Gründen auch immer – gehören diese
zu den besonderen Leistungen, die vom
Auftraggeber zusätzlich zu vergüten sind.
Leitungsverlegung. Eine direkte Verlegung
der Anschlussleitungen der Antriebe ohne
Schutzrohr unter Putz oder im Mauerwerk
ist nicht zulässig. Nach DIN VDE 0298-300
[3] ist die für die Anschlussleitungen übliche
Kunststoffschlauchleitung der Bauart
H05VV-F 4G0,75 für diese Verlegeart nicht
zugelassen. Zudem ist die Leitung üblicherweise
fest an die Antriebe angeschlossen
und muss demzufolge beim Austausch eines
Antriebsmotors ausgewechselt werden
können, wenn keine entsprechenden
Steckvorrichtungen vorhanden sind. Bei Verlegung
der Anschlussleitungen im Freien
müssen anstelle der Kunststoffschlauchleitungen Gummischlauchleitungen, z. B.
vom Typ H05RN-F, eingesetzt werden.
Fazit. Die Zuständigkeit für die Durchführung
der Anschlussarbeiten, wie im vorliegenden
Fall für das Einführen des vorhandenen Leerrohrs
und das Einziehen der Anschlussleitung,
muss bereits bei der Auftragsvergabe
festgelegt werden, wenn keine Vergabe nach
VOB erfolgt. Die Anwendung der VOB muss
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
vereinbart werden. Die direkte
Unterputz-Verlegung der Anschlussleitung ist
in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen kann
es nur dann geben, wenn der Hersteller der
jeweiligen Leitung eine solche Verlegeart
ausdrücklich zulässt.
DIN 18382:2000-12 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV.
DIN 18358:2006-10 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Rollladenarbeiten.
DIN VDE 0298-300 (VDE 0298-300):2009-09 Leitfaden für die Verwendung harmonisierter Leitungen.