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Leseranfrage

Anschluss von Jalousie-Antrieben

Ausgabe 4/2010

In einem Neubau sollen Fenster mit Jalousie-Antrieben eingebaut werden. Wir haben den Auftrag, die Antriebe zu verkabeln und anzuschließen. Diese Arbeiten werden von uns ausgeführt bevor später der Fensterbauer seine Arbeit erledigt. Dieser verwendet dabei aber nicht die von uns verlegten Leerrohre, die zu den Schaltern führen, sondern lässt die Motorzuleitungen einfach über den Jalousiekästen heraushängen. Dadurch werden Nacharbeiten unsererseits erforderlich (z. B. Stemmarbeiten und Bohren von Löchern zum Einführen der Leerrohre für die Motorenzuleitung). Ich habe einmal gelernt, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Motoren auch später noch wechseln zu können (z. B. im Reparaturfall) und dass die Leitungen nicht ohne Schutz verlegt werden dürfen.

Wer ist für die Einführung der Leerrohre zuständig, wenn diese vor dem Fensterbau verlegt wurden?

Welche Normen und Vorschriften gelten für diese Leitungsverlegung?

Einführung der Leerrohre. Festlegungen

dazu, welches der Gewerke die Einführung

eines vorhandenen Leerrohrs in den Jalousiekasten

durchführen darf, enthalten die VDE-Bestimmungen

nicht. Die Zuständigkeiten für

diese Arbeiten müssen vom Auftraggeber bei

der Auftragsvergabe festgelegt werden, wenn

nicht die Anwendung der VOB (Vergabe- und

Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart

wurde.
Für die Vertragsvergabe im elektrotechnischen

Bereich ist die DIN 18382:2000-12

[1] anzuwenden, in der keine Anforderungen

an die Ausführung der elektrischen Anschlüsse

für Jalousien und Rollläden enthalten

sind. Hingegen sind die Anforderungen

aus der DIN 18358:2006-10 [2] konkreter

und schließen die Arbeiten an ähnlichen

Anlagen, wie z. B. Jalousien, mit ein.
Im Abschnitt 0.2.16 von [2] heißt es

sinn gemäß, dass die Ausführung und der

Umfang von elektrischen Anschlussarbeiten

in der Leistungsbeschreibung für Rollladenbauer

anzugeben sind. Zudem hat der

Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Abschnitt

3.7 von [2] die erforderlichen Unterlagen

zur Verlegung der elektrischen Leitungen

zur Verfügung zu stellen.
Wesentlich ist im vorliegenden Fall sicherlich

die Festlegung für die Nebenleistungen im

Abschnitt 4.1.4 von [2]. Danach gehört zu

den Nebenleistungen für den Rollladenbau

das Fertigstellen von Bauteilen in zwei

Arbeitsgängen, um Arbeiten anderer Unternehmer

zu ermöglichen, soweit die Leistungen

im Zuge der Montagearbeiten kontinuierlich

erbracht werden können. Nebenleistungen

werden nicht besonders vergütet,

sondern in die Leistungen eingerechnet.
Meiner Meinung nach trifft dies auf den

vom Anfragenden geschilderten Fall eindeutig

zu. Das vorhandene Leerrohr kann während

der Montage vom Rollladenbauer problemlos

in den Montagekasten der Jalousie

eingeführt und die am Antrieb vorhandene

Leitung bis zu dem dafür vorgesehenen

Schalter eingezogen werden. Ebenso liegt

die Abdichtung des Leerrohrs zur Sicher -

stellung der Winddichtigkeit des Gebäudes

hiernach im Verantwortungsbereich des Rollladenbauers.
Wenn die zuvor beschriebenen Leistungen

nicht kontinuierlich im Zuge der Montagearbeiten erbracht werden können – aus welchen

Gründen auch immer – gehören diese

zu den besonderen Leistungen, die vom

Auftraggeber zusätzlich zu vergüten sind.
Leitungsverlegung. Eine direkte Verlegung

der Anschlussleitungen der Antriebe ohne

Schutzrohr unter Putz oder im Mauerwerk

ist nicht zulässig. Nach DIN VDE 0298-300

[3] ist die für die Anschlussleitungen übliche

Kunststoffschlauchleitung der Bauart

H05VV-F 4G0,75 für diese Verlegeart nicht

zugelassen. Zudem ist die Leitung üblicherweise

fest an die Antriebe angeschlossen

und muss demzufolge beim Austausch eines

Antriebsmotors ausgewechselt werden

können, wenn keine entsprechenden

Steckvorrichtungen vorhanden sind. Bei Verlegung

der Anschlussleitungen im Freien

müssen anstelle der Kunststoffschlauchleitungen Gummischlauchleitungen, z. B.

vom Typ H05RN-F, eingesetzt werden.
Fazit. Die Zuständigkeit für die Durchführung

der Anschlussarbeiten, wie im vorliegenden

Fall für das Einführen des vorhandenen Leerrohrs

und das Einziehen der Anschlussleitung,

muss bereits bei der Auftragsvergabe

festgelegt werden, wenn keine Vergabe nach

VOB erfolgt. Die Anwendung der VOB muss

zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

vereinbart werden. Die direkte

Unterputz-Verlegung der Anschlussleitung ist

in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen kann

es nur dann geben, wenn der Hersteller der

jeweiligen Leitung eine solche Verlegeart

ausdrücklich zulässt.

Literatur:

DIN 18382:2000-12 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV.

DIN 18358:2006-10 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Rollladenarbeiten.

DIN VDE 0298-300 (VDE 0298-300):2009-09 Leitfaden für die Verwendung harmonisierter Leitungen.