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Leseranfrage

Gerät der Schutzklasse II als Ersatz für Gerät der Schutzklasse I

Ausgabe 4/2010

Ein älterer ortsfester Warmwasserspeicher der Schutzklasse I soll gegen einen neuen der Schutzklasse II ausgetauscht werden. Bei dem neuen Gerät wird der Schutzleiter nicht benötigt. Ich verstehe nicht, warum er nicht an die im Gerät vorhandenen leitfähigen Teile angeschlossen wird und möchte gern wissen, wie ich nun das nicht angeklemmte Schutzleiterende normgerecht zu behandeln habe.

  1. Entspricht die nach dem Austausch vorzunehmende Prüfung einer Erstprüfung?
  2. Muss der PE-Leiter in das Gerät der Schutzklasse II eingeführt werden?
  3. Wenn ja, muss er darin dann fest angeschlossen werden, obwohl keine Anschluss stelle vorgesehen ist?
  4. Muss dieser nicht wirksame und am Gerät nicht benötigte Schutzleiter trotzdem hinsichtlich seiner Durchgängigkeit überprüft werden?
  5. Gibt es Vorgaben zur Qualität der Durchgängigkeit

Die in der Anfrage geäußerten Bedenken

hinsichtlich des nicht angeschlossenen

Schutzleiters sind aus meiner Sicht in vollem

Umfang berechtigt. Selbst wenn er nicht benötigt

wird, um berührbare leitfähige Teile in

eine Schutzmaßnahme gegen elektrischen

Schlag einzubeziehen, sollte die vorhandene

Möglichkeit zum Erhöhen der Sicherheit bei

diesem der Feuchte ausgesetzten Gerät doch

genutzt werden. Natürlich ist es Sache des

Geräteherstellers und der betreffenden Gerätenorm

[1], diese Entscheidung zu treffen.
Andererseits ist es für mich unverständlich,

wieso ein Gerät mit dem Anschluss an die

Wasserleitung der Schutzklasse II zugeordnet

werden kann. Der Anfragende sollte sich mit

dem Hersteller (Konformitätserklärung/CE-Zeichen

[2]) oder ggf. mit der Prüfstelle (GS-Zeichen)

in Verbindung setzen, um genauere

Informationen zu erhalten. Aus meiner Sicht

ist da etwas faul im Staate oder beim Hersteller.
Prüfung nach Geräteaustausch. Im Prinzip ist

diese Prüfung eine Erstprüfung, da das Gerät

ein Teil der Anlage ist. Auch wenn in der hierfür

zutreffenden Norm [3] nicht ausdrücklich

von Instandsetzung oder Auswechselung von

Anlagenteilen die Rede ist, muss in diesem

Fall natürlich trotzdem entsprechend der Festlegung:

„Bei ... Änderungen einer bestehenden

Anlage muss nachgewiesen werden,

dass ... (diese) ... deren Sicherheit nicht beeinträchtigen...“

so geprüft werden, wie es bei

einer Erstprüfung erforderlich ist. Aber auch

hier hat der Prüfer letztlich zu entscheiden –

wie auch bei der Erstprüfung – welche der vorgegebenen

Einzelprüfungen erforderlich oder

überflüssig sind oder was zusätzlich zu tun ist.
Einführung des PE-Leiters in ein Gerät. Nein,

eine solche Vorgabe gibt es nicht. Sie wäre

auch nicht zu begründen. Wird der PE-Leiter in

das Gerät eingeführt, so muss gewährleistet

sein, dass dieser Schutzleiter

  • auch künftig den Anschluss eines Geräts mit einer Schutzleiterschutzmaßnahme ermöglicht und
  • gegen andere leitfähige Teile isoliert ist.

Den Schutzleiter zu isolieren heißt, er ist


  • entweder an eine dafür vorgesehene Anschlussklemme anzuschließen
  • oder am Anschlussende mit einer ausreichend widerstandsfähigen Basisisolierung zu versehen (Schrumpfschlauch).

Natürlich kann der Anfragende den PE-Leiter

dazu in das Gerät einführen, wenn dies aufgrund

der örtlichen Bedingungen sinnvoll oder

nicht anders möglich ist. Ebenso bestünde die

Möglichkeit, eine gesonderte Anschlussdose

zu errichten, in welcher der Schutzleiter endet.
Anschluss des PE-Leiters. Bei einem Gerät

der Schutzklasse II darf ein in das Gerät eingeführter

PE-Leiter nicht angeklemmt werden,

weder an eine gesonderte Klemme noch an

ein leitfähiges Teil der Tragekonstruktion usw.

(Ausnahmen siehe [4]). Wenn ein solcher

Anschluss vorgesehen wird, dann erfüllt das

betreffende Gerät nicht mehr die Bedingungen

der Schutzklasse II, obwohl die Wirksamkeit

der Schutzmaßnahme „verstärkte Isolierung“

dadurch in keiner Weise beeinträchtigt wird

(Bild (1)). Eine Elektrofachkraft müsste dann –

wenn sie den Buchstaben des Gesetzes folgen

will – das Kennzeichen für die Schutzklasse II

(Doppelquadrat) entfernen oder überkleben.
Prüfen der Durchgängigkeit. Der PE-Leiter ist

bei vorschriftsmäßiger Ausführung natürlich

ein „Schutzleiter“, an den alle in eine Schutzleiter-

Schutzmaßnahme einzubeziehenden

Teile angeschlossen werden können. Hierfür

ist er mit den übrigen Leitern der Anlage errichtet

worden. Somit ist bei der Erstprüfung

also nachzuweisen, dass er diese Aufgabe

bzw. die von ihm zu gewährleistenden Voraussetzungen

erfüllt. Das heißt, entsprechend

[4], muss „... eine Prüfung der elektrischen

Durchgängigkeit ... durchgeführt werden ...“.

Im vorliegenden Fall könnte der Anfragende

nunmehr folgende Standpunkte vertreten:

  • Mit der Erstprüfung der Anlage muss dieser Nachweis bereits erbracht worden sein.
  • Der Schutzleiter wurde nicht verändert oder erweitert, sodass keine Notwendigkeit besteht, ihn zu prüfen.
  • Da an dieser Stelle keine Schutzleiterschutzmaßnahme zur Anwendung kommt, ist es auch nicht erforderlich festzustellen, ob die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit gegeben sind.
  • Wenn der Warmwasserspeicher irgendwann einmal gegen ein Gerät mit Schutzleiterschutzmaßnahme ausgetauscht werden sollte, muss diese Prüfung ohnehin durchgeführt werden.

Natürlich ließe sich ebenfalls folgendermaßen

argumentieren:

  • Dass der zuvor erwähnte Austausch von einer Elektrofachkraft vorgenommen und dann ordnungsgemäß geprüft wird, ist nicht unbedingt selbstverständlich – als verantwortungsbewusste Elektrofachkraft könnte man ja vorausschauend denken und vorbeugend handeln.
  • Wenn der Schutzleiter defekt sein sollte, ist es für den Betreiber besser, dies jetzt schon zu wissen und sich auf die Instandsetzung vorzubereiten.
  • Es empfiehlt sich, das Erfüllen der neuen Vorgabe, dass in jeder Leitung ein Schutzleiter mitzuführen ist [5], auch hier schon zu berücksichtigen.
  • Der Prüfaufwand ist nicht der Rede wert.

Es bleibt – aus meiner Sicht – somit dem

Anfragenden überlassen, ob er sich nun unter

Berücksichtigung des dargestellten „Für und

Wider“ verpflichtet fühlt, eine Schutzleiterwiderstands-

oder eine Spannungsmessung

vorzunehmen, um sich vom Zustand des

Schutzleiters bzw. vom Vorhandensein seiner Schutzfunktion zu überzeugen. Allerdings,

wenn dieser Nachweis nicht geführt wird und

später einmal aufgrund eines Schutzleiterfehlers

ein Schaden entsteht, hat die Elektrofachkraft

gegenüber einem Sachverständigen

oder Richter mit Sicherheit die schlechteren

Karten. Auch wenn es dafür also keine direkte

Vorgabe gibt, der Durchgang des Schutzleiters

sollte nachgewiesen werden.
Qualitätsvorgaben. Der besagte „Durchgang“

ist nirgendwo exakt definiert. Ebenso wenig

gibt es für diesen Fall einen Grenzwert für den

Schutzleiterwiderstand, wie er für die Geräte –

mit einigem „Wenn“ und „Aber“ [1] – festgelegt

wurde. Entscheidend ist, dass der Schutzleiter

folgende ihm zugedachte Aufgabe erfüllt:

„Leiter zum Zweck der Sicherheit, z. B. Schutz

gegen elektrischen Schlag.“
Somit muss er an dieser Stelle, wie an allen

Anschlussstellen der Endgeräte, die Abschaltbedingungen

nach [4] sicherstellen. Der ausreichende

„Durchgang“ ist gegeben, wenn

  • im TN-System die Messung der Schleifenimpedanz mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde oder
  • der diesem Messergebnis entsprechende Schutzleiterwiderstand bei seiner Messung nicht überschritten wird.

Zusammenfassung. Bei den Schutzklassen

ist nicht alles leicht verständlich – einige Vorgaben

sind recht widersprüchlich. An Stelle

des Anfragenden würde ich als einfachste

Lösung die Anschlussleitung in das Gerät

einführen und den Schutzleiter mit einem

Schrumpfschlauch versehen, nachdem seine

Durchgängigkeit festgestellt wurde. Wenn er

es als notwendig ansieht, bei den späteren

Wiederholungsprüfungen ebenfalls die Durchgängigkeit

nachzuweisen, könnte er eine gesonderte

Anschlussdose mit Schutzleiterklemme

errichten.
Keinesfalls sollten er das Gerät verändern,

indem er den Schutzleiter an leitfähige Teile

der Tragekonstruktion anschließt. Weist das

Gerät kein GS-Zeichen auf – diese Feststellung

wäre ein negatives Ergebnis der Erstprüfung

– und ist keine Klärung der Sachlage

mit dem Hersteller möglich, dann würde ich

seinen Einsatz ablehnen.

Bilder

Bild 1

Literatur:

DIN EN 60 335-2-21 (VDE 0700-21):2009-06 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-21: Besondere Anforderungen für Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler).

Bödeker, K.: Prüfen von Geräten mit CE-Kennzeichnung. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 12; S. 1072.

DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410:2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen, Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):2006-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 200: Begriffe.