Gerät der Schutzklasse II als Ersatz für Gerät der Schutzklasse I
Ein älterer ortsfester Warmwasserspeicher
der Schutzklasse I soll gegen
einen neuen der Schutzklasse II ausgetauscht
werden. Bei dem neuen Gerät wird
der Schutzleiter nicht benötigt. Ich verstehe
nicht, warum er nicht an die im Gerät
vorhandenen leitfähigen Teile angeschlossen
wird und möchte gern wissen, wie ich nun
das nicht angeklemmte Schutzleiterende
normgerecht zu behandeln habe.
- Entspricht die nach dem Austausch vorzunehmende Prüfung einer Erstprüfung?
- Muss der PE-Leiter in das Gerät der Schutzklasse II eingeführt werden?
- Wenn ja, muss er darin dann fest angeschlossen werden, obwohl keine Anschluss stelle vorgesehen ist?
- Muss dieser nicht wirksame und am Gerät nicht benötigte Schutzleiter trotzdem hinsichtlich seiner Durchgängigkeit überprüft werden?
- Gibt es Vorgaben zur Qualität der Durchgängigkeit
Die in der Anfrage geäußerten Bedenken
hinsichtlich des nicht angeschlossenen
Schutzleiters sind aus meiner Sicht in vollem
Umfang berechtigt. Selbst wenn er nicht benötigt
wird, um berührbare leitfähige Teile in
eine Schutzmaßnahme gegen elektrischen
Schlag einzubeziehen, sollte die vorhandene
Möglichkeit zum Erhöhen der Sicherheit bei
diesem der Feuchte ausgesetzten Gerät doch
genutzt werden. Natürlich ist es Sache des
Geräteherstellers und der betreffenden Gerätenorm
[1], diese Entscheidung zu treffen.
Andererseits ist es für mich unverständlich,
wieso ein Gerät mit dem Anschluss an die
Wasserleitung der Schutzklasse II zugeordnet
werden kann. Der Anfragende sollte sich mit
dem Hersteller (Konformitätserklärung/CE-Zeichen
[2]) oder ggf. mit der Prüfstelle (GS-Zeichen)
in Verbindung setzen, um genauere
Informationen zu erhalten. Aus meiner Sicht
ist da etwas faul im Staate oder beim Hersteller.
Prüfung nach Geräteaustausch. Im Prinzip ist
diese Prüfung eine Erstprüfung, da das Gerät
ein Teil der Anlage ist. Auch wenn in der hierfür
zutreffenden Norm [3] nicht ausdrücklich
von Instandsetzung oder Auswechselung von
Anlagenteilen die Rede ist, muss in diesem
Fall natürlich trotzdem entsprechend der Festlegung:
„Bei ... Änderungen einer bestehenden
Anlage muss nachgewiesen werden,
dass ... (diese) ... deren Sicherheit nicht beeinträchtigen...“
so geprüft werden, wie es bei
einer Erstprüfung erforderlich ist. Aber auch
hier hat der Prüfer letztlich zu entscheiden –
wie auch bei der Erstprüfung – welche der vorgegebenen
Einzelprüfungen erforderlich oder
überflüssig sind oder was zusätzlich zu tun ist.
Einführung des PE-Leiters in ein Gerät. Nein,
eine solche Vorgabe gibt es nicht. Sie wäre
auch nicht zu begründen. Wird der PE-Leiter in
das Gerät eingeführt, so muss gewährleistet
sein, dass dieser Schutzleiter
- auch künftig den Anschluss eines Geräts mit einer Schutzleiterschutzmaßnahme ermöglicht und
- gegen andere leitfähige Teile isoliert ist.
Den Schutzleiter zu isolieren heißt, er ist
- entweder an eine dafür vorgesehene Anschlussklemme anzuschließen
- oder am Anschlussende mit einer ausreichend widerstandsfähigen Basisisolierung zu versehen (Schrumpfschlauch).
Natürlich kann der Anfragende den PE-Leiter
dazu in das Gerät einführen, wenn dies aufgrund
der örtlichen Bedingungen sinnvoll oder
nicht anders möglich ist. Ebenso bestünde die
Möglichkeit, eine gesonderte Anschlussdose
zu errichten, in welcher der Schutzleiter endet.
Anschluss des PE-Leiters. Bei einem Gerät
der Schutzklasse II darf ein in das Gerät eingeführter
PE-Leiter nicht angeklemmt werden,
weder an eine gesonderte Klemme noch an
ein leitfähiges Teil der Tragekonstruktion usw.
(Ausnahmen siehe [4]). Wenn ein solcher
Anschluss vorgesehen wird, dann erfüllt das
betreffende Gerät nicht mehr die Bedingungen
der Schutzklasse II, obwohl die Wirksamkeit
der Schutzmaßnahme „verstärkte Isolierung“
dadurch in keiner Weise beeinträchtigt wird
(Bild (1)). Eine Elektrofachkraft müsste dann –
wenn sie den Buchstaben des Gesetzes folgen
will – das Kennzeichen für die Schutzklasse II
(Doppelquadrat) entfernen oder überkleben.
Prüfen der Durchgängigkeit. Der PE-Leiter ist
bei vorschriftsmäßiger Ausführung natürlich
ein „Schutzleiter“, an den alle in eine Schutzleiter-
Schutzmaßnahme einzubeziehenden
Teile angeschlossen werden können. Hierfür
ist er mit den übrigen Leitern der Anlage errichtet
worden. Somit ist bei der Erstprüfung
also nachzuweisen, dass er diese Aufgabe
bzw. die von ihm zu gewährleistenden Voraussetzungen
erfüllt. Das heißt, entsprechend
[4], muss „... eine Prüfung der elektrischen
Durchgängigkeit ... durchgeführt werden ...“.
Im vorliegenden Fall könnte der Anfragende
nunmehr folgende Standpunkte vertreten:
- Mit der Erstprüfung der Anlage muss dieser Nachweis bereits erbracht worden sein.
- Der Schutzleiter wurde nicht verändert oder erweitert, sodass keine Notwendigkeit besteht, ihn zu prüfen.
- Da an dieser Stelle keine Schutzleiterschutzmaßnahme zur Anwendung kommt, ist es auch nicht erforderlich festzustellen, ob die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit gegeben sind.
- Wenn der Warmwasserspeicher irgendwann einmal gegen ein Gerät mit Schutzleiterschutzmaßnahme ausgetauscht werden sollte, muss diese Prüfung ohnehin durchgeführt werden.
Natürlich ließe sich ebenfalls folgendermaßen
argumentieren:
- Dass der zuvor erwähnte Austausch von einer Elektrofachkraft vorgenommen und dann ordnungsgemäß geprüft wird, ist nicht unbedingt selbstverständlich – als verantwortungsbewusste Elektrofachkraft könnte man ja vorausschauend denken und vorbeugend handeln.
- Wenn der Schutzleiter defekt sein sollte, ist es für den Betreiber besser, dies jetzt schon zu wissen und sich auf die Instandsetzung vorzubereiten.
- Es empfiehlt sich, das Erfüllen der neuen Vorgabe, dass in jeder Leitung ein Schutzleiter mitzuführen ist [5], auch hier schon zu berücksichtigen.
- Der Prüfaufwand ist nicht der Rede wert.
Es bleibt – aus meiner Sicht – somit dem
Anfragenden überlassen, ob er sich nun unter
Berücksichtigung des dargestellten „Für und
Wider“ verpflichtet fühlt, eine Schutzleiterwiderstands-
oder eine Spannungsmessung
vorzunehmen, um sich vom Zustand des
Schutzleiters bzw. vom Vorhandensein seiner Schutzfunktion zu überzeugen. Allerdings,
wenn dieser Nachweis nicht geführt wird und
später einmal aufgrund eines Schutzleiterfehlers
ein Schaden entsteht, hat die Elektrofachkraft
gegenüber einem Sachverständigen
oder Richter mit Sicherheit die schlechteren
Karten. Auch wenn es dafür also keine direkte
Vorgabe gibt, der Durchgang des Schutzleiters
sollte nachgewiesen werden.
Qualitätsvorgaben. Der besagte „Durchgang“
ist nirgendwo exakt definiert. Ebenso wenig
gibt es für diesen Fall einen Grenzwert für den
Schutzleiterwiderstand, wie er für die Geräte –
mit einigem „Wenn“ und „Aber“ [1] – festgelegt
wurde. Entscheidend ist, dass der Schutzleiter
folgende ihm zugedachte Aufgabe erfüllt:
„Leiter zum Zweck der Sicherheit, z. B. Schutz
gegen elektrischen Schlag.“
Somit muss er an dieser Stelle, wie an allen
Anschlussstellen der Endgeräte, die Abschaltbedingungen
nach [4] sicherstellen. Der ausreichende
„Durchgang“ ist gegeben, wenn
- im TN-System die Messung der Schleifenimpedanz mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde oder
- der diesem Messergebnis entsprechende Schutzleiterwiderstand bei seiner Messung nicht überschritten wird.
Zusammenfassung. Bei den Schutzklassen
ist nicht alles leicht verständlich – einige Vorgaben
sind recht widersprüchlich. An Stelle
des Anfragenden würde ich als einfachste
Lösung die Anschlussleitung in das Gerät
einführen und den Schutzleiter mit einem
Schrumpfschlauch versehen, nachdem seine
Durchgängigkeit festgestellt wurde. Wenn er
es als notwendig ansieht, bei den späteren
Wiederholungsprüfungen ebenfalls die Durchgängigkeit
nachzuweisen, könnte er eine gesonderte
Anschlussdose mit Schutzleiterklemme
errichten.
Keinesfalls sollten er das Gerät verändern,
indem er den Schutzleiter an leitfähige Teile
der Tragekonstruktion anschließt. Weist das
Gerät kein GS-Zeichen auf – diese Feststellung
wäre ein negatives Ergebnis der Erstprüfung
– und ist keine Klärung der Sachlage
mit dem Hersteller möglich, dann würde ich
seinen Einsatz ablehnen.
Bilder
DIN EN 60 335-2-21 (VDE 0700-21):2009-06 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 2-21: Besondere Anforderungen für Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler).
Bödeker, K.: Prüfen von Geräten mit CE-Kennzeichnung. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 12; S. 1072.
DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410:2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen, Schutz gegen elektrischen Schlag.
DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):2006-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 200: Begriffe.