Regelung der NAV
Interessiert habe ich die Antwort auf
eine Leseranfrage gelesen, in der es um
das Thema „Berechtigung zu Arbeiten an Verbraucheranlagen“
[1] geht. Hierzu habe ich
kürzlich die Weiterbildung „TREI Technische
Regeln der Elektroinstallation“ bei unserer
örtlichen Handwerkskammer besucht. Verwundert
hat mich folgende Aussage in der
Antwort [1]:
„Mit Ausnahme des Abschnittes zwischen
Hausanschlusskasten und Messeinrichtung
bedarf es für Instandhaltungsarbeiten nicht
mehr der Eintragung in das Installateurverzeichnis
eines Netzbetreibers.“
Diese Aussage halte ich für gefährlich und
falsch, da die Niederspannungs-Anschlussverordnung
im § 13, Absatz 2, für den benannten
Bereich nur den Spannungsfall bei
Instandhaltungsarbeiten ausschließt. Der
Anschluss an das Niederspannungsnetz
muss somit bei allen elektrischen Betriebsmitteln,
die nicht über einen Schutzkontaktstecker
verfügen, von einem eingetragenen
Installateur vorgenommen werden. Rein
rechtlich gilt dies auch für die Deckenlampe
aus dem Baumarkt. Aber wo kein Kläger ist,
da ist auch kein Richter.
Die Verordnungsgeber haben im § 13,
Abs. 2, der Niederspannungs-Anschlussverordnung
(NAV) [2] klar festgelegt, dass
nur für Arbeiten an der Verbindung zwischen
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung
einschließlich der Messeinrichtung der
Einsatz eines im Installateurverzeichnis
eines Netzbetreibers eingetragenen Installateurs
erforderlich ist. Hierbei handelt sich letztlich
um den Übergang zwischen dem Verteilungsnetz
und der Verbraucheranlage. Somit
muss sich der Netzbetreiber sicher sein,
dass in diesem Bereich entweder nur eigene
Mitarbeiter oder besonders gut ausgerüstete
und aktuell informierte fremde Elektrofachkräfte
tätig werden. Dies sind dann die in das
Installateurverzeichnis eingetragenen Installationsbetriebe.
Nur so kann der Netzbetreiber
seiner Versorgungspflicht auch unter
schwierigen Bedingungen nachkommen. Die
Netzbetreiber informieren die bei ihnen eingetragenen
Betriebe über eventuell erfolgende
Änderungen der Netzverhältnisse, z. B.
hinsichtlich der Belastungsmöglichkeiten
und der Durchführung bestimmter oder
geänderter Möglichkeiten der Maßnahmen
zum Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz).
In dem „dahinter liegenden Bereich“, d. h. in
der eigentlichen Verbraucheranlage, wird
demgegenüber für Instandhaltungsarbeiten
nicht unbedingt eine in das Installateurverzeichnis
eingetragene Elektrofachkraft (die
„Befähigte Person“ nach Betriebssicherheitsverordnung
[3]) gefordert. Hier können
also auch andere Elektrofachkräfte tätig
werden.
Die Regelung in der Verordnung [2] ist sicher
nicht im Interesse aller Beteiligten, berücksichtigt
jedoch die tatsächlich vorliegenden
Eigentumsverhältnisse und Eingriffsmöglichkeiten
des Netzbetreibers sowie die durch
die europaweite Harmonisierung notwendig
gewordene Vereinheitlichung solcher Vorgaben.
Auf den letzten Teil der Frage eingehend
kann festgestellt werden, dass durch die
Regelungen der NAV [2] gerade erreicht
wird, dass zum Anschluss der erwähnten
Deckenleuchte nicht unbedingt nur ein „eingetragener
Installateur“ eingesetzt werden
muss, sondern dass dies auch durch eine
andere Elektrofachkraft vorgenommen werden
kann.
Egyptien, H.-H.; Schliephacke, J.: Berechtigung zur Arbeit an Verbraucheranlagen. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6, S. 454456.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002.