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Leseranfrage

Regelung der NAV

Ausgabe 4/2010

Interessiert habe ich die Antwort auf eine Leseranfrage gelesen, in der es um das Thema „Berechtigung zu Arbeiten an Verbraucheranlagen“ [1] geht. Hierzu habe ich kürzlich die Weiterbildung „TREI Technische Regeln der Elektroinstallation“ bei unserer örtlichen Handwerkskammer besucht. Verwundert hat mich folgende Aussage in der Antwort [1]:

„Mit Ausnahme des Abschnittes zwischen Hausanschlusskasten und Messeinrichtung bedarf es für Instandhaltungsarbeiten nicht mehr der Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers.“

Diese Aussage halte ich für gefährlich und falsch, da die Niederspannungs-Anschlussverordnung im § 13, Absatz 2, für den benannten Bereich nur den Spannungsfall bei Instandhaltungsarbeiten ausschließt. Der Anschluss an das Niederspannungsnetz muss somit bei allen elektrischen Betriebsmitteln, die nicht über einen Schutzkontaktstecker verfügen, von einem eingetragenen Installateur vorgenommen werden. Rein rechtlich gilt dies auch für die Deckenlampe aus dem Baumarkt. Aber wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.

Die Verordnungsgeber haben im § 13,

Abs. 2, der Niederspannungs-Anschlussverordnung

(NAV) [2] klar festgelegt, dass

nur für Arbeiten an der Verbindung zwischen

Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung

einschließlich der Messeinrichtung der

Einsatz eines im Installateurverzeichnis

eines Netzbetreibers eingetragenen Installateurs

erforderlich ist. Hierbei handelt sich letztlich

um den Übergang zwischen dem Verteilungsnetz

und der Verbraucheranlage. Somit

muss sich der Netzbetreiber sicher sein,

dass in diesem Bereich entweder nur eigene

Mitarbeiter oder besonders gut ausgerüstete

und aktuell informierte fremde Elektrofachkräfte

tätig werden. Dies sind dann die in das

Installateurverzeichnis eingetragenen Installationsbetriebe.

Nur so kann der Netzbetreiber

seiner Versorgungspflicht auch unter

schwierigen Bedingungen nachkommen. Die

Netzbetreiber informieren die bei ihnen eingetragenen

Betriebe über eventuell erfolgende

Änderungen der Netzverhältnisse, z. B.

hinsichtlich der Belastungsmöglichkeiten

und der Durchführung bestimmter oder

geänderter Möglichkeiten der Maßnahmen

zum Schutz bei indirektem Berühren (Fehlerschutz).
In dem „dahinter liegenden Bereich“, d. h. in

der eigentlichen Verbraucheranlage, wird

demgegenüber für Instandhaltungsarbeiten

nicht unbedingt eine in das Installateurverzeichnis

eingetragene Elektrofachkraft (die

„Befähigte Person“ nach Betriebssicherheitsverordnung

[3]) gefordert. Hier können

also auch andere Elektrofachkräfte tätig

werden.
Die Regelung in der Verordnung [2] ist sicher

nicht im Interesse aller Beteiligten, berücksichtigt

jedoch die tatsächlich vorliegenden

Eigentumsverhältnisse und Eingriffsmöglichkeiten

des Netzbetreibers sowie die durch

die europaweite Harmonisierung notwendig

gewordene Vereinheitlichung solcher Vorgaben.
Auf den letzten Teil der Frage eingehend

kann festgestellt werden, dass durch die

Regelungen der NAV [2] gerade erreicht

wird, dass zum Anschluss der erwähnten

Deckenleuchte nicht unbedingt nur ein „eingetragener

Installateur“ eingesetzt werden

muss, sondern dass dies auch durch eine

andere Elektrofachkraft vorgenommen werden

kann.

Literatur:

Egyptien, H.-H.; Schliephacke, J.: Berechtigung zur Arbeit an Verbraucheranlagen. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6, S. 454–456.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV – Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002.