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Leseranfrage

Wiederholungsprüfung in Form einzelner Stichproben

Ausgabe 4/2010

Laut der DIN VDE 0105-100 ist es gestattet, die Wiederholungsprüfung in Form von Stichproben vorzunehmen.

Gibt es Vorgaben oder Erfahrungen zum Umfang, den diese Stichproben haben müssen? Ist es zulässig, dass z. B. der Elektromeister meines Betriebs mir als Prüfer vorgibt, dass ich in jedem Raum an einer Steckdose den Schleifenwiderstand zu messen und für einen Stromkreis den Zustand der Klemmen und der Leitungen in einer Abzweigdose zu überprüfen habe?

Diese Prüfhandlungen seien – so seine Argumentation – Grundlagen der Preisgestaltung.

Diese Anfrage bezieht sich auf die Festlegung

in DIN VDE 0105-100 [1], nach der:
„Der Umfang wiederkehrender Prüfungen ...

auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen

Bereich (Anlagenteile) als auch auf die

durchzuführenden Maßnahmen beschränkt

werden (darf), soweit dadurch eine Beurteilung

des ... Zustandes möglich ist.“
Hierbei ist zu beachten, dass im Punkt 5.3.3.1

von [1] zunächst einmal als Zielstellung oder

Prüfaufgabe – gewissermaßen als Überschrift

der gesamten Prüfung – gefordert wird, dass
„... durch die wiederkehrende Prüfung Mängel

aufzudecken sind, die den Betrieb behindern

oder Gefährdungen aufdecken können.“
Wie eine für diese Prüfung verantwortliche

Elektrofachkraft dieses Ziel erreichen will, hat

sie selbst zu entscheiden. Sie kann dies

gemäß Punkt 5.3.3.2 in [1] durch Prüfschritte

(Besichtigen, Messen oder Erproben) auf

beliebige Weise erreichen.
Die vom Anfragenden angeführte Festlegung,

nach der das Prüfen auch in Form von Stichproben

erfolgen kann, informiert den Prüfer

gewissermaßen darüber, dass er seine Prüfaufgabe

nicht nur durch eine hundertprozentige Prüfung aller Teile, Funktionen, Schutzmaßnahmen

usw. erfüllen kann, sondern bei

dem Verzicht auf eine umfangreiche vollständige

Prüfung auch durch das Prüfen ausgewählter

Teile in Form von Stichproben.
Mit dieser Festlegung wird dem Prüfer gezeigt,

dass die Normensetzer sehr wohl wissen,

dass eine vollständige Prüfung nicht rationell

und in der Regel auch nicht nötig ist, um ein

ausreichend gesichertes Ergebnis über den

Zustand der Anlage abgeben zu können. Dem

Prüfer wird damit die Gewissheit vermittelt,

dass man ihm als Elektrofachkraft zutraut, die

richtigen Stichproben-Prüfungen an Stellen

vorzunehmen, die für das Treffen seiner Aussage

zum Anlagenzustand geeigneten sind. Es

ist aber auch zu beachten, dass in dieser Festlegung

ausdrücklich darauf verwiesen wird,

dass dieses Beschränken der Prüfung auf

Stichproben keine Verminderung der Qualität

der Prüfung gestattet. Von dem Prüfer wird

trotzdem – auf diese oder auf andere Weise –

eine ordnungsgemäße und umfassende Beurteilung

der Anlage erwartet.
Eine Definition der Stichproben-Prüfung in

elektrischen Anlage gibt es nicht. Ebenso wird

auch nicht konkretisiert, wie umfangreich eine

Stichprobe zu sein hat, wieviel Prozent ihrer

Bauteile usw. zu prüfen sind. Derartiges kann

auch gar nicht vorgegeben werden, weil nur

der Prüfer selbst bei oder nach der ersten Besichtigen

der zu prüfenden Anlage und sicherlich

auch erst nach den ersten Stichproben

entscheiden kann,

  • wie die Prüfung erfolgen muss,
  • ob eine Stichprobenprüfung sinnvoll ist und wenn dies der Fall ist, welche Prüfungen wo vorgenommen werden müssen.

Konkret zu den Fragen:


  1. Es gibt keine allgemeingültigen Vorgaben für den Umfang oder die Anzahl der Stichproben, die zum Erfüllen der Prüfaufgabe einer Wiederholungsprüfung erforderlich sind. Jede zu prüfende Anlage hat ihre Besonderheiten, die bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind.
  2. Verantwortlich für den Umfang einer derartigen Wiederholungsprüfung, d. h. für die Anzahl der Stichproben, die Art, den Ort und die Intensität der einzelnen Prüfungen, ist einzig und allein der Prüfer, der mit dieser Prüfung betraut wurde. Er ist weisungsfrei (Betriebssicherheitsverordnung [2] und DIN VDE 1000-10 [3]) und nicht an formale Vorgaben seines Vorgesetzten gebunden. Selbstverständlich kann eine andere Elektrofachkraft, die als verantwortlicher Prüfer dann ebenfalls das Prüfprotokoll unterschreibt, aufgrund ihrer Kenntnis der Anlage unterstellte Mitarbeiter mit solch konkreten Prüfaufgaben betrauen.
  3. So verständlich es auch ist, dass bei einem solchen Auftrag die Prüfhandlungen und die Angebotspreise in möglichst große Übereinstimmung gebracht werden müssen, kann natürlich der dem Kunden genannte Preis nicht Grundlage der Entscheidung über die nötigen Prüfschritte sein. Es wäre doch sehr eigenartig, wenn ein Prüfer seinen Prüfaufwand und damit auch die dem Kunden zu liefernde Sicherheit nicht nach jeweiligen technischen Erfordernissen sondern in Abhängigkeit von einer Zeitvorgabe bestimmt. Erfahrungsgemäß lassen sich die später entstehenden Prüfkosten vor der Kostenkalkulation durch eine kurze, von einer erfahrenen Elektrofachkraft durchgeführte „Vorabbesichtigung“ ausreichend exakt bestimmen. Natürlich ist eine solche Vorgabe des Meisters in der Regel auch als Hinweis auf bereits gewonnenen Erfahrungen zu werten. Auf alle Fälle sollte der Anfragende die hier gestellte Frage auch mit seinem Meister besprechen.
Literatur:

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002; zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.