Wiederholungsprüfung in Form einzelner Stichproben
Laut der DIN VDE 0105-100 ist es
gestattet, die Wiederholungsprüfung in
Form von Stichproben vorzunehmen.
Gibt es Vorgaben oder Erfahrungen zum Umfang,
den diese Stichproben haben müssen?
Ist es zulässig, dass z. B. der Elektromeister
meines Betriebs mir als Prüfer vorgibt, dass
ich in jedem Raum an einer Steckdose den
Schleifenwiderstand zu messen und für einen
Stromkreis den Zustand der Klemmen und
der Leitungen in einer Abzweigdose zu überprüfen
habe?
Diese Prüfhandlungen seien – so seine Argumentation
– Grundlagen der Preisgestaltung.
Diese Anfrage bezieht sich auf die Festlegung
in DIN VDE 0105-100 [1], nach der:
„Der Umfang wiederkehrender Prüfungen ...
auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen
Bereich (Anlagenteile) als auch auf die
durchzuführenden Maßnahmen beschränkt
werden (darf), soweit dadurch eine Beurteilung
des ... Zustandes möglich ist.“
Hierbei ist zu beachten, dass im Punkt 5.3.3.1
von [1] zunächst einmal als Zielstellung oder
Prüfaufgabe – gewissermaßen als Überschrift
der gesamten Prüfung – gefordert wird, dass
„... durch die wiederkehrende Prüfung Mängel
aufzudecken sind, die den Betrieb behindern
oder Gefährdungen aufdecken können.“
Wie eine für diese Prüfung verantwortliche
Elektrofachkraft dieses Ziel erreichen will, hat
sie selbst zu entscheiden. Sie kann dies
gemäß Punkt 5.3.3.2 in [1] durch Prüfschritte
(Besichtigen, Messen oder Erproben) auf
beliebige Weise erreichen.
Die vom Anfragenden angeführte Festlegung,
nach der das Prüfen auch in Form von Stichproben
erfolgen kann, informiert den Prüfer
gewissermaßen darüber, dass er seine Prüfaufgabe
nicht nur durch eine hundertprozentige Prüfung aller Teile, Funktionen, Schutzmaßnahmen
usw. erfüllen kann, sondern bei
dem Verzicht auf eine umfangreiche vollständige
Prüfung auch durch das Prüfen ausgewählter
Teile in Form von Stichproben.
Mit dieser Festlegung wird dem Prüfer gezeigt,
dass die Normensetzer sehr wohl wissen,
dass eine vollständige Prüfung nicht rationell
und in der Regel auch nicht nötig ist, um ein
ausreichend gesichertes Ergebnis über den
Zustand der Anlage abgeben zu können. Dem
Prüfer wird damit die Gewissheit vermittelt,
dass man ihm als Elektrofachkraft zutraut, die
richtigen Stichproben-Prüfungen an Stellen
vorzunehmen, die für das Treffen seiner Aussage
zum Anlagenzustand geeigneten sind. Es
ist aber auch zu beachten, dass in dieser Festlegung
ausdrücklich darauf verwiesen wird,
dass dieses Beschränken der Prüfung auf
Stichproben keine Verminderung der Qualität
der Prüfung gestattet. Von dem Prüfer wird
trotzdem – auf diese oder auf andere Weise –
eine ordnungsgemäße und umfassende Beurteilung
der Anlage erwartet.
Eine Definition der Stichproben-Prüfung in
elektrischen Anlage gibt es nicht. Ebenso wird
auch nicht konkretisiert, wie umfangreich eine
Stichprobe zu sein hat, wieviel Prozent ihrer
Bauteile usw. zu prüfen sind. Derartiges kann
auch gar nicht vorgegeben werden, weil nur
der Prüfer selbst bei oder nach der ersten Besichtigen
der zu prüfenden Anlage und sicherlich
auch erst nach den ersten Stichproben
entscheiden kann,
- wie die Prüfung erfolgen muss,
- ob eine Stichprobenprüfung sinnvoll ist und wenn dies der Fall ist, welche Prüfungen wo vorgenommen werden müssen.
Konkret zu den Fragen:
- Es gibt keine allgemeingültigen Vorgaben für den Umfang oder die Anzahl der Stichproben, die zum Erfüllen der Prüfaufgabe einer Wiederholungsprüfung erforderlich sind. Jede zu prüfende Anlage hat ihre Besonderheiten, die bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind.
- Verantwortlich für den Umfang einer derartigen Wiederholungsprüfung, d. h. für die Anzahl der Stichproben, die Art, den Ort und die Intensität der einzelnen Prüfungen, ist einzig und allein der Prüfer, der mit dieser Prüfung betraut wurde. Er ist weisungsfrei (Betriebssicherheitsverordnung [2] und DIN VDE 1000-10 [3]) und nicht an formale Vorgaben seines Vorgesetzten gebunden. Selbstverständlich kann eine andere Elektrofachkraft, die als verantwortlicher Prüfer dann ebenfalls das Prüfprotokoll unterschreibt, aufgrund ihrer Kenntnis der Anlage unterstellte Mitarbeiter mit solch konkreten Prüfaufgaben betrauen.
- So verständlich es auch ist, dass bei einem solchen Auftrag die Prüfhandlungen und die Angebotspreise in möglichst große Übereinstimmung gebracht werden müssen, kann natürlich der dem Kunden genannte Preis nicht Grundlage der Entscheidung über die nötigen Prüfschritte sein. Es wäre doch sehr eigenartig, wenn ein Prüfer seinen Prüfaufwand und damit auch die dem Kunden zu liefernde Sicherheit nicht nach jeweiligen technischen Erfordernissen sondern in Abhängigkeit von einer Zeitvorgabe bestimmt. Erfahrungsgemäß lassen sich die später entstehenden Prüfkosten vor der Kostenkalkulation durch eine kurze, von einer erfahrenen Elektrofachkraft durchgeführte „Vorabbesichtigung“ ausreichend exakt bestimmen. Natürlich ist eine solche Vorgabe des Meisters in der Regel auch als Hinweis auf bereits gewonnenen Erfahrungen zu werten. Auf alle Fälle sollte der Anfragende die hier gestellte Frage auch mit seinem Meister besprechen.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002; zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.