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Leseranfrage

Ölauffanggruben von Transformatoren prüfen

Ausgabe 5/2010

Ist es notwendig, die Ölauffanggruben von Transformatoren durch einen anerkannten Sachverständigen wiederkehrend prüfen zu lassen?

Durch bestellte Personen oder durch von

der obersten Wasserbehörde anerkannte

Organisationen müssen lediglich oberirdische

Anlagen für flüssige Stoffe der Gefährdungsstufen

C und D (in Schutzgebieten für flüssige

Stoffe der Gefährdungsstufen B, C und D) geprüft

werden. Grundlagen hierfür sind das

Wassergesetz – WG [1] sowie ebenfalls die

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen – VAwS [2] der

jeweiligen Bundesländer.
Zunächst ist das Gefährdungspotential in die

möglichen Stufen A bis D einzuordnen. Dies

hängt ab vom Volumen der Anlage und der

Gefährlichkeit der darin vorhandenen Stoffe

(Wassergefährdungsklasse WGK). Bei Transformatoren

lassen sich diese Angaben den

Transformatorpapieren oder dem Leistungsschild

entnehmen. Die Wassergefährdungsklasse

(WGK) wird nach der Verwaltungsvorschrift

über wassergefährdende Stoffe bestimmt

und ist bei Isolierölen im Allgemeinen

die „ungefährlichste“ Klasse WGK 1.
Aber Achtung: Wenn die WGK nicht eindeutig

bestimmt werden kann, ist gemäß [2] WGK 3

anzusetzen. Dies kann bei Transformatoren

älterer Bauart durchaus der Fall sein. Das

Volumen der Ölfüllung wird auf den Betriebsmitteln

angegeben. In Transformatoren bis

1 000 kVA sind weniger als 1 m³ Öl enthalten,

in Transformatoren bis 2 500 kVA schon über

1,5 m³ und in Transformatoren > 2 500 kVA

mehrere 10 m³.
Die Gefährdungsstufe ergibt sich aus einer

Tabelle, die in Tafel {1}
auszugsweise widergegeben

wird. Unter der Voraussetzung, dass

WGK 1 vorliegt, lässt sich hieraus für Transformatoren

mit einem Ölvolumen bis 100 m³

die Gefährdungsstufe A ermitteln. Damit wäre

nach § 19 in [2] eine Überprüfung durch anerkannte

Sachverständige nicht gefordert.
 Wenn allerdings die WGK nicht eindeutig

bestimmt werden kann, sind die Auffangräume von Transformatoren > 1 000 kVA

prüfpflichtig. In Schutzgebieten gilt dies sogar

für die Auffangräume von Transformatoren

≥ 160 kVA.

Bilder

Bild 1

Literatur:

(Beispiel) Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006.

(Beispiel) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) von Sachsen-Anhalt vom 28.03.2006.