Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten
Müssen Messgeräte, mit denen ortsveränderliche elektrische Geräte oder Anlagen nach der Reparatur/Instandsetzung oder nach einer Erweiterung/Änderung/Neuinstallation geprüft werden, regelmäßig bei ihrem Hersteller kalibriert werden – und wenn ja, in welchen Zeitabständen?
Die Notwendigkeit der Kalibrierung eines
Messgeräts und somit natürlich auch der
höchstens zulässige Zeitabstand zwischen
zwei Kalibrierungen wird vor allem durch die
Messaufgabe des betreffenden Messgeräts
bestimmt. In Abhängigkeit von der Bedeutung
dieser Aufgabe und den Auswirkungen, die ein
Messfehler (Messunsicherheit) z. B. für die
Sicherheit haben kann, werden die Häufigkeit
des Kalibrierens sowie auch die jeweils für das
Kalibieren geeigneten und zugelassenen Prüfstellen/
Labors/Eichämter von der dafür zuständigen
Institution festgelegt.
Für den geschilderten Einsatz, das Prüfen von
elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln
nach DIN VDE 0100-600 [1], DIN VDE 0105-
100 [2], DIN EN 60204-1 [3], DIN VDE 0701-
0702 [4] u. a. Normen, gibt es keine derart
exakte allgemeingültige Vorgabe für alle dafür
zum Einsatz kommenden Prüf-/Messgeräte.
Weder der erforderliche Zeitabstand für eine
Kalibrierung noch die damit zu betrauenden
Institutionen werden in diesem Fall konkret benannt.
Vorgegeben wird lediglich ([4], Abschnitt
7), dass die Mess-/Prüfgeräte regelmäßig
zu prüfen sind – dies betrifft den Nachweis
der Sicherheit für die messende Person
– und zu kalibrieren sind – das betrifft die Genauigkeit
des angezeigten Messwertes. Ganz
streng genommen ist eine solche Vorgabe
eigentlich überflüssig, da jeder Arbeitgeber
gemäß Betriebssicherheitsgesetz [2] dafür zu
sorgen hat, dass seine Arbeitsmittel den jeweiligen
Anwendern einen sicheren Gebrauch
ermöglichen.
Das heißt in diesem Fall natürlich auch, dass
die für die Prüfung der Arbeitsmittel eingesetzten
Prüfgeräte genau genug sein müssen,
um die möglicherweise vorhandenen Sicherheitsmängel
bei den Arbeitsmitteln zu finden.
Das wiederum zwingt den Arbeitsgeber
dazu, seine Prüfgeräte so gut und so
oft wie notwendig kalibrieren zu lassen.
Was der Arbeitgeber unter „notwendig“
versteht und ob bzw. wie oft oder
durch wen er eine solche Kalibrierung
vornehmen lässt, das ist seine Sache.
Hierfür gibt es keine Vorgaben
sondern nur verbale Hinweise/Ermahnungen.
Bei den in der Anfrage erwähnten Prüfungen
hat es sich eingebürgert und als
ausreichend erwiesen, eine Kalibrierung alle
zwei Jahre vorzunehmen. Dieser relativ lange
Zeitraum wird mit den in diesen Fällen verhältnismäßig
geringen Anforderungen an die
Genauigkeit der Messwerte begründet. Zu diesen
Gründen gehören, dass
- die einzuhaltenden Grenzwerte in den entsprechenden Normen zum größten Teil ziemlich willkürlich festlegt wurden und es beim Bewerten der Messwerte somit auf Tendenzen und nicht auf exakte Werte ankommt;
- bei den Messgeräten zum Teil Messfehler (Messunsicherheiten) von bis zu 30 % zugelassen werden [5];
- bei diesen Messungen der Messfehler (Messunsicherheit) beim Bewerten des Messwerts nicht berücksichtigt werden muss [1]–[4],
- gegebenenfalls aber der höchstens zu erwartende Messfehler berücksichtigt wird, wenn es tatsächlich – wie beim Schleifenwiderstand – auf das Überschreiten eines bestimmten Wertes (Auslösestrom der Überstromschutzeinrichtung) ankommt.
Diese „Großzügigkeit“ kann die für Prüfungen
verantwortliche Elektrofachkraft natürlich
auch bei der Kalibrierung der genutzten Prüfgeräte
walten lassen. Es ist nicht erforderlich,
nun alle Prüfgeräte zu ihren Herstellern oder
zu einer amtlichen Prüfstelle zu schicken. Es
genügt also vollkommen, wenn ein geeignetes
Mess-/Prüfgerät durch seinen Hersteller kalibriert
wird, um dann nicht zum ständigen Einsatz
beim Prüfen, sondern als Messnormal
beim Kalibrieren aller anderen Gerät im eigenen
Hause verwendet wird. Dass damit eine
dafür befähigte und speziell unterwiesene
Elektrofachkraft betraut wird, ist selbstverständlich.
Die eigenständige Kalibrierung eines Mess-/
Prüfgeräts ist keine besonders schwierige Aufgabe
und umfasst lediglich:
- den Vergleich des Messwerts des zu kalibrierenden Geräts mit dem Messwert des Messnorma ls, das die gleiche größe gemessen hat, sowie
- die Feststellung, ob die Abweichung beider gemessener Werte geringer ist, als der für das zu kalibrierende Gerät in seiner Dokumentation genannte maximale Messfehler (Messunsicherheit).
Sollte eine Klärung der Richtigkeit eines Messwerts
unter Praxisbedingungen notwendig und
ein derartiges Messnormal nicht vorhanden
sein, dann genügt auch ein Vergleich des fraglichen
Messwerts mit denen von zwei anderen
Messgeräten, um eine ausreichend genaue
Bewertung zu ermöglichen. Auch hier müssen
die beiden als „Messnormal“ verwendeten
Messgeräte am gleichen Messobjekt/Messpunkt
unter etwa gleichen Messbedingungen
eingesetzt werden.
Umgang mit Messgeräten. Der jeweils Verantwortliche
muss bedenken, dass
- eine „regelmäßige“ Kalibrierung natürlich auch mit der turnusmäßigen Prüfung des Messgeräts verbunden werden sollte und
- es für Anwender des Messgeräts nicht nur wichtig ist, dessen Messunsicherheit zu kennen, sondern zudem auch zu wissen, dass das Messgerät einwandfrei und sicher funktioniert.
Weiterhin wird ein verantwortungsbewusster
Prüfer natürlich jede Messung dazu benutzen,
auch die Funktion und Genauigkeit seines
Prüfgeräts einer Kontrolle zu unterziehen. Er
weiß ja mit ziemlicher Sicherheit, welche
Messergebnisse beim Messen an einem zu
prüfenden Gerät zu erwarten sind und kann die
Messergebnisse seines Messgeräts durch
eine Kontrollmessung an einem intakten Gerät
kritisch bewerten. Somit wird – salopp gesagt
– beim Prüfen ständig „kalibriert“, wenn
der Prüfer die Übersicht behält und das Prüfen
ernst nimmt.
Es sei nochmals betont, dass der Verantwortliche
– hier die verantwortliche Elektrofachkraft
oder die gemäß Betriebssicherheitsverordnung
[6] ausgewählte befähigte Person –
angesichts der in seinem Verantwortungsbereich
notwendigen Genauigkeit beim Messen
und der dabei üblichen Beanspruchung der
Messgeräte zu entscheiden hat, wie er das
erforderliche Kalibrieren organisiert.
DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701- 0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte; Allge - meine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
DIN VDE 0404-1 (VDE 0404-1):2002- 05 Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen Sicherheit von elektrischen Geräten.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 27. September 2002.