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Leseranfrage

Laien im Umgang mit CEE-Betriebsmitteln

Ausgabe 6/2010

Ich werde als Praktiker in der Eventbranche oftmals danach gefragt, ob das Zusammenstecken von CEE-Leitungen und Unterverteilungen als Errichtung einer elektrischen Anlage gilt und demnach eine Elektrofachkraft die Fachverantwortung übernehmen muss. Oft wird diese Situation als das Benutzen von steckerfertigen Betriebsmitteln ausgelegt, was ja bedeutet, dass jeder Laie eine 63-A-CEE-Verteilung aufstellen und in Betrieb nehmen dürfte.

Gibt es für den geschilderten Sachverhalt genauere Vorgaben als in der DIN VDE 0105 (nationales Vorwort)?

Grundsätzlich dürfen Arbeiten an elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln nur

durch Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesene

Personen oder Elektrofachkräfte

für festgelegte Tätigkeiten (siehe BGV A3 [1])

durchgeführt werden. Diese Personen sind

gleichzeitig als „befähigte Personen“ im Sinne

der Betriebssicherheitsverordnung [2] nach

TRBS 1203-3 [3] anzusehen.
Dagegen kann das Bedienen der elektrischen

Anlagen und das Zusammenschalten von ortsveränderlichen

Betriebsmitteln, z. B. über

Steckvorrichtungen, von Laien vorgenommen

werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlagen

und Betriebsmittel dafür ausgelegt und

geeignet sind.


Zum Beispiel ist nach Tabelle 104 der DIN VDE

0105-100 (VDE 0105-100) [4] das Auswechseln

von Schmelzsicherungen des D- und D0-

Systems durch Laien bis zu einer Stromstärke

von 63 A bei Wechselspannungen bis AC 400 V

unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Spezielle normative Anforderungen. Neben

den allgemeinen normativen Anforderungen

sind für den Bereich Event- und Veranstaltungstechnik

die Unfallverhütungsvorschrift

BGV C1 [5] sowie die berufsgenossenschaftlichen

Informationen der Reihe BGI 810 [6] zu

beachten. Nachfolgend werden nur einige der

wesentlichen Punkte der darin enthaltenen

Anforderungen sinngemäß wiedergegeben:


Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen

nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung

und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet,

geändert und instandgehalten werden.
Unabhängig von den festgelegten Prüffristen,

müssen alle mobil verwendeten elektrischen

Betriebsmittel vor Beginn jeder Produktion

und jeder Veranstaltung durch Sichtkontrolle

auf mechanisch einwandfreien Zustand und

Funktionsfähigkeit – insbesondere der Aufhänge-

und Sicherheitseinrichtungen – sowie

auf einwandfreien Zustand der beweglichen

Anschluss- und Verlängerungsleitungen überprüft

werden. Sind Schäden erkennbar, durch

die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann,

dürfen diese Betriebsmittel nicht eingesetzt

werden und müssen durch eine Elektrofachkraft

instandgesetzt werden.
Jedes „nicht betriebseigene“ elektrische Betriebsmittel,

das bei Produktionen und Veranstaltungen

eingesetzt und an das Netz angeschlossen

wird, ist von einer Elektrofachkraft zu

prüfen. Die Prüfung kann durch den Überlasser

veranlasst und dokumentiert sein. In Zweifelsfällen

ist vor der Inbetriebnahme eine Prüfung

durch eine Elektrofachkraft erforderlich.
Vor dem Anschließen elektrischer Betriebsmittel

in „fremden Häusern“ und im Freien

werden die Steckdosen auf richtigen Anschluss

der Außenleiter und des Schutzleiters

durch eine Elektrofachkraft überprüft. Diese

Überprüfung kann mit geeigneten Prüfgeräten

auch durch elektrotechnisch unterwiesene

Personen durchgeführt werden. Auf diese

Überprüfung kann verzichtet werden, wenn

der Betreiber der Anschlüsse den ordnungsgemäßen

Zustand bestätigt.
Bei ortsveränderlichen elektrischen Musik- und

Tonanlagen, bei denen eine normen -

konforme Ausführung nicht eindeutig feststellbar

ist, sind zusätzliche Maßnahmen

beim Anschluss an das Netz erforderlich. Dies

ist vorzugsweise die Anwendung der Schutztrennung

mit Trenntransformatoren. Bei hoher

Anschlussleistung können auch Fehlerstrom-

Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungs-

Differenzstrom ≤ 30 mA eingesetzt werden.

Alle metallischen Einrichtungen, die im Fehlerfall

gefährliche Berührungsspannungen annehmen

können, sind in einen gemeinsamen

Potentialausgleich einzubeziehen und mit

dem Schutzleiter des speisenden Netzes zu

verbinden.


Weitere normative Anforderungen. Neben

den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen

kann für den in der Anfrage beschriebenen

Bereich die DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-

711) [7] von Bedeutung sein. Die Norm gilt für

vorübergehend errichtete elektrische Anlagen

in Ausstellungen, Shows und Ständen, einschließlich

mobiler und tragbarer Stände und

Ausstattungen. Ausstellungen im Sinne der

Norm sind Ereignisse zum Zweck des Verkaufens

oder Ausstellens von Produkten, die

an jedem beliebigen Ort stattfinden können.

Unter Shows sind Darbietungen und/oder Vorführungen

zu verstehen. Stände sind Bereiche

oder vorübergehend errichtete Aufbauten, die

zum Ausstellen, Verkaufen, Vermarkten, zur

Unterhaltung oder Ähnlichem genutzt werden.

Nach [7] müssen alle Endstromkreise und

Stromkreise für Steckdosen bis 32 A durch

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit

einem Bemessungsdifferenzstrom von maximal

30 mA geschützt sein.
Jeder eigenständige Aufbau, wie z. B. Fahrzeug,

Stand oder Einheit, und jeder Stromkreis

zur Versorgung von Außenanlagen muss mit

einer eigenen Trennvorrichtung versehen sein.

Vorübergehend errichtete elektrische Anlagen

von Ausstellungen, Shows und von Ständen

müssen nach jeder erneuten Montage vor Ort

geprüft werden. Die Prüfung ist nach DIN VDE

0100-600 (VDE 0100-600) [8] durchzuführen.

Weitere Details können den genannten Regelwerken

entnommen werden. Die genannten

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und

Informationen sind kostenfrei bei der zuständigen

Berufsgenossenschaft oder im Internet

verfügbar.

Literatur:

BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 – Befähigte Personen – Besondere Anforderungen. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

BGV C1 Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung vom 1. April 1998.

VBG-Branchenleitfaden BGI 810 Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen. Version 4.0/ 2008-03.

DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711):2003-11 Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art –Teil 711: Ausstellungen, Shows und Stände.

DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen.