Laien im Umgang mit CEE-Betriebsmitteln
Ich werde als Praktiker in der Eventbranche
oftmals danach gefragt, ob
das Zusammenstecken von CEE-Leitungen
und Unterverteilungen als Errichtung einer
elektrischen Anlage gilt und demnach eine
Elektrofachkraft die Fachverantwortung
übernehmen muss. Oft wird diese Situation
als das Benutzen von steckerfertigen Betriebsmitteln
ausgelegt, was ja bedeutet,
dass jeder Laie eine 63-A-CEE-Verteilung aufstellen
und in Betrieb nehmen dürfte.
Gibt es für den geschilderten Sachverhalt genauere
Vorgaben als in der DIN VDE 0105
(nationales Vorwort)?
Grundsätzlich dürfen Arbeiten an elektrischen
Anlagen und Betriebsmitteln nur
durch Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesene
Personen oder Elektrofachkräfte
für festgelegte Tätigkeiten (siehe BGV A3 [1])
durchgeführt werden. Diese Personen sind
gleichzeitig als „befähigte Personen“ im Sinne
der Betriebssicherheitsverordnung [2] nach
TRBS 1203-3 [3] anzusehen.
Dagegen kann das Bedienen der elektrischen
Anlagen und das Zusammenschalten von ortsveränderlichen
Betriebsmitteln, z. B. über
Steckvorrichtungen, von Laien vorgenommen
werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlagen
und Betriebsmittel dafür ausgelegt und
geeignet sind.
Zum Beispiel ist nach Tabelle 104 der DIN VDE
0105-100 (VDE 0105-100) [4] das Auswechseln
von Schmelzsicherungen des D- und D0-
Systems durch Laien bis zu einer Stromstärke
von 63 A bei Wechselspannungen bis AC 400 V
unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Spezielle normative Anforderungen. Neben
den allgemeinen normativen Anforderungen
sind für den Bereich Event- und Veranstaltungstechnik
die Unfallverhütungsvorschrift
BGV C1 [5] sowie die berufsgenossenschaftlichen
Informationen der Reihe BGI 810 [6] zu
beachten. Nachfolgend werden nur einige der
wesentlichen Punkte der darin enthaltenen
Anforderungen sinngemäß wiedergegeben:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen
nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung
und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet,
geändert und instandgehalten werden.
Unabhängig von den festgelegten Prüffristen,
müssen alle mobil verwendeten elektrischen
Betriebsmittel vor Beginn jeder Produktion
und jeder Veranstaltung durch Sichtkontrolle
auf mechanisch einwandfreien Zustand und
Funktionsfähigkeit – insbesondere der Aufhänge-
und Sicherheitseinrichtungen – sowie
auf einwandfreien Zustand der beweglichen
Anschluss- und Verlängerungsleitungen überprüft
werden. Sind Schäden erkennbar, durch
die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann,
dürfen diese Betriebsmittel nicht eingesetzt
werden und müssen durch eine Elektrofachkraft
instandgesetzt werden.
Jedes „nicht betriebseigene“ elektrische Betriebsmittel,
das bei Produktionen und Veranstaltungen
eingesetzt und an das Netz angeschlossen
wird, ist von einer Elektrofachkraft zu
prüfen. Die Prüfung kann durch den Überlasser
veranlasst und dokumentiert sein. In Zweifelsfällen
ist vor der Inbetriebnahme eine Prüfung
durch eine Elektrofachkraft erforderlich.
Vor dem Anschließen elektrischer Betriebsmittel
in „fremden Häusern“ und im Freien
werden die Steckdosen auf richtigen Anschluss
der Außenleiter und des Schutzleiters
durch eine Elektrofachkraft überprüft. Diese
Überprüfung kann mit geeigneten Prüfgeräten
auch durch elektrotechnisch unterwiesene
Personen durchgeführt werden. Auf diese
Überprüfung kann verzichtet werden, wenn
der Betreiber der Anschlüsse den ordnungsgemäßen
Zustand bestätigt.
Bei ortsveränderlichen elektrischen Musik- und
Tonanlagen, bei denen eine normen -
konforme Ausführung nicht eindeutig feststellbar
ist, sind zusätzliche Maßnahmen
beim Anschluss an das Netz erforderlich. Dies
ist vorzugsweise die Anwendung der Schutztrennung
mit Trenntransformatoren. Bei hoher
Anschlussleistung können auch Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungs-
Differenzstrom ≤ 30 mA eingesetzt werden.
Alle metallischen Einrichtungen, die im Fehlerfall
gefährliche Berührungsspannungen annehmen
können, sind in einen gemeinsamen
Potentialausgleich einzubeziehen und mit
dem Schutzleiter des speisenden Netzes zu
verbinden.
Weitere normative Anforderungen. Neben
den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen
kann für den in der Anfrage beschriebenen
Bereich die DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-
711) [7] von Bedeutung sein. Die Norm gilt für
vorübergehend errichtete elektrische Anlagen
in Ausstellungen, Shows und Ständen, einschließlich
mobiler und tragbarer Stände und
Ausstattungen. Ausstellungen im Sinne der
Norm sind Ereignisse zum Zweck des Verkaufens
oder Ausstellens von Produkten, die
an jedem beliebigen Ort stattfinden können.
Unter Shows sind Darbietungen und/oder Vorführungen
zu verstehen. Stände sind Bereiche
oder vorübergehend errichtete Aufbauten, die
zum Ausstellen, Verkaufen, Vermarkten, zur
Unterhaltung oder Ähnlichem genutzt werden.
Nach [7] müssen alle Endstromkreise und
Stromkreise für Steckdosen bis 32 A durch
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit
einem Bemessungsdifferenzstrom von maximal
30 mA geschützt sein.
Jeder eigenständige Aufbau, wie z. B. Fahrzeug,
Stand oder Einheit, und jeder Stromkreis
zur Versorgung von Außenanlagen muss mit
einer eigenen Trennvorrichtung versehen sein.
Vorübergehend errichtete elektrische Anlagen
von Ausstellungen, Shows und von Ständen
müssen nach jeder erneuten Montage vor Ort
geprüft werden. Die Prüfung ist nach DIN VDE
0100-600 (VDE 0100-600) [8] durchzuführen.
Weitere Details können den genannten Regelwerken
entnommen werden. Die genannten
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und
Informationen sind kostenfrei bei der zuständigen
Berufsgenossenschaft oder im Internet
verfügbar.
BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen Besondere Anforderungen. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
BGV C1 Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung vom 1. April 1998.
VBG-Branchenleitfaden BGI 810 Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen. Version 4.0/ 2008-03.
DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711):2003-11 Errichten von Niederspannungsanlagen Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 711: Ausstellungen, Shows und Stände.
DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.