Maschinenprüfungen und Prüfdokumentation
Für unsere Folien-Schneid- und Wickelmaschinen
bekommen wir vom Produzenten
des zugehörigen Schaltschranks ein
Mess- und Testprotokoll mit den Angaben
über dessen Daten. Dazu gehören auch
- die Unterlagen (Checkliste) über die Sichtprüfung, die Erdung im Schaltschrank, die Potential- und Signalüberprüfung sowie
- ein Protokoll über die Schutzleiter- und die Isolationsprüfung mit den gemessenen Werten des Schutzleiterwiderstands RSL und des Isolationswiderstands RISO.
Diese Dokumente geben wir auch an unsere
Kunden weiter.
Ist dies ausreichend oder müssen wir die
Elektotechnik der gesamten Maschine mit
den Motoren, der Sensorik, den Klemmenkästen
usw. einer Prüfung unterziehen?
Dann müsste unsere Firma sich ja die entsprechenden
Messgeräte anschaffen und die
Mitarbeiter schulen.
Normative Anforderungen. Wie sich aus
dieser Anfrage entnehmen lässt, ist der
Fragesteller bei einem Hersteller typischer
elektrischer Maschinensteuerungen tätig. Üblicherweise
besteht die elektrotechnische
Ausrüstung solcher Maschinen aus mehreren
Komponenten (u. a. Schaltschrank, Klemmkästen,
Motoren usw.) Diese Maschinen
- werden von dem Hersteller entsprechend dem der Umsetzung von Europäischen Richtlinien dienenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG [1] an Kunden verkauft und somit „In den Verkehr gebracht“ und
- müssen deshalb „... den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das in Verkehr bringen entsprechen und Sicherheit und Gesundheit der Verwender... bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährden ...“ (sinngemäß aus [1]).
Das bedeutet u. a.
- die Maschine wird unter Beachtung der geltenden Sicherheitsregeln – hier vor allem die Europäische Norm DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [2] – hergestellt,
- der Hersteller muss die Vorgaben des § 6 von [1] hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen einhalten,
- der Hersteller muss bei dem „Inverkehrbringen“ sicherstellen, dass die Verwender alle Informationen (d. h. Dokumentation mit Gebrauchs- und Wartungsanleitung, Transportvorgaben, Bewertung des Restrisikos usw.) erhalten, um die Maschine ordnungsgemäß und sicher anwenden zu können (§ 4 in [1]).
- der Hersteller hat selbst zu entscheiden, welche Prüfungen – im Werk bzw. bei der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme (BetrSichV [3] ) – an seiner Maschine vorzunehmen sind, um Kunden eine sichere Maschine übergeben zu können.
Zu einer Dokumentation gehören natürlich
auch die Nachweise der Prüfungen, die vom
Hersteller an seiner Maschine vorgenommen
wurden. Diese werden von dem Verwender/
Betreiber (Arbeitgeber nach [3]) der Maschine
benötigt, um – u. a. mit einer Gefährdungsbeurteilung
– alle notwendigen Maßnahmen für
deren sichere Benutzung treffen und ggf. auch
belegen zu können. Wie diese Prüfnachweise
auszusehen haben, ist nirgendwo verbindlich
festgelegt. Die vielfach vorhandenen Protokollvordrucke
sind mehr oder weniger auch für
Maschinen geeignet. Es empfiehlt sich, für
solche speziellen Erzeugnisse wie die in der
Anfrage genannten Maschinen, eine eigene
Fassung zu erarbeiten.
Folgende Antworten auf die gestellten Fragen
ergeben sich aus den zuvor angeführten
Vorgaben: Es ist nicht ausreichend, lediglich
das Prüfprotokoll einer einzelnen Komponente
der Maschine weiterzugeben. Der Hersteller
muss vielmehr die Sicherheit der gesamten
Maschine betätigen. Das Protokoll des Schaltschrankes
wäre mit zu übergeben, wenn sich
der Hersteller bei der Prüfung der Maschine
auf die im Schrank bereits durchgeführten Prüfungen
und deren Ergebnisse bezieht. Natürlich
hat er die Sicherheit der gesamten Maschine
zu gewährleisten und zu verantworten
und muss somit an dieser Maschine und deren
Teilen alle dafür notwendigen Prüfungen
vornehmen. Für alle in dieser Anfrage angeführten
Komponenten – die ja wohl alle ebenso
wie der Schaltschrank von ihrem Produzenten
geprüft wurden – ist nachzuweisen, dass
sie sich auch im Zusammenwirken mit den anderen
Komponenten in einem einwandfreien
(d. h. auch sicheren) Zustand befinden. Dies
erfolgt durch die in § 19 von [2] vorgegebenen
Prüfungen und durch weitere Prüfgänge – z. B.
die Ableit-/Schutzleiterstrommessung gemäß
DIN VDE 0701-0702 [4] und die Bestimmung
des Drehfelds nach DIN VDE 0100-600 [5] –
wenn dies in Abhängigkeit von der Konstruktion der jeweiligen Maschine sinnvoll ist. Ob diese
und/oder welche anderen Prüfungen durchgeführt
werden „müssen“, hängt davon ab, ob
dafür nach Ansicht des Herstellers eine Notwendigkeit
besteht, d. h. ob die jeweiligen
Prüfergebnisse/Messwerte zum Nachweis der
angestrebten Sicherheit erforderlich sind.
Auf alle Fälle muss ein Verantwortlicher des
herstellenden Betriebs für die Sicherheit der Maschinen also auch dafür zuständig sein,
dass diese dem Kunden (Betreiber) in einem
sicheren (d. h. geprüften) Zustand übergeben
werden. Dieser hat dann auch festzulegen
- wie die Vorgaben aus [1] umzusetzen sind,
- ob eine Typprüfung selbstständig oder durch eine externe Prüfstelle vorgenommen wird sowie
- wo und wie die einzelnen Maschinen zum Nachweis der Sicherheit einer Stückprüfung unterzogen werden.
Aus den Festlegungen des Verantwortlichen
für die Sicherheit der produzierten Maschinen
ergibt sich dann gegebenenfalls auch die Notwendigkeit,
Messgeräte anzuschaffen und
Mitarbeiter zu schulen.
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG)
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600): 2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.