Skip to main content
Leseranfrage

Maschinenprüfungen und Prüfdokumentation

Ausgabe 6/2010

Für unsere Folien-Schneid- und Wickelmaschinen bekommen wir vom Produzenten des zugehörigen Schaltschranks ein Mess- und Testprotokoll mit den Angaben über dessen Daten. Dazu gehören auch

  • die Unterlagen (Checkliste) über die Sichtprüfung, die Erdung im Schaltschrank, die Potential- und Signalüberprüfung sowie
  • ein Protokoll über die Schutzleiter- und die Isolationsprüfung mit den gemessenen Werten des Schutzleiterwiderstands RSL und des Isolationswiderstands RISO.

Diese Dokumente geben wir auch an unsere Kunden weiter.

Ist dies ausreichend oder müssen wir die Elektotechnik der gesamten Maschine mit den Motoren, der Sensorik, den Klemmenkästen usw. einer Prüfung unterziehen?

Dann müsste unsere Firma sich ja die entsprechenden Messgeräte anschaffen und die Mitarbeiter schulen.

Normative Anforderungen. Wie sich aus

dieser Anfrage entnehmen lässt, ist der

Fragesteller bei einem Hersteller typischer

elektrischer Maschinensteuerungen tätig. Üblicherweise

besteht die elektrotechnische

Ausrüstung solcher Maschinen aus mehreren

Komponenten (u. a. Schaltschrank, Klemmkästen,

Motoren usw.) Diese Maschinen

  • werden von dem Hersteller entsprechend dem der Umsetzung von Europäischen Richtlinien dienenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG [1] an Kunden verkauft und somit „In den Verkehr gebracht“ und
  • müssen deshalb „... den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das in Verkehr bringen entsprechen und Sicherheit und Gesundheit der Verwender... bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährden ...“ (sinngemäß aus [1]).

Das bedeutet u. a.

  • die Maschine wird unter Beachtung der geltenden Sicherheitsregeln – hier vor allem die Europäische Norm DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [2] – hergestellt,
  • der Hersteller muss die Vorgaben des § 6 von [1] hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen einhalten,
  • der Hersteller muss bei dem „Inverkehrbringen“ sicherstellen, dass die Verwender alle Informationen (d. h. Dokumentation mit Gebrauchs- und Wartungsanleitung, Transportvorgaben, Bewertung des Restrisikos usw.) erhalten, um die Maschine ordnungsgemäß und sicher anwenden zu können (§ 4 in [1]).
  • der Hersteller hat selbst zu entscheiden, welche Prüfungen – im Werk bzw. bei der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme (BetrSichV [3] ) – an seiner Maschine vorzunehmen sind, um Kunden eine sichere Maschine übergeben zu können.

Zu einer Dokumentation gehören natürlich

auch die Nachweise der Prüfungen, die vom

Hersteller an seiner Maschine vorgenommen

wurden. Diese werden von dem Verwender/

Betreiber (Arbeitgeber nach [3]) der Maschine

benötigt, um – u. a. mit einer Gefährdungsbeurteilung

– alle notwendigen Maßnahmen für

deren sichere Benutzung treffen und ggf. auch

belegen zu können. Wie diese Prüfnachweise

auszusehen haben, ist nirgendwo verbindlich

festgelegt. Die vielfach vorhandenen Protokollvordrucke

sind mehr oder weniger auch für

Maschinen geeignet. Es empfiehlt sich, für

solche speziellen Erzeugnisse wie die in der

Anfrage genannten Maschinen, eine eigene

Fassung zu erarbeiten.
Folgende Antworten auf die gestellten Fragen

ergeben sich aus den zuvor angeführten

Vorgaben: Es ist nicht ausreichend, lediglich

das Prüfprotokoll einer einzelnen Komponente

der Maschine weiterzugeben. Der Hersteller

muss vielmehr die Sicherheit der gesamten

Maschine betätigen. Das Protokoll des Schaltschrankes

wäre mit zu übergeben, wenn sich

der Hersteller bei der Prüfung der Maschine

auf die im Schrank bereits durchgeführten Prüfungen

und deren Ergebnisse bezieht. Natürlich

hat er die Sicherheit der gesamten Maschine

zu gewährleisten und zu verantworten

und muss somit an dieser Maschine und deren

Teilen alle dafür notwendigen Prüfungen

vornehmen. Für alle in dieser Anfrage angeführten

Komponenten – die ja wohl alle ebenso

wie der Schaltschrank von ihrem Produzenten

geprüft wurden – ist nachzuweisen, dass

sie sich auch im Zusammenwirken mit den anderen

Komponenten in einem einwandfreien

(d. h. auch sicheren) Zustand befinden. Dies

erfolgt durch die in § 19 von [2] vorgegebenen

Prüfungen und durch weitere Prüfgänge – z. B.

die Ableit-/Schutzleiterstrommessung gemäß

DIN VDE 0701-0702 [4] und die Bestimmung

des Drehfelds nach DIN VDE 0100-600 [5] –

wenn dies in Abhängigkeit von der Konstruktion der jeweiligen Maschine sinnvoll ist. Ob diese

und/oder welche anderen Prüfungen durchgeführt

werden „müssen“, hängt davon ab, ob

dafür nach Ansicht des Herstellers eine Notwendigkeit

besteht, d. h. ob die jeweiligen

Prüfergebnisse/Messwerte zum Nachweis der

angestrebten Sicherheit erforderlich sind.
Auf alle Fälle muss ein Verantwortlicher des

herstellenden Betriebs für die Sicherheit der Maschinen also auch dafür zuständig sein,

dass diese dem Kunden (Betreiber) in einem

sicheren (d. h. geprüften) Zustand übergeben

werden. Dieser hat dann auch festzulegen


  • wie die Vorgaben aus [1] umzusetzen sind,
  • ob eine Typprüfung selbstständig oder durch eine externe Prüfstelle vorgenommen wird sowie
  • wo und wie die einzelnen Maschinen zum Nachweis der Sicherheit einer Stückprüfung unterzogen werden.

Aus den Festlegungen des Verantwortlichen

für die Sicherheit der produzierten Maschinen

ergibt sich dann gegebenenfalls auch die Notwendigkeit,

Messgeräte anzuschaffen und

Mitarbeiter zu schulen.

Literatur:

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)

DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.

DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.

DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600): 2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen.