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Leseranfrage

Instandsetzungen nach einem Wohnungsbrand

Ausgabe 6/2010

In einem Altbau-Wohnhaus mit 14 Wohneinheiten sind aufgrund von Brandstiftung zwei Wohnungen in der dritten Etage ausgebrannt. Dabei wurden die alten in den Wohnungen angeordneten Bakelit-Zählertafeln inklusive der Zähler komplett zerstört. Eine Wiederherstellung der Anlage erfordert die Anordnung der Zähler mit einem neuen Zählerschrank im Keller sowie auch die Neuverlegung der Zuleitungen zu den Wohnungen durch mehrere Etagen, da an die alten Steigleitungen aus den 1950er Jahren nicht mehr angeschlossen werden darf. Des Weiteren sind bei der Bestückung der Unterverteilungen in den Wohnungen teurere FI-LS-Schalter zu verwenden. Die Versicherung will aber nicht einmal die Hälfte der anfallenden Kosten übernehmen. Muss der Kunde die Besserstellung zahlen? Welche Versicherungen greifen in einem derartigen Fall in welchem Ausmaß?

Eine Beantwortung der gestellten Fragen

ist ohne Kenntnis der Zusammenhänge

und Hintergründe nur allgemein und unverbindlich

möglich. Dennoch soll nachfolgend

anhand und mit Hilfe exemplarischer aktueller

Bedingungen für Wohngebäudeversicherungen

eine Bewertung des hier geschilderten Versicherungsfalls

vorgenommen werden.
Dabei muss man allerdings vorwegschicken,

dass eine solche Bewertung natürlich nur

völlig unverbindlich sein kann, da für diesen

Einzelfall

  • die zugrunde liegenden Bedingungen und auch weitere Eckdaten zum Schadenfall,
  • die entsprechenden Gegebenheiten sowie die durchzuführenden bzw. durchgeführten Sanierungsmaßnahmen

aus der Fragestellung nicht zweifelsfrei hervorgehen. Deshalb gehen die nachfolgenden

Antworten von den folgenden angenommenen

Voraussetzungen aus:

  1. Der Allgemeinzustand der elektrotechnischen Anlagen entspricht dem Errichtungsstand aus den 1950er Jahren, dies trifft sowohl auf die Installation in den Wohnungen als auch auf die Hauptstromanlagen (Steigeleitungen, Zählerplätze…) zu
  2. Bei den Löscharbeiten sind vermutlich auch Teile der Hauptstromanlagen beschädigt worden.
  3. Der Vermieter hat hier seine Verpflichtung, im Haus vorhandene technischen Anlagen regelmäßig wiederkehrend auf ihre Funktions- und Betriebssicherheit prüfen zu lassen, nicht wahrgenommen.
  4. Reparaturen an den elektrischen Anlagen sind nicht mehr möglich, sodass eine Neuinstallation erfolgen muss.

Vorschriftenlage. Elektrotechnische Anlagen

besitzen einen „Bestandsschutz“, wenn sie

zum Zeitpunkt der Errichtung den zu diesem

Zeitpunkt geltenden Normen entsprochen

haben. Hiervon ausgenommen sind Anlagen,

die zwischenzeitlich ergänzt oder erweitert

wurden. Ebenfalls hinfällig ist der Bestandsschutz,

wenn in nachfolgenden Normen eine

Anpassung an die neue Norm gefordert wird,

was äußerst selten ist und für diese Fragestellung

nicht zutrifft.
Bei der im vorliegenden Fall notwendigen

Sanierung der Wohnungen ist der Anschluss

an die bestehende Altinstallation nicht möglich,

da die Auslegung des Hauptstromnetzes

vermutlich nicht den heutigen Anforderungen

entspricht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit

einer Neuinstallation für die Wohnungen

nach dem heutigen Stand der Technik, hier

repräsentiert durch die Normen der Reihe

DIN VDE 0100.
Hinsichtlich des Anschlusses der Zuleitung zu

den Zählern, die sich bisher vermutlich noch in

den Wohnungen befunden haben, muss eine

Klärung mit dem zuständigen Versorgungsnetzbetreiber

(VNB) herbeigeführt werden.

Letztendlich muss der Elektroinstallationsbetrieb

nach der Fertigstellung einer derartigen

Sanierung gegenüber dem VNB bestätigen,

dass die Technischen Anschlussbedingungen

(TAB) eingehalten worden sind und dass die

Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf

das Netz des VNB hat.
Beeinflussende Faktoren. Hinsichtlich der

wiederkehrenden Prüfung von elektrischen

Anlagen in Wohnungen, z. B. durch E-Check,

hat das BGH-Urteil VIII ZR 321/07 und die

dazugehörige Presseerklärung Nr. 192/08 für

Verwirrung gesorgt. Richtig ist, dass Vermieter

von Wohnraum im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht

die technischen Anlagen in

ihren Häusern regelmäßig wiederkehrend auf

Funktionssicherheit und Betriebssicherheit

prüfen lassen müssen, um Personen, Tiere

und Sachwerte vor Schäden zu schützen. Das BGH-Urteil bezieht sich aber auf einen Geräteschaden

(Kurzschluss an der Dunstabzugshaube),

wodurch es zu einem wohnungsübergreifenden

Brand gekommen ist.
Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass der

Vermieter die vertragliche Nebenpflicht hat,

die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand

zu erhalten und dass sich diese Pflicht

grundsätzlich auf alle Teile des Hauses erstreckt.

Ihm bekannt gewordene Mängel, von

denen eine Gefahr für die Mietwohnungen

ausgehen kann, muss der Vermieter somit

unverzüglich beheben. Eine regelmäßige Generalinspektion

muss er im Rahmen seiner

Verkehrssicherungspflicht aber nicht vornehmen.

Im Einzelfall mögen allerdings besondere

Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche

oder wiederholte Störungen, Anlass dazu

bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage

getretenen Defekt zu beheben, sondern eine

umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation

durchzuführen.
Es ist also die Aufgabe des Elektrohandwerks,

den Vermieter durch Hinweise auf Mängel und

Gefahrenstellen an bestehenden elektrotechnischen

Anlagen zu einer wiederkehrenden

Prüfung zu veranlassen. Hierzu gehört eine

sachgerechte Beratung ebenso wie auch die

Protokollierung der Vermieterentscheidung.
Zahlungspflichten. Zunächst ist also festzustellen,

dass die Wiederherstellung des ursprünglichen

(schlechten) Zustandes nicht

möglich ist und dass durch die (Teil-)Sanierung

der elektrischen Anlage ein wesentlicher Wertzuwachs

für das Haus zustande kommt. In

Deutschland besteht für Wohngebäude eine

Versicherungspflicht, hierfür hat der Gesamtverband

der Deutschen Versicherungswirtschaft

e.V. (GDV) zur fakultativen Verwendung

die „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

(VGB 2008 – Wohnflächenmodell)“ [1] herausgegeben. Auf dieser Basis

werden vom jeweiligen Versicherungsunternehmen

eigene Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

herausgegeben. Dabei sind abweichende

Vereinbarungen möglich.
Nach § 1 von [1] (Versicherte Gefahren und

Schäden sowie generelle Ausschlüsse) leistet

der Versicherer u. a. Entschädigung für versicherte

Sachen, die durch

  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, … zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

Der Brand wird dabei definiert als ein

Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen

Herd entstanden ist oder ihn

verlassen hat und das sich aus eigener

Kraft auszubreiten vermag.

Hinsichtlich der Entschädigungsberechnung

nach § 13 von [1] kommt

es auf die vereinbarten Versicherungswerte

(z. B. Gleitender Neuwert,

Neuwert oder Zeitwert) an, sodass

hier Einsicht in den Versicherungsvertrag

genommen werden muss.
Zu beachten ist, dass zu den versicherten

Kosten infolge eines Versicherungsfalles nach

§ 7 von [1] auch die Aufräum- und Abbruchkosten

der versicherter Sachen sowie das

Wegräumen und der Abtransport von Schutt

und sonstigen Resten, z. B. der demontierten

Kabel und Leitungen, elektrischen Betriebsmittel

und Geräte gehören. Ebenfalls können

die Aufwendungen für den Transport dieser

Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz, das

Ablagern und Vernichten (soweit zulässig) vom

Elektrounternehmen berechnet werden –

hierbei handelt es sich um einen Bestandteil

der versicherten Kosten.
Kosten für Mehrwert. Unstrittig ist, dass mit

der Sanierung der elektrotechnischen Anlagen

nach heutiger Vorschriftenlage einerseits ein

Mehrwert entsteht, aber andererseits höhere

Kosten entstehen.
Nach § 8 von [1] ergeben sich derartige Mehrkosten

„... aus der Differenz des Aufwandes

für die Wiederherstellung in gleicher Art und

Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der

Wiederherstellung“.
Die versicherten Leistungen aus Mehrkosten

werden in § 8 wie folgt beschrieben:
a) Der Versicherer ersetzt die tatsächlich

entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen

der öffentlich-rechtlichen Vorschriften

(Gesetze und Verordnungen), die

zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger

Baumaßnahme am

betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall

in Kraft getreten sind.
b) Darf die Wiederherstellung der versicherten,

vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund

behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen

nur an anderer Stelle erfolgen, so

sind dadurch entstehende Mehrkosten nur

in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie

auch bei Wiederherstellung an bisheriger

Stelle entstanden wären.
c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich

auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen

Gebäudeteile.
d) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so

werden die Mehrkosten im Verhältnis des

versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert

erstattet.
Hiervon ausgehend kann man nun zu der Auffassung

gelangen, dass die Kosten für eine

Sanierung gemäß dem heutigen Stand der

Technik als Mehrkosten anzusehen sind und

somit ein Anspruch auf Leistung gegenüber

dem Versicherer abgeleitet werden könnte.

Begründbar ist dies mit der Rechtslage, wonach

eine Wiederherstellung des ehemaligen

Zustandes in gleicher Art und Güte aufgrund

von entgegenstehenden Vorschriften nicht

möglich ist. Daher kommt es zu Mehrkosten,

um das Gebäude wieder in einen vollständig

nutzbaren Zustand zu versetzen.
Fazit. Abschließend muss noch einmal darauf

hingewiesen werden, dass diese Antworten

keine Rechtsauskünfte beinhalten, sondern

nur Rechtsquellen aufzeigen, die im Schadenfall

als Leitfaden zum Handeln dienen können.

Das Handeln eines handwerklichen Elektrobetriebes sollte sich aber nicht nur auf die

Begrenzung und Regulierung von Schäden erstrecken,

sondern viel mehr die Vorbeugung

durch Information über die Notwendigkeit der

regelmäßigen wiederkehrenden Prüfungen

beinhalten. Nicht nur der Mensch – ob Kunde

oder Unternehmer – wird älter und weniger belastbar,

sondern auch die elektrotechnische

Anlage. Gleichzeitig nimmt der Mensch in aller

Regel mehr oder weniger an Gewicht zu, in

elektrotechnischen Anlagen ist es die ständig

zunehmende Belastung durch elektrische Geräte.

Klären wir also im Sinne des BGH-Urteils

die Wohnungseigentümer über die Erfordernisse

des E-Checks auf. Die Kosten hierfür

sind als Mietnebenkosten umlagefähig und

oftmals mindern Versicherungsunternehmen

sogar die Versicherungsprämien!

Literatur:

Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2008 – Wohnflächenmodell); Version 01.01.2008 GDV 730.