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Leseranfrage

Kennzeichnung von Betriebsmitteln in Abwasseranlagen

Ausgabe 6/2010

Wir haben im letzten Jahr eine Prozesssteuerung für eine Kläranlage errichtet. Ein beratender Ingenieur, der den Anlagenerrichter bei seiner Konformitätsbewertung unterstützt hat, forderte von uns, auf allen Schaltschränken, Kabelverteilern, Anschlussdosen u. Ä. ein gelbes Warnschild mit dem Elektropfeil anzubringen.

Unter welchen Umständen und auf Grundlage welcher Rechtsvorschriften ist eine solche Kennzeichnung erforderlich?

Konkrete normative Anforderungen an

die Kennzeichnung von Schaltschränken,

Anschlussdosen, Kabelverteilern u. Ä. in Abwasseranlagen

(Kläranlagen) gibt es nicht. In

den Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 [1],

BGV C5 [2] und in der inhaltlich identischen

GUV-V C5 [3] finden sich keine Hinweise zur

Sicherheitskennzeichnung der elektrischen

Anlagen.
Eine wenig konkrete Anforderung ist in DIN

VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [4] im Abschnitt

4.8 „Schilder“ enthalten. Dort heißt es

unter anderem sinngemäß:

  • Beim Betrieb von und bei Arbeiten an elektrischen Anlagen müssen, sofern erforderlich, geeignete Sicherheitsschilder angebracht werden, um auf mögliche Gefährdungen aufmerksam zu machen.

Zu dem Betrieb von elektrischen Anlagen gehören

laut Abschnitt 3.1.2 von [4] alle Tätigkeiten,

die erforderlich sind, damit die elektrische

Anlage funktionieren kann. Dieses

umfasst das Schalten, Regeln, Überwachen

und Instandhalten sowie elektrotechnische

und nichtelektrotechnische Arbeiten.
Diese Anforderungen waren gleichlautend in

der zum Zeitpunkt der Errichtung der elektrischen

Anlagen in der Kläranlage geltenden

Norm DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):

2005-06 enthalten, die inzwischen zurückgezogen

und durch die Neuausgabe von 2009

[4] ersetzt wurde.
Ein weiterer Hinweis zur Kennzeichnung ist

im Abschnitt 514 der DIN VDE 0100-510 (VDE

0100-510) [5] zu finden. Dort heißt es sinngemäß:

  • Schilder oder andere geeignete Kennzeichnungen müssen den Zweck des Schalt- oder Steuergerätes angeben, es sei denn, dass es keine Möglichkeit zur Verwechslung gibt.

Die allgemeinen Anforderungen und die

Ausführung der Sicherheitskennzeichnung

sind in den gleichlautenden Unfallverhütungsvorschriften

BGV A8 [6] und GUV-V A8 [7]

„Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung

am Arbeitsplatz“ im § 4 „Einsatzbedingungen“

festgelegt. Danach gilt Folgendes:
Eine Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung

muss eingesetzt werden, wenn Risiken

oder Gefahren trotz


  • Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren,
  • des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen und
  • arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren

verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer

Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

in anderen Unfallverhütungs-

und in anderen Arbeitsschutzvorschriften

bleiben unberührt.
Fazit. Eine konkrete Anforderung zur Sicherheitskennzeichnung

mit dem Warnzeichen

W08 („Warnung vor gefährlicher elektrischer

Spannung“) an den elektrischen Anlagen in

abwassertechnischen Anlagen gibt es in den

VDE-Bestimmungen und auch in den Unfallverhütungsvorschriften

nicht.
Grundsätzlich ist das Warnzeichen W08 nach

[6], Anhang 1, anzuwenden, wenn auf besondere

Gefahren durch elektrische Anlagen und

Betriebsmittel hingewiesen werden soll. Der

Autor dieser Antwort hält deshalb eine Kennzeichnung

der Schaltschränke durchaus für

sinnvoll. Ob dies auch für alle Kabelverteiler

und Anschlussdosen erforderlich ist, kann nur

durch eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort

festgestellt werden.
Wenn die generelle Kennzeichnung vertraglich

bei der Auftragserteilung oder auf Grundlage

einer Ausschreibung vereinbart wurde, muss

in jedem Fall, d. h. unabhängig von normativen

Anforderungen, eine entsprechende Kennzeichnung

vorgenommen werden.

Literatur:

BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

BGV C5 Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

GUV-V C5 Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen vom Februar 1994 in der Fassung vom Januar 1997.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb elektrischer Anlagen – Teil 100: Allgemeine Anforderungen.

DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5- 51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Allgemeine Bestimmungen.

BGV A8 Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. April 2002.

GUV-V A8 Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom September 1994, in der Fassung vom Juni 2002.