Kennzeichnung von Betriebsmitteln in Abwasseranlagen
Wir haben im letzten Jahr eine Prozesssteuerung
für eine Kläranlage errichtet.
Ein beratender Ingenieur, der den Anlagenerrichter
bei seiner Konformitätsbewertung
unterstützt hat, forderte von uns, auf allen
Schaltschränken, Kabelverteilern, Anschlussdosen
u. Ä. ein gelbes Warnschild mit dem
Elektropfeil anzubringen.
Unter welchen Umständen und auf Grundlage
welcher Rechtsvorschriften ist eine solche
Kennzeichnung erforderlich?
Konkrete normative Anforderungen an
die Kennzeichnung von Schaltschränken,
Anschlussdosen, Kabelverteilern u. Ä. in Abwasseranlagen
(Kläranlagen) gibt es nicht. In
den Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 [1],
BGV C5 [2] und in der inhaltlich identischen
GUV-V C5 [3] finden sich keine Hinweise zur
Sicherheitskennzeichnung der elektrischen
Anlagen.
Eine wenig konkrete Anforderung ist in DIN
VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [4] im Abschnitt
4.8 „Schilder“ enthalten. Dort heißt es
unter anderem sinngemäß:
- Beim Betrieb von und bei Arbeiten an elektrischen Anlagen müssen, sofern erforderlich, geeignete Sicherheitsschilder angebracht werden, um auf mögliche Gefährdungen aufmerksam zu machen.
Zu dem Betrieb von elektrischen Anlagen gehören
laut Abschnitt 3.1.2 von [4] alle Tätigkeiten,
die erforderlich sind, damit die elektrische
Anlage funktionieren kann. Dieses
umfasst das Schalten, Regeln, Überwachen
und Instandhalten sowie elektrotechnische
und nichtelektrotechnische Arbeiten.
Diese Anforderungen waren gleichlautend in
der zum Zeitpunkt der Errichtung der elektrischen
Anlagen in der Kläranlage geltenden
Norm DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):
2005-06 enthalten, die inzwischen zurückgezogen
und durch die Neuausgabe von 2009
[4] ersetzt wurde.
Ein weiterer Hinweis zur Kennzeichnung ist
im Abschnitt 514 der DIN VDE 0100-510 (VDE
0100-510) [5] zu finden. Dort heißt es sinngemäß:
- Schilder oder andere geeignete Kennzeichnungen müssen den Zweck des Schalt- oder Steuergerätes angeben, es sei denn, dass es keine Möglichkeit zur Verwechslung gibt.
Die allgemeinen Anforderungen und die
Ausführung der Sicherheitskennzeichnung
sind in den gleichlautenden Unfallverhütungsvorschriften
BGV A8 [6] und GUV-V A8 [7]
„Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung
am Arbeitsplatz“ im § 4 „Einsatzbedingungen“
festgelegt. Danach gilt Folgendes:
Eine Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung
muss eingesetzt werden, wenn Risiken
oder Gefahren trotz
- Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren,
- des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen und
- arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren
verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
in anderen Unfallverhütungs-
und in anderen Arbeitsschutzvorschriften
bleiben unberührt.
Fazit. Eine konkrete Anforderung zur Sicherheitskennzeichnung
mit dem Warnzeichen
W08 („Warnung vor gefährlicher elektrischer
Spannung“) an den elektrischen Anlagen in
abwassertechnischen Anlagen gibt es in den
VDE-Bestimmungen und auch in den Unfallverhütungsvorschriften
nicht.
Grundsätzlich ist das Warnzeichen W08 nach
[6], Anhang 1, anzuwenden, wenn auf besondere
Gefahren durch elektrische Anlagen und
Betriebsmittel hingewiesen werden soll. Der
Autor dieser Antwort hält deshalb eine Kennzeichnung
der Schaltschränke durchaus für
sinnvoll. Ob dies auch für alle Kabelverteiler
und Anschlussdosen erforderlich ist, kann nur
durch eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort
festgestellt werden.
Wenn die generelle Kennzeichnung vertraglich
bei der Auftragserteilung oder auf Grundlage
einer Ausschreibung vereinbart wurde, muss
in jedem Fall, d. h. unabhängig von normativen
Anforderungen, eine entsprechende Kennzeichnung
vorgenommen werden.
BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
BGV C5 Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
GUV-V C5 Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen vom Februar 1994 in der Fassung vom Januar 1997.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb elektrischer Anlagen Teil 100: Allgemeine Anforderungen.
DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5- 51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Allgemeine Bestimmungen.
BGV A8 Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. April 2002.
GUV-V A8 Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom September 1994, in der Fassung vom Juni 2002.