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Leseranfrage

Prüfungen durch EFK für festgelegte Tätigkeiten

Ausgabe 7/2010

Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sowie an ortsveränderlichen elektrischen Geräten dürfen nur von befähigten Personen gemäß TRBS 1203-3 [1] vorgenommen werden, die über eine entsprechende Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügen.

Würde eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten diesen Anforderungen genügen, wenn u. a. auch die Prüftätigkeiten in einem 80-Stunden-Seminar behandelt wurden?

Kann man von Berufserfahrung sprechen, wenn die oben genannten Personen bereits vor Inkrafttreten der TRBS 1203-3 diese Prüftätigkeiten durchgeführt haben?

Dürfen die Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten selbständige Prüftätigkeiten an elektrischen Betriebsmitteln ausüben?

Mit der geschilderten Ausbildung und Erfahrung

können die betreffenden Elektrofachkräfte

für festgelegte Tätigkeiten auch

weiterhin Prüfungen an elektrischen Anlagen

und Betriebsmitteln sowie an ortsveränderlichen

elektrischen Geräten durchführen.
Ob diese Personen derartige Prüfungen selbständig

durchführen dürfen, muss die verantwortliche

Elektrofachkraft entscheiden. Sie

muss wissen, ob die einzelnen Mitarbeiter

ausreichende theoretische Kenntnisse dafür

haben und auch die erforderliche praktische

Erfahrung.

Ansonsten ist nach der Unfallverhütungsvorschrift

BGV A 3 [2] zu verfahren. Dort heißt es

im § 5 „Prüfungen“ u. a.:
„Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete

Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen

auch elektrotechnisch unterwiesene Personen

unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

prüfen.“

Literatur:

Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1203 Teil 3 „Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen“ vom 5. September 2006.

BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.