Prüfungen durch EFK für festgelegte Tätigkeiten
Prüfungen an elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel sowie an ortsveränderlichen
elektrischen Geräten dürfen nur von
befähigten Personen gemäß TRBS 1203-3
[1] vorgenommen werden, die über eine entsprechende
Berufserfahrung von mindestens
einem Jahr verfügen.
Würde eine Elektrofachkraft für festgelegte
Tätigkeiten diesen Anforderungen genügen,
wenn u. a. auch die Prüftätigkeiten in einem
80-Stunden-Seminar behandelt wurden?
Kann man von Berufserfahrung sprechen,
wenn die oben genannten Personen bereits
vor Inkrafttreten der TRBS 1203-3 diese
Prüftätigkeiten durchgeführt haben?
Dürfen die Elektrofachkräfte für festgelegte
Tätigkeiten selbständige Prüftätigkeiten an
elektrischen Betriebsmitteln ausüben?
Mit der geschilderten Ausbildung und Erfahrung
können die betreffenden Elektrofachkräfte
für festgelegte Tätigkeiten auch
weiterhin Prüfungen an elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln sowie an ortsveränderlichen
elektrischen Geräten durchführen.
Ob diese Personen derartige Prüfungen selbständig
durchführen dürfen, muss die verantwortliche
Elektrofachkraft entscheiden. Sie
muss wissen, ob die einzelnen Mitarbeiter
ausreichende theoretische Kenntnisse dafür
haben und auch die erforderliche praktische
Erfahrung.
Ansonsten ist nach der Unfallverhütungsvorschrift
BGV A 3 [2] zu verfahren. Dort heißt es
im § 5 „Prüfungen“ u. a.:
„Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete
Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen
auch elektrotechnisch unterwiesene Personen
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
prüfen.“
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen vom 5. September 2006.
BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.