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Leseranfrage

Maschinenprüfung durch den Hersteller

Ausgabe 7/2010

Als Hersteller haben wir eine Frage zu der Erstprüfung von Maschinen nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1). Einer unserer Kunden fordert alle Prüfungen nach Absch. 18 der zuvor genannten Norm. Nach meiner Auffassung kann die Messung der Fehlerschleifenimpedanz nach Absch. 18.2.2 entfallen, da sie an die Bedingungen aus Absch. 18.2.3 sowie an die Tabellen 9 und 10 geknüpft ist (maximale Kabellängen gemäß Tabelle 10 werden eingehalten). Geliefert wird die Maschine nach Verfahren C komplett.

Sind meine Überlegungen richtig?

Die Vorgaben der Norm VDE 0113-1 [1]

sind wie auch bei den anderen Sicherheits-

bzw. Prüfnormen Mindestforderungen.

Andererseits kann von diesen Vorgaben auch

abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf

andere Weise, d. h. hier mit anderen Prüfverfahren,

gewährleistet werden kann. Somit

liegt die Entscheidung bei der für die Prüfung

verantwortlichen Elektrofachkraft, also bei

dem Anfragenden. Natürlich muss er seine

Entscheidung – im konkreten Fall also den Verzicht

auf das Messen der Schleifenimpedanz

– gegenüber anderen, zu einem Hinterfragen

berechtigten Elektrofachkräften begründen

können. Da der Kunde sicherlich durch seine

verantwortliche Elektrofachkraft vertreten

wird, bleibt dem Anfragenden nichts anderes

übrig, als diese Elektrofachkraft anhand der

Norm von der Richtigkeit seines Standpunkts

zu überzeugen. Die Meinung eines Dritten, in

diesem Fall wäre das meine Antwort auf die

Frage, ist sicherlich fachlich interessant und

vielleicht auch überzeugend, aber in keiner

Weise für den Fragesteller oder für seinen

Kunden verbindlich.
Gelingt es dem Hersteller der Maschine nicht,

den Kunden von der Richtigkeit seines Standpunkts

zu überzeugen, dann wird er wohl der

Forderung nachkommen müssen, auch die

Schleifenimpedanz zu messen. Der Kunde

muss gemäß Betriebssicherheitsverordnung

[2] von der Sicherheit der zu übernehmenden

Maschine überzeugt sein und sitzt

zudem als Kunde ja ohnehin am längeren

Hebel.
Verzicht auf Messung der Schleifenimpedanz.
Aus meiner Sicht sollte weder in

einer Anlage noch bei einer Maschine

auf das Messen der Schleifen -

impedanz verzichtet werden. Das

Messen des Schutzleiterwiderstands

allein genügt nicht. Rechen- und ähnliche

Verfahren bringen keine Aussage

über den tatsächlichen Zustand der Leitungsadern.

Der Prüfer muss den Wert der Impedanz

der Schleife (L_PE) als Messergebnis vor

Augen haben, ihn im Vergleich mit dem

Schutzleiterwiderstand kritisch bewerten und

danach entscheiden, ob die Schleife den üblichen

Anforderungen und damit den Abschaltbedingungen

genügt.

Selbst wenn sich die Berechtigung eines Verzichts

aus den Normenvorgaben herleiten

lässt, kann dieses Recht nicht willkürlich in

Anspruch genommen werden. Es ist immer

erforderlich nachzuweisen, dass trotz dieses

Verzichts alle etwaigen Mängel gleichermaßen

entdeckt und die Sicherheit mit der gleichen

Konsequenz gewährleistet wird.

Literatur:

DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.