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Leseranfrage

Arbeiten an Schaltanlagen mit teilweisem Berührungsschutz

Ausgabe 7/2010

Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Aufzugsanlagen (Neuanlage) bitte ich um Stellungnahme zu folgender Frage: Im Fall einer Störung muss die Personenbefreiung durch eine eingewiesene Person bei geöffneter Schaltschranktür durchgeführt werden.

Ist es möglich, Bedienvorgänge in der Nähe spannungsführender Teile (Verdrahtung mit Basisisolierung und Schaltgeräte in fingersicherer Ausführung) durch für die Personenbefreiung eingewiesene Personen (elektrotechnische Laien) durchführen zu lassen oder ist für derartige Tätigkeiten mindestens eine Qualifiktion als Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene Person oder als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten notwendig?

Um die Antwort gleich vorweg zu nehmen:

Der Einsatz elektrotechnischer Laien ist in

Schaltanlagen mit nur teilweisem Berührungsschutz

nach DIN EN 50274 (VDE 0660 Teil

514) [1] nicht zulässig. In den 1970er Jahren

wurde festgestellt, dass vorzugsweise beim

Bedienen von Betriebsmitteln in der Nähe von

unter Spannung stehenden Teilen das Unfallgeschehen

von Elektrofachkräften ebenso

wie von elektrotechnisch unterwiesenen Personen

ungewöhnlich angestiegen war. In

Schaltanlagen und Steuerungen werden

Schraub- und NH-Sicherungen oft hinter der

Abschlusstür untergebracht. Gleiches gilt z. B.

auch für Überstromauslöser von Schützen,

Rangierverteiler und Stellglieder aller Art.

Die Unfallerfahrung in Fertigungs betrieben,

Stromversorgungsunternehmen, Verwaltungen

ebenso wie beim Bahnbetrieb zeigte,

dass das in den genannten Bereichen eingesetzte

Personal sehr stark gefährdet ist.

Durch Termindruck und sonstige ungünstige

Randbedingungen blieben Elektrofachkräfte

oder auch elektrotechnisch unterwiesene

Personen an diesen Stellen und bei diesen

Tätigkeiten (gelegentliches Handhaben) nicht

von Unfällen verschont.
In der BGV A3 [2] – damals VBG 4 – wurde deshalb

1979 in § 4, Abs. 6, ein teilweiser Berührungsschutz

für solche Betriebsmittel gefordert,

die in Bereichen bedient werden müssen,

in denen allgemein ein vollständiger Schutz

gegen ein direktes Berühren nicht gefordert

wird oder nicht möglich ist. Hier sind die benachbarten

aktiven Teile entweder so weit von

dem Bedienelement entfernt unterzubringen,

dass eine Berührung nicht zu erwarten ist,

oder es muss eine mindestens teilweise

Abdeckung der unter Spannung stehenden

aktiven Teile vorhanden sein. Die Abdeckung

muss gegen unbeabsichtigtes Verschieben

oder Entfernen gesichert sein, sofern sie nicht

ohnehin nur mit Werkzeug oder Schlüssel

entfernt werden kann.
Für die Notwendigkeit der Einführung des teilweisen

Berührungsschutzes wurden folgende

Erfahrungen als Begründung angeführt: Auch

bei einer noch so fachkundigen Elektrofachkraft

oder einer noch so präzise informierten

elektrotechnisch unterwiesenen Person sind

vorübergehende Unaufmerksamkeit und damit

elektrische Unfälle nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen. Eine solche Situation liegt

u. a. auch vor, wenn aufgrund einer Störung

des Fahrstuhlantriebs die Notwendigkeit einer

Personenbefreiung entsteht.
Im Rahmen der praktischen Umsetzung

von [2] wurde von der DKE im März

1983 DIN VDE 0106 Teil 100 (Anordnung

von Betätigungselementen in

der Nähe berührungsgefähr licher

Teile) veröffentlicht, die dann sachlich

weitgehend unverändert im November

2002 als europäisch harmonisierte

Norm [1] erschien. In deren

Abschnitt 1, „Anwendungsbereich“,

heißt es u. a. sinngemäß:
„Diese Norm gilt für Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen

mit Bemessungsspannungen

bis AC 1000 V und DC 1500 V. Sie zeigt

zusätzliche Maßnahmen, die für den Schutz

gegen elektrischen Schlag bei direkter Berührung

mit berührungsgefährlichen aktiven Teilen

für Elektrofachkräfte und elektrotechnisch

unterwiesene Personen anzuwenden sind,

wenn es erforderlich ist, von Hand Betätigungen

in der Schaltgerätekombination vorzunehmen

... Diese Einrichtungen sind nur zugänglich

über eine Tür oder Abdeckung mit Schlüssel

oder Werkzeug oder die Schaltgerätekombination

ist in einem Bereich angeordnet, der nur

Elektrofachkräften oder elektrotechnisch

unterwiesenen Personen zugänglich ist. Die

innerhalb einer solchen Schaltgerätekombination

untergebrachten Betriebsmittel sind entsprechend

der Norm fingersicher bzw. handrückensicher auszuführen oder die aktiven

Teile sind von dem Bedienelement so weit

entfernt unterzubringen, dass eine Berührung

nicht zu erwarten ist.“
Aus diesen Texten lässt sich ableiten, dass

der teilweise Berührungsschutz nur für solche

abgeschlossenen Bereiche vorgesehen ist, in

denen Bedienvorgänge ausschließlich von

Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch

unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

Für Laien ist stets ein vollständiger

Berührungsschutz erforderlich.
Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt somit

Folgendes: Für die Personenbefreiung im

Anschluss an Störungen eines Fahrstuhlantriebs

sowie für die Beseitigung dieser Störung,

bei der Arbeiten in abgeschlossenen

elektrischen Anlagen/Schaltschränken mit

teilweisem Berührungsschutz durchzuführen

sind, ist es erforderlich, die eingesetzten Personen

mindestens zu elektrotechnisch unterwiesenen

Personen oder Elektrofachkräften

für festgelegte Tätigkeiten nach BGG 944 [3]

auszubilden. Diese Mitarbeiter arbeiten dann

unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft,

was nicht die ständige An wesenheit einer

Elektrofachkraft erfordert, sondern nur die

stichprobenweise Überwachung der Tätigkeiten.

Es handelt sich im konkreten Fall um eine

fest umrissene Aufgabe, die Personenbefreiung

aus einem Fahrstuhl, die zeitlich, sachlich

und fachlich vom Vor gesetzten, d. h. der (verantwortlichen)

Elektrofachkraft von vorneherein

abgegrenzt worden ist.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls das

Arbeitsschutzgesetz [4] zu beachten, dessen

§ 7 von dem Arbeitgeber fordert, je nach Art

der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die

Beschäftigten dazu befähigt sind, die für

die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz

bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden

Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Diesen Anforderungen können in

dem hier vorliegenden Fall nur Elektrofachkräfte,

elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Elektrofachkräfte für festgelegte

Tätigkeiten entsprechen. Auf die Kriterien

der zur Betriebssicherheitsverordnung [5]

veröffentlichten Technischen Regel für Betriebssicherheit

(TRBS 1203) [6] „Befähigte

Personen“ wird als Maßstab zur Beurteilung

der Personalqualifikation besonders hingewiesen.

Literatur:

DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11 Niederspannungs- Schaltgerätekombinationen – Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen un - absichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile.

BGV A3 – Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979; aktualsierte Nachdruckfassung 2005.

BGG 944 – Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom Juli 2002.

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.

Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) „Befähigte Personen“ vom 12. Mai 2010.