Arbeiten an Schaltanlagen mit teilweisem Berührungsschutz
Im Zusammenhang mit dem Betrieb
von Aufzugsanlagen (Neuanlage) bitte
ich um Stellungnahme zu folgender Frage:
Im Fall einer Störung muss die Personenbefreiung
durch eine eingewiesene Person bei
geöffneter Schaltschranktür durchgeführt
werden.
Ist es möglich, Bedienvorgänge in der Nähe
spannungsführender Teile (Verdrahtung mit
Basisisolierung und Schaltgeräte in fingersicherer
Ausführung) durch für die Personenbefreiung
eingewiesene Personen (elektrotechnische
Laien) durchführen zu lassen
oder ist für derartige Tätigkeiten mindestens
eine Qualifiktion als Elektrofachkraft, elektrotechnisch
unterwiesene Person oder als
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
notwendig?
Um die Antwort gleich vorweg zu nehmen:
Der Einsatz elektrotechnischer Laien ist in
Schaltanlagen mit nur teilweisem Berührungsschutz
nach DIN EN 50274 (VDE 0660 Teil
514) [1] nicht zulässig. In den 1970er Jahren
wurde festgestellt, dass vorzugsweise beim
Bedienen von Betriebsmitteln in der Nähe von
unter Spannung stehenden Teilen das Unfallgeschehen
von Elektrofachkräften ebenso
wie von elektrotechnisch unterwiesenen Personen
ungewöhnlich angestiegen war. In
Schaltanlagen und Steuerungen werden
Schraub- und NH-Sicherungen oft hinter der
Abschlusstür untergebracht. Gleiches gilt z. B.
auch für Überstromauslöser von Schützen,
Rangierverteiler und Stellglieder aller Art.
Die Unfallerfahrung in Fertigungs betrieben,
Stromversorgungsunternehmen, Verwaltungen
ebenso wie beim Bahnbetrieb zeigte,
dass das in den genannten Bereichen eingesetzte
Personal sehr stark gefährdet ist.
Durch Termindruck und sonstige ungünstige
Randbedingungen blieben Elektrofachkräfte
oder auch elektrotechnisch unterwiesene
Personen an diesen Stellen und bei diesen
Tätigkeiten (gelegentliches Handhaben) nicht
von Unfällen verschont.
In der BGV A3 [2] – damals VBG 4 – wurde deshalb
1979 in § 4, Abs. 6, ein teilweiser Berührungsschutz
für solche Betriebsmittel gefordert,
die in Bereichen bedient werden müssen,
in denen allgemein ein vollständiger Schutz
gegen ein direktes Berühren nicht gefordert
wird oder nicht möglich ist. Hier sind die benachbarten
aktiven Teile entweder so weit von
dem Bedienelement entfernt unterzubringen,
dass eine Berührung nicht zu erwarten ist,
oder es muss eine mindestens teilweise
Abdeckung der unter Spannung stehenden
aktiven Teile vorhanden sein. Die Abdeckung
muss gegen unbeabsichtigtes Verschieben
oder Entfernen gesichert sein, sofern sie nicht
ohnehin nur mit Werkzeug oder Schlüssel
entfernt werden kann.
Für die Notwendigkeit der Einführung des teilweisen
Berührungsschutzes wurden folgende
Erfahrungen als Begründung angeführt: Auch
bei einer noch so fachkundigen Elektrofachkraft
oder einer noch so präzise informierten
elektrotechnisch unterwiesenen Person sind
vorübergehende Unaufmerksamkeit und damit
elektrische Unfälle nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen. Eine solche Situation liegt
u. a. auch vor, wenn aufgrund einer Störung
des Fahrstuhlantriebs die Notwendigkeit einer
Personenbefreiung entsteht.
Im Rahmen der praktischen Umsetzung
von [2] wurde von der DKE im März
1983 DIN VDE 0106 Teil 100 (Anordnung
von Betätigungselementen in
der Nähe berührungsgefähr licher
Teile) veröffentlicht, die dann sachlich
weitgehend unverändert im November
2002 als europäisch harmonisierte
Norm [1] erschien. In deren
Abschnitt 1, „Anwendungsbereich“,
heißt es u. a. sinngemäß:
„Diese Norm gilt für Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen
mit Bemessungsspannungen
bis AC 1000 V und DC 1500 V. Sie zeigt
zusätzliche Maßnahmen, die für den Schutz
gegen elektrischen Schlag bei direkter Berührung
mit berührungsgefährlichen aktiven Teilen
für Elektrofachkräfte und elektrotechnisch
unterwiesene Personen anzuwenden sind,
wenn es erforderlich ist, von Hand Betätigungen
in der Schaltgerätekombination vorzunehmen
... Diese Einrichtungen sind nur zugänglich
über eine Tür oder Abdeckung mit Schlüssel
oder Werkzeug oder die Schaltgerätekombination
ist in einem Bereich angeordnet, der nur
Elektrofachkräften oder elektrotechnisch
unterwiesenen Personen zugänglich ist. Die
innerhalb einer solchen Schaltgerätekombination
untergebrachten Betriebsmittel sind entsprechend
der Norm fingersicher bzw. handrückensicher auszuführen oder die aktiven
Teile sind von dem Bedienelement so weit
entfernt unterzubringen, dass eine Berührung
nicht zu erwarten ist.“
Aus diesen Texten lässt sich ableiten, dass
der teilweise Berührungsschutz nur für solche
abgeschlossenen Bereiche vorgesehen ist, in
denen Bedienvorgänge ausschließlich von
Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch
unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Für Laien ist stets ein vollständiger
Berührungsschutz erforderlich.
Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt somit
Folgendes: Für die Personenbefreiung im
Anschluss an Störungen eines Fahrstuhlantriebs
sowie für die Beseitigung dieser Störung,
bei der Arbeiten in abgeschlossenen
elektrischen Anlagen/Schaltschränken mit
teilweisem Berührungsschutz durchzuführen
sind, ist es erforderlich, die eingesetzten Personen
mindestens zu elektrotechnisch unterwiesenen
Personen oder Elektrofachkräften
für festgelegte Tätigkeiten nach BGG 944 [3]
auszubilden. Diese Mitarbeiter arbeiten dann
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft,
was nicht die ständige An wesenheit einer
Elektrofachkraft erfordert, sondern nur die
stichprobenweise Überwachung der Tätigkeiten.
Es handelt sich im konkreten Fall um eine
fest umrissene Aufgabe, die Personenbefreiung
aus einem Fahrstuhl, die zeitlich, sachlich
und fachlich vom Vor gesetzten, d. h. der (verantwortlichen)
Elektrofachkraft von vorneherein
abgegrenzt worden ist.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls das
Arbeitsschutzgesetz [4] zu beachten, dessen
§ 7 von dem Arbeitgeber fordert, je nach Art
der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die
Beschäftigten dazu befähigt sind, die für
die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz
bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Diesen Anforderungen können in
dem hier vorliegenden Fall nur Elektrofachkräfte,
elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Elektrofachkräfte für festgelegte
Tätigkeiten entsprechen. Auf die Kriterien
der zur Betriebssicherheitsverordnung [5]
veröffentlichten Technischen Regel für Betriebssicherheit
(TRBS 1203) [6] „Befähigte
Personen“ wird als Maßstab zur Beurteilung
der Personalqualifikation besonders hingewiesen.
DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11 Niederspannungs- Schaltgerätekombinationen Schutz gegen elektrischen Schlag Schutz gegen un - absichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile.
BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979; aktualsierte Nachdruckfassung 2005.
BGG 944 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom Juli 2002.
Arbeitsschutzgesetz ArbSchG vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) Befähigte Personen vom 12. Mai 2010.