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Leseranfrage

Austauschintervall für Akkus in RWA-Anlagen

Ausgabe 8/2010

Gibt es eine Vorschrift, die verlangt, dass die Akkus einer RWA-Anlage unabhängig vom deren Kapazitätszustand alle vier Jahre ungeprüft ausgetauscht werden müssen?

Im vorliegenden Fall wurden die Akkus im Verlauf ihrer vierjährigen Betriebszeit nicht entladen. Das durch sie versorgte motorbetriebene Fenster ist lediglich ein Mal pro Jahr bei der Inspektion betätigt worden.

In einer Norm ist ein solcher Akkutausch

nicht vorgeschrieben. Allerdings verlangen

die Hersteller der RWA-Steuerungen das Auswechseln

alle vier Jahre. Die einzige Vorschrift

(Regel), nach der mir der Akkutausch nach vier

Jahren ohne Wenn und Aber bekannt ist, ist

die VdS-Richtlinie 2095 [1] (Abschnitt 6.2.8)

für Brandmeldeanlagen. Damit geht diese

Richtlinie über die Forderungen der fast identischen

Norm VDE 0833-2 [2] hinaus.
Aus meiner Erfahrung beim Prüfen von BMA

ist diese Forderung aber auch begründet,

denn in einigen „meiner“ Fälle war der Akku

nach einer Zeit von mehr als vier Jahren in der

Tat erschöpft, obgleich ein Kapazitätstest

noch bei der planmäßigen Wartung ein paar

Monate zuvor keine Auffälligkeit ergeben

hatte. Auch für mich war es erstaunlich, dass

der Kapazitätsverlust sich so schlagartig eingestellt

hatte.
Mitunter werden Akkus mit höherer Lebenserwartung eingebaut. In diesem Fall wäre der

Austausch nach mehr als vier Jahren begründet.

Aber dann gäbe es ja auch sicher von

dem Akkuhersteller eine verbindliche Angabe

zur Lebensdauer. Wenn jedoch der Hersteller

der RWA in seiner Gebrauchsanleitung definitiv auf den Wechsel nach spätestens vier

Jahren hinweist, würde ich mich auch daran

halten – schon aus Sorge, für ein eventuelles

Versagender Stromversorgung verantwortlich

zu sein.

Literatur:

VdS 2095:2005-02 Richtlinien für automatische Brandmelderanlagen, Planung und Einbau.

DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen.