Austauschintervall für Akkus in RWA-Anlagen
Gibt es eine Vorschrift, die verlangt,
dass die Akkus einer RWA-Anlage
unabhängig vom deren Kapazitätszustand
alle vier Jahre ungeprüft ausgetauscht
werden müssen?
Im vorliegenden Fall wurden die Akkus im
Verlauf ihrer vierjährigen Betriebszeit nicht
entladen. Das durch sie versorgte motorbetriebene
Fenster ist lediglich ein Mal pro Jahr
bei der Inspektion betätigt worden.
In einer Norm ist ein solcher Akkutausch
nicht vorgeschrieben. Allerdings verlangen
die Hersteller der RWA-Steuerungen das Auswechseln
alle vier Jahre. Die einzige Vorschrift
(Regel), nach der mir der Akkutausch nach vier
Jahren ohne Wenn und Aber bekannt ist, ist
die VdS-Richtlinie 2095 [1] (Abschnitt 6.2.8)
für Brandmeldeanlagen. Damit geht diese
Richtlinie über die Forderungen der fast identischen
Norm VDE 0833-2 [2] hinaus.
Aus meiner Erfahrung beim Prüfen von BMA
ist diese Forderung aber auch begründet,
denn in einigen „meiner“ Fälle war der Akku
nach einer Zeit von mehr als vier Jahren in der
Tat erschöpft, obgleich ein Kapazitätstest
noch bei der planmäßigen Wartung ein paar
Monate zuvor keine Auffälligkeit ergeben
hatte. Auch für mich war es erstaunlich, dass
der Kapazitätsverlust sich so schlagartig eingestellt
hatte.
Mitunter werden Akkus mit höherer Lebenserwartung eingebaut. In diesem Fall wäre der
Austausch nach mehr als vier Jahren begründet.
Aber dann gäbe es ja auch sicher von
dem Akkuhersteller eine verbindliche Angabe
zur Lebensdauer. Wenn jedoch der Hersteller
der RWA in seiner Gebrauchsanleitung definitiv auf den Wechsel nach spätestens vier
Jahren hinweist, würde ich mich auch daran
halten – schon aus Sorge, für ein eventuelles
Versagender Stromversorgung verantwortlich
zu sein.
VdS 2095:2005-02 Richtlinien für automatische Brandmelderanlagen, Planung und Einbau.
DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen.