Skip to main content
Leseranfrage

Elektroinstallation in Holzhäusern

Ausgabe 8/2010

Wir haben den Auftrag erhalten, die Elektroinstallation in mehreren Holzhäusern auszuführen.

Gibt es hierfür besondere Vorschriften, z. B. was die Bereiche Brand-, Personen- und Leitungsschutz (Querschnitt) betrifft?

Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen

in Holzhäusern, d. h. in Gebäuden aus

vorwiegend brennbaren Baustoffen, ist neben

dem Personenschutz insbesondere der Brandschutz

zu beachten. Unter anderen sind dafür

folgende Regelwerke von Bedeutung:

  • DIN VDE 0100-482 (VDE 0100-482) [1],
  • DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559) [2],
  • DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4) [3],
  • DIN VDE 0100-520 Beiblatt 2 (VDE 0100- 520 Beiblatt 2) [4] und
  • VdS 2023 [5].

Das allgemeine Schutzziel ist im Abschnitt

482.2.1 von [1] festgelegt, in dem es u. a.

heißt:
„Es muss Vorsorge getroffen werden, dass elektrische

Betriebsmittel keine Entzündung von

brennbaren Wänden usw. verursachen können.

Dieses kann erreicht werden durch Verhinderung

von Feuer, das durch Isolationsfehler verursacht

werden kann, oder durch geeignete

Konstruktion, Auswahl und Errichtung elektrischer

Betriebsmittel.“
Verhinderung von Feuer, welches durch Isolationsfehler

verursacht wird, kann als gegeben

angesehen werden, wenn die Anforderungen

aus Abschnitt 482.1.7 von [1] eingehalten

sind. Darin wird gefordert, dass alle Kabelund

Leitungsanlagen in TN- oder TT-Systemen

gegen die Auswirkungen von Isolationsfehlern

durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

(RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom

IΔN ≤ 300 mA geschützt werden müssen. Dies

gilt unabhängig von den Anforderungen an den

Zusatzschutz, z. B. für Steckdosenstromkreise

nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-

410) [6].
In allen Leitungen und Kabeln, auch zu Betriebsmitteln

mit doppelter oder verstärkter

Isolierung der Schutzklasse II, muss ein

Schutzleiter zur Überwachung auf Isolationsfehler

mitgeführt werden. Wenn in bestimm -

ten Fällen keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

(RCDs) eingesetzt werden können,

müssen die Kabel und Leitungen erd- und

kurzschlusssicher verlegt oder anderweitig

geschützt werden. Zu beachten ist dabei auch

der Abschnitt 527 „Auswahl und Errichtung

zur Begrenzung von Bränden“ der DIN VDE

0100-520 (VDE 0100-520) [7].
Feuergefährdete Betriebsstätten. Eventuell

sind zusätzlich die Anforderungen an feuergefährdete

Betriebsstätten zu beachten, wenn

die dafür in [1], Abschnitt 482.0, genannten

wesentlichen Merkmale zutreffen. Danach

sind feuergefährdete Betriebsstätten:
„Räume oder Orte in Räumen oder im Freien,

bei denen die Gefahr besteht, dass sich nach

den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen

leicht entzündliche Stoffe in gefahrdrohender

Menge den elektrischen Betriebsmitteln so

nähern können, dass höhere Temperaturen an

diesen Betriebsmitteln oder Lichtbögen eine

Brandgefahr bilden.“
Als leicht entzündlich gelten brennbare feste

Stoffe, die der Flamme eines Streichholzes für

10 s ausgesetzt werden und nach Entfernen

der Flamme von selbst weiter brennen oder

glimmen. Weitere Details zur Einstufung von

Räumen als feuergefährdete Betriebsstätten

können dem Anhang zur VdS 2033 [8] entnommen

werden.
Errichtung der elektrischen Anlagen und

Auswahl der Betriebsmittel. Nach [1], Abschnitt

482.2, ist beim Errichten der elektrischen

Anlagen Folgendes zu beachten:

  • Die Installationen sind in Schächten oder Kanälen, vor Wänden (auf der Wand) oder unterhalb von Decken zu führen.
  • Für Öffnungen in hochfeuerhemmenden Wänden und Decken muss ein bauaufsichtlicher Nachweis vorliegen.
  • Einzelne Kabel/Leitungen und einzelne Rohre aus nicht brennbaren Baustoffen mit bis zu drei Kabeln oder Leitungen dürfen in Wänden oder Decken geführt werden. Verbleibende Hohlräume in Brandschutzverkleidungen sind mit nicht brennbaren Baustoffen zu verschließen.
  • Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern oder Verteilern dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eingebaut werden (Kennzeichnung „H“ in einem Dreieck).

Die verwendeten Elektroinstallationsrohre

müssen flammwidrig sein. Die Betriebsmittel

sollten eine geschlossene Befestigungsfläche

aufweisen, wie beispielsweise Schalter, Steckdosen

und Verbindungsdosen in der Schutzart

IP 44 oder höher, die sonst für die Montage in

feuchten und nassen Räumen zum Einsatz

kommen. Sämtliche zur Befestigungsfläche

hin offenen Betriebsmittel müssen gemäß

VdS 2046 [9], Abschnitt 2.13, von der Befestigungsfläche

getrennt werden, wenn sie auf

brennbaren Baustoffen angebracht werden.

Ausreichend ist dafür z. B. eine 1,5 mm dicke

Isolierstoffunterlage mit bestimmten Entflammungseigenschaften.

Solche Unterlagen sind

in passender Ausführung für Schalter und

Steckdosen im Handel erhältlich.
Bei der Auswahl von Leuchten zur Montage

auf brennbaren Stoffen sind die Tabelle ZC.1

und der Abschnitt 559.5 aus [2] zu beachten.

Danach sind für die Montage auf schwer und

normal entflammbaren Baustoffen, z. B. Holz,

nur Leuchten mit einer begrenzten Temperatur

an der Befestigungsfläche zulässig. Solche

Leuchten sind mit dem Buchstaben „F“ in

einem Dreieck gekennzeichnet. Ebenfalls

eingesetzt werden dürfen Leuchten mit einem

„D“ in einem Dreieck (mit begrenzter Oberflächentemperatur)

oder mit einem „M“ bzw.

mit „MM“ (zur Montage an Möbelbaustoffen).
Personenschutz. Bezüglich des Schutzes von

Personen gegen elektrischen Schlag gelten

die allgemeinen Anforderungen nach [6]. Das

gilt sowohl für den Basisschutz als auch für

den Fehlerschutz, z. B. durch automatische

Abschaltung der Stromversorgung, oder für

den Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom

IΔN ≤ 30 mA für Steckvorrichtungen

mit einem maximalen Bemessungsstrom ≤ 20 A.
Querschnittbemessung und Schutz von Kabeln

und Leitungen. Für die Bemessung der

Kabel und Leitungen sind, neben anderen, die

allgemeinen Anforderungen aus [3] und [4]

einzuhalten. Zu beachten ist bei der Errichtung

von Kabel- und Leitungsanlagen in

Gebäuden aus brennbaren Baustoffen insbesondere,

dass die Verlegung oftmals in

Hohlräumen innerhalb von wärmegedämmten

Decken und Wänden erfolgt. Deshalb sind

dafür die Verlegearten A1 oder A2 mit einer reduzierten

Strombelastbarkeit anzuwenden.

Literatur:

DIN VDE 0100-482 (VDE 0100-482):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4: Schutzmaßnahmen – Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen – Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Gefahren und Risiken.

DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):2009-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Andere elektrische Betriebsmittel – Abschnitt 559: Leuchten und Beleuchtungsanlagen.

DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4):2003-08 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen – Teil 4: Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen für feste Verlegung in und an Gebäuden und von flexiblen Leitungen.

DIN VDE 0100-520 Beiblatt 2 (VDE 0100-520 Beiblatt 2):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen – Zulässige Strombelastbarkeit, Schutz bei Überlast, maximal zulässige Leitungslängen zur Einhaltung des zulässigen Spannungsfalls und der Abschaltbedingungen.

VdS 2023:2001-08 Errichtung elektrischer Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Stoffen.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5: Auswahl und Errichtung von elektrischen Betriebsmitteln – Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.

VdS 2033:2007-09 Elektrische Anlagen in feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleich - zustellende Risiken – Richtlinien zu Schadenverhütung.

VdS 2046:2008-01 Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 V.