Elektroinstallation in Holzhäusern
Wir haben den Auftrag erhalten, die
Elektroinstallation in mehreren Holzhäusern
auszuführen.
Gibt es hierfür besondere Vorschriften, z. B.
was die Bereiche Brand-, Personen- und Leitungsschutz
(Querschnitt) betrifft?
Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen
in Holzhäusern, d. h. in Gebäuden aus
vorwiegend brennbaren Baustoffen, ist neben
dem Personenschutz insbesondere der Brandschutz
zu beachten. Unter anderen sind dafür
folgende Regelwerke von Bedeutung:
- DIN VDE 0100-482 (VDE 0100-482) [1],
- DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559) [2],
- DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4) [3],
- DIN VDE 0100-520 Beiblatt 2 (VDE 0100- 520 Beiblatt 2) [4] und
- VdS 2023 [5].
Das allgemeine Schutzziel ist im Abschnitt
482.2.1 von [1] festgelegt, in dem es u. a.
heißt:
„Es muss Vorsorge getroffen werden, dass elektrische
Betriebsmittel keine Entzündung von
brennbaren Wänden usw. verursachen können.
Dieses kann erreicht werden durch Verhinderung
von Feuer, das durch Isolationsfehler verursacht
werden kann, oder durch geeignete
Konstruktion, Auswahl und Errichtung elektrischer
Betriebsmittel.“
Verhinderung von Feuer, welches durch Isolationsfehler
verursacht wird, kann als gegeben
angesehen werden, wenn die Anforderungen
aus Abschnitt 482.1.7 von [1] eingehalten
sind. Darin wird gefordert, dass alle Kabelund
Leitungsanlagen in TN- oder TT-Systemen
gegen die Auswirkungen von Isolationsfehlern
durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom
IΔN ≤ 300 mA geschützt werden müssen. Dies
gilt unabhängig von den Anforderungen an den
Zusatzschutz, z. B. für Steckdosenstromkreise
nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-
410) [6].
In allen Leitungen und Kabeln, auch zu Betriebsmitteln
mit doppelter oder verstärkter
Isolierung der Schutzklasse II, muss ein
Schutzleiter zur Überwachung auf Isolationsfehler
mitgeführt werden. Wenn in bestimm -
ten Fällen keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) eingesetzt werden können,
müssen die Kabel und Leitungen erd- und
kurzschlusssicher verlegt oder anderweitig
geschützt werden. Zu beachten ist dabei auch
der Abschnitt 527 „Auswahl und Errichtung
zur Begrenzung von Bränden“ der DIN VDE
0100-520 (VDE 0100-520) [7].
Feuergefährdete Betriebsstätten. Eventuell
sind zusätzlich die Anforderungen an feuergefährdete
Betriebsstätten zu beachten, wenn
die dafür in [1], Abschnitt 482.0, genannten
wesentlichen Merkmale zutreffen. Danach
sind feuergefährdete Betriebsstätten:
„Räume oder Orte in Räumen oder im Freien,
bei denen die Gefahr besteht, dass sich nach
den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen
leicht entzündliche Stoffe in gefahrdrohender
Menge den elektrischen Betriebsmitteln so
nähern können, dass höhere Temperaturen an
diesen Betriebsmitteln oder Lichtbögen eine
Brandgefahr bilden.“
Als leicht entzündlich gelten brennbare feste
Stoffe, die der Flamme eines Streichholzes für
10 s ausgesetzt werden und nach Entfernen
der Flamme von selbst weiter brennen oder
glimmen. Weitere Details zur Einstufung von
Räumen als feuergefährdete Betriebsstätten
können dem Anhang zur VdS 2033 [8] entnommen
werden.
Errichtung der elektrischen Anlagen und
Auswahl der Betriebsmittel. Nach [1], Abschnitt
482.2, ist beim Errichten der elektrischen
Anlagen Folgendes zu beachten:
- Die Installationen sind in Schächten oder Kanälen, vor Wänden (auf der Wand) oder unterhalb von Decken zu führen.
- Für Öffnungen in hochfeuerhemmenden Wänden und Decken muss ein bauaufsichtlicher Nachweis vorliegen.
- Einzelne Kabel/Leitungen und einzelne Rohre aus nicht brennbaren Baustoffen mit bis zu drei Kabeln oder Leitungen dürfen in Wänden oder Decken geführt werden. Verbleibende Hohlräume in Brandschutzverkleidungen sind mit nicht brennbaren Baustoffen zu verschließen.
- Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern oder Verteilern dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eingebaut werden (Kennzeichnung „H“ in einem Dreieck).
Die verwendeten Elektroinstallationsrohre
müssen flammwidrig sein. Die Betriebsmittel
sollten eine geschlossene Befestigungsfläche
aufweisen, wie beispielsweise Schalter, Steckdosen
und Verbindungsdosen in der Schutzart
IP 44 oder höher, die sonst für die Montage in
feuchten und nassen Räumen zum Einsatz
kommen. Sämtliche zur Befestigungsfläche
hin offenen Betriebsmittel müssen gemäß
VdS 2046 [9], Abschnitt 2.13, von der Befestigungsfläche
getrennt werden, wenn sie auf
brennbaren Baustoffen angebracht werden.
Ausreichend ist dafür z. B. eine 1,5 mm dicke
Isolierstoffunterlage mit bestimmten Entflammungseigenschaften.
Solche Unterlagen sind
in passender Ausführung für Schalter und
Steckdosen im Handel erhältlich.
Bei der Auswahl von Leuchten zur Montage
auf brennbaren Stoffen sind die Tabelle ZC.1
und der Abschnitt 559.5 aus [2] zu beachten.
Danach sind für die Montage auf schwer und
normal entflammbaren Baustoffen, z. B. Holz,
nur Leuchten mit einer begrenzten Temperatur
an der Befestigungsfläche zulässig. Solche
Leuchten sind mit dem Buchstaben „F“ in
einem Dreieck gekennzeichnet. Ebenfalls
eingesetzt werden dürfen Leuchten mit einem
„D“ in einem Dreieck (mit begrenzter Oberflächentemperatur)
oder mit einem „M“ bzw.
mit „MM“ (zur Montage an Möbelbaustoffen).
Personenschutz. Bezüglich des Schutzes von
Personen gegen elektrischen Schlag gelten
die allgemeinen Anforderungen nach [6]. Das
gilt sowohl für den Basisschutz als auch für
den Fehlerschutz, z. B. durch automatische
Abschaltung der Stromversorgung, oder für
den Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom
IΔN ≤ 30 mA für Steckvorrichtungen
mit einem maximalen Bemessungsstrom ≤ 20 A.
Querschnittbemessung und Schutz von Kabeln
und Leitungen. Für die Bemessung der
Kabel und Leitungen sind, neben anderen, die
allgemeinen Anforderungen aus [3] und [4]
einzuhalten. Zu beachten ist bei der Errichtung
von Kabel- und Leitungsanlagen in
Gebäuden aus brennbaren Baustoffen insbesondere,
dass die Verlegung oftmals in
Hohlräumen innerhalb von wärmegedämmten
Decken und Wänden erfolgt. Deshalb sind
dafür die Verlegearten A1 oder A2 mit einer reduzierten
Strombelastbarkeit anzuwenden.
DIN VDE 0100-482 (VDE 0100-482):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4: Schutzmaßnahmen Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Gefahren und Risiken.
DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):2009-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Andere elektrische Betriebsmittel Abschnitt 559: Leuchten und Beleuchtungsanlagen.
DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4):2003-08 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen Teil 4: Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen für feste Verlegung in und an Gebäuden und von flexiblen Leitungen.
DIN VDE 0100-520 Beiblatt 2 (VDE 0100-520 Beiblatt 2):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen Zulässige Strombelastbarkeit, Schutz bei Überlast, maximal zulässige Leitungslängen zur Einhaltung des zulässigen Spannungsfalls und der Abschaltbedingungen.
VdS 2023:2001-08 Errichtung elektrischer Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Stoffen.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5: Auswahl und Errichtung von elektrischen Betriebsmitteln Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.
VdS 2033:2007-09 Elektrische Anlagen in feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleich - zustellende Risiken Richtlinien zu Schadenverhütung.
VdS 2046:2008-01 Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 V.