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Leseranfrage

Vertragsrecht - Gewährleistung gemäß VOB

Ausgabe 9/2010

Laut VOB wird von dem Errichter einer Anlage eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren verlangt. Betrifft dies nur die Montageleistungen, oder gehört auch das verbaute Material dazu?

Von Herstellern/Lieferanten des Materials werden zwei Jahre Gewährleistung nicht gegeben. Oft bieten diese nur ein Jahr und beziehen sich dabei entweder auf das Fernabsatzgesetz oder manchmal auf die eigenen AGB. Und selbst wenn man bereit ist, das Gerät auf Gewährleistung zu tauschen, bleibt der Auftragnehmer auf den Kosten des Austausches beim Kunden (Montagekosten und Fahrtkosten) sitzen.

Ist per Gesetz geregelt, dass der Verkäufer für die Kosten des Transportes des Ersatzgeräts/Materials zum Kunden sowie für die Kosten des Austauschs des defekten Geräts/Materials beim Kunden haftet?

Gewährleistung. Da es in der Anfrage

heißt, dass laut VOB von dem Errichter

einer Anlage eine Gewährleistungszeit von

zwei Jahren verlangt werde, gehen ich davon

aus, dass es hierbei um die Regelung in § 13,

Nr. 4, Abs. 1, VOB/B (Herstellung einer anderen

Sache als Bauwerke) bzw. in § 13 Nr. 4

Abs. 2 VOB/B (maschinelle und elektrotechnische/

elektronische Anlagen ohne Wartungsvertrag)

geht [1]. Lediglich vorsorglich möchte

ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass für

Bauwerke gemäß § 13, Nr. 4, Abs. 1, VOB/B

[1] eine vierjährige Gewährleistungsfrist gilt,

soweit nicht eine abweichende vertragliche

Vereinbarung getroffen wurde.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur

Mangelbeseitigung betrifft nicht nur die von

ihm erbrachten Montageleistungen, sondern

ebenso die von ihm eingebauten Geräte und

Materialien. Der Auftragnehmer ist deshalb

verpflichtet, defekte Bauteile innerhalb der

Gewährleistungszeit auszutauschen, falls es

sich bei dem Defekt tatsächlich um einen

Mangel handelt. Eine Gewährleistungspflicht

besteht somit insbesondere dann nicht, wenn

der Ausfall des Bauteiles auf normalem

Verschleiß und/oder auf unsachgemäßer

Behandlung beruht.
Gewährleistung des Herstellers/Lieferanten.

Wie in der Anfrage bereits zutreffend festgestellt wurde, sehen die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB) der Hersteller

und Lieferanten von Materialien

sowie Bauteilen regelmäßig eine bedeutend

kürzere Gewährleistungsfrist

vor. Auch ich habe die Erfahrung

gemacht, dass meist lediglich eine

Gewährleistungsfrist von einem Jahr

in den entsprechenden Regelungen zu

finden ist. In den meisten Fällen ist

eine solche Verkürzung der Gewährleistungsfrist

jedoch unwirksam, sodass sich auch die Hersteller und Lieferanten an

die gesetzliche Gewährleistungsfrist halten

müssen.
Sollte der Anfragende gegenüber einem

seiner Lieferanten auch außerhalb der in den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen

Gewährleistungsfrist Mangelbeseitigungsansprüche

geltend machen wollen,

empfehle ich ihm, die entsprechende Klausel

in den AGB unter dem folgenden Gesichtspunkt

zu überprüfen:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil

vom 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06, entschieden,

dass eine umfassende Freizeichnung

in AGB, nach der die Haftung des

Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden

und für sonstige Schäden

auch bei groben Verschulden ausgeschlossen

ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern

ebenso im Geschäftsverkehr gegenüber

Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung

des Vertragspartners des Verwenders

unwirksam ist. Sehr häufig schränken

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

des Lieferanten die Verkürzung der Gewährleistungsfrist

jedoch nicht dahingehend ein,

dass dies nicht für die Haftung aus Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit sowie für Verletzungen

des Lebens, des Körpers und der Gesundheit

gelten soll. In einem solchen Fall ist, entsprechend

den vorstehenden Ausführungen

des Bundesgerichtshofs, die Klausel insgesamt

unwirksam, sodass die gesetzlichen

Gewährleistungsfristen gelten.
Außerhalb des unternehmerischen Verkehrs,

also bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher

sieht § 309, Nr. 8 b) ff), BGB [2] darüber

hinaus vor, dass sämtliche Regelungen

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch

die die Gewährleistungsfrist gemäß § 438,

Abs. 1, Nr. 2, BGB [2] (die fünfjährige Gewährleistungsfrist

bei Bauwerken bzw. Lieferung

einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen

Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet

worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat) unwirksam ist. Nach einem Urteil

des Landgerichts Köln (vom 07.02.2007, Az.

91 O 87/06) soll dies generell auch im

unternehmerischen Verkehr, also nicht lediglich

bei der Verwendung gegenüber den Verbrauchern

gelten.
Sind also aus den zuvor genannten Gründen

die vereinbarten verkürzten Gewährleistungsfristen

des Lieferanten unwirksam, gelten

damit automatisch die gesetzlichen Verjährungsfristen

gemäß § 438 BGB [2]. Eine

Berufung auf das Fernabsatzgesetz ist für

Lieferanten nicht möglich, da dieses Gesetz

bereits mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben

wurde. Darüber hinaus galt dieses

Gesetz in der Vergangenheit lediglich für

Kaufverträge zwischen Unternehmern und

Verbrauchern. Wenn man als Unternehmer

aber Material oder Bauteile von einem

Lieferanten kauft, handelt es sich gerade

nicht um einen solchen Verbrauchsgüterkauf,

sodass das Fernabsatzgesetz auch bisher

schon keine Anwendung fand.
Umfang der Haftung des Lieferanten. Die Hersteller/

Lieferanten sind in der Regel nicht

dazu bereit, die Kosten für den Austausch des

defekten Gerätes bzw. des Materials beim

Kunden zu übernehmen. Dies entspricht aber

leider der Rechtslage.
Wenn nämlich der Verkäufer nicht „schuld“

daran ist, dass das Gerät mangelhaft ist,

haftet er lediglich für die Kosten des Transports

des Ersatzgerätes/Materials zum

Kunden sowie für die Kosten des Ausbaus

des defekten Gerätes/Materials beim Kunden.

Eine solche „Schuld“ des Verkäufers am

Mangel ist nur dann gegeben, wenn er den

Mangel selbst verursacht hat. Dies kommt

eigentlich nur dann in Frage, wenn die Kauf -

sache falsch gelagert oder gekennzeichnet

wurde oder wenn der Verkäufer seine Prüfungspflichten

verletzt hat. Solche Pflichtverletzungen

sind für den Käufer jedoch in aller

Regel nicht nachweisbar.
Im Ergebnis bleibt es dann dabei, dass der

Verwender des defekten Materials zwar gegenüber

seinem Auftraggeber – soweit ein

Mangel tatsächlich vorliegt – für den Ausbau

des defekten Teils sowie für dessen Einbau

kostenlos haftet, von dem Lieferanten jedoch

lediglich die Kosten für den Ausbau sowie denTransport des neuen Gerätes/Bauteils zum

Kunden Ersatz verlangen kann.

Die Verpflichtung des Verkäufers (Lieferanten),

die Transportkosten zu tragen, ergibt sich

unmittelbar aus § 439, Abs. 2, BGB [2], der

wörtlich lautet:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der

Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten zu tragen.“
Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten

des Ausbaus des defekten Gerätes/Materials

ergibt sich leider nicht unmittelbar aus dem

Gesetz [2]. Hierzu gibt es allerdings Rechtsprechung,

die dem Verkäufer/Lieferanten

diese Verpflichtung auferlegt. So hat beispielsweise

das Oberlandesgericht Köln in

seinem Urteil vom 21.12.2005, Az. 11 U

46/05, ausgeführt:
„Der Verkäufer hat eine Rücknahmeverpflichtung,

die er am Ort der eingebauten Sache zu

erfüllen hat.“
Diese Verpflichtung schließt ebenfalls die

Entfernung der bereits eingebauten mangelhaften

Sache auf Kosten des Verkäufers ein.

Mit anderen Worten: Da die Neulieferung als

Form der Nacherfüllung bei einem Mangel

sowohl die Lieferung der mangelfreien Sache

als auch die Rücknahme der mangelhaften

Sache einschließt, leitet die Rechtsprechung

aus dieser Rücknahmeverpflichtung auch die

Pflicht des Verkäufers ab, die Kosten für den

Ausbau zu tragen.

Literatur:

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil B (VOB/B): Allgemeine Vertragsbe - dingungen für die Ausführung von Bauleistungen; Fassung 2009 (Bekanntmachung vom 31.7.2009, BAnz. Nr. 155 vom 15.10.2009) in Anwendung seit dem 11.6.2010 gem. § 6 Vergabeverordnung in der Fassung aufgrund der Änderungsverordnung vom 07.06.2010 (BGBl. I S. 724) i. V. m. § 8 Abs. 3 VOB/A 2009 (Bekanntmachung vom 31.7.2009, BAnz. Nr. 155a vom 15.10.2009, geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010, BAnz. Nr. 36 vom 5.3.2010).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161).