Vertragsrecht - Gewährleistung gemäß VOB
Laut VOB wird von dem Errichter einer
Anlage eine Gewährleistungszeit von
zwei Jahren verlangt. Betrifft dies nur die
Montageleistungen, oder gehört auch das
verbaute Material dazu?
Von Herstellern/Lieferanten des Materials
werden zwei Jahre Gewährleistung nicht
gegeben. Oft bieten diese nur ein Jahr und
beziehen sich dabei entweder auf das Fernabsatzgesetz
oder manchmal auf die eigenen
AGB. Und selbst wenn man bereit ist, das
Gerät auf Gewährleistung zu tauschen, bleibt
der Auftragnehmer auf den Kosten des Austausches
beim Kunden (Montagekosten und
Fahrtkosten) sitzen.
Ist per Gesetz geregelt, dass der Verkäufer
für die Kosten des Transportes des Ersatzgeräts/Materials zum Kunden sowie für
die Kosten des Austauschs des defekten
Geräts/Materials beim Kunden haftet?
Gewährleistung. Da es in der Anfrage
heißt, dass laut VOB von dem Errichter
einer Anlage eine Gewährleistungszeit von
zwei Jahren verlangt werde, gehen ich davon
aus, dass es hierbei um die Regelung in § 13,
Nr. 4, Abs. 1, VOB/B (Herstellung einer anderen
Sache als Bauwerke) bzw. in § 13 Nr. 4
Abs. 2 VOB/B (maschinelle und elektrotechnische/
elektronische Anlagen ohne Wartungsvertrag)
geht [1]. Lediglich vorsorglich möchte
ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass für
Bauwerke gemäß § 13, Nr. 4, Abs. 1, VOB/B
[1] eine vierjährige Gewährleistungsfrist gilt,
soweit nicht eine abweichende vertragliche
Vereinbarung getroffen wurde.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur
Mangelbeseitigung betrifft nicht nur die von
ihm erbrachten Montageleistungen, sondern
ebenso die von ihm eingebauten Geräte und
Materialien. Der Auftragnehmer ist deshalb
verpflichtet, defekte Bauteile innerhalb der
Gewährleistungszeit auszutauschen, falls es
sich bei dem Defekt tatsächlich um einen
Mangel handelt. Eine Gewährleistungspflicht
besteht somit insbesondere dann nicht, wenn
der Ausfall des Bauteiles auf normalem
Verschleiß und/oder auf unsachgemäßer
Behandlung beruht.
Gewährleistung des Herstellers/Lieferanten.
Wie in der Anfrage bereits zutreffend festgestellt wurde, sehen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der Hersteller
und Lieferanten von Materialien
sowie Bauteilen regelmäßig eine bedeutend
kürzere Gewährleistungsfrist
vor. Auch ich habe die Erfahrung
gemacht, dass meist lediglich eine
Gewährleistungsfrist von einem Jahr
in den entsprechenden Regelungen zu
finden ist. In den meisten Fällen ist
eine solche Verkürzung der Gewährleistungsfrist
jedoch unwirksam, sodass sich auch die Hersteller und Lieferanten an
die gesetzliche Gewährleistungsfrist halten
müssen.
Sollte der Anfragende gegenüber einem
seiner Lieferanten auch außerhalb der in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen
Gewährleistungsfrist Mangelbeseitigungsansprüche
geltend machen wollen,
empfehle ich ihm, die entsprechende Klausel
in den AGB unter dem folgenden Gesichtspunkt
zu überprüfen:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil
vom 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06, entschieden,
dass eine umfassende Freizeichnung
in AGB, nach der die Haftung des
Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden
und für sonstige Schäden
auch bei groben Verschulden ausgeschlossen
ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern
ebenso im Geschäftsverkehr gegenüber
Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung
des Vertragspartners des Verwenders
unwirksam ist. Sehr häufig schränken
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Lieferanten die Verkürzung der Gewährleistungsfrist
jedoch nicht dahingehend ein,
dass dies nicht für die Haftung aus Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit sowie für Verletzungen
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
gelten soll. In einem solchen Fall ist, entsprechend
den vorstehenden Ausführungen
des Bundesgerichtshofs, die Klausel insgesamt
unwirksam, sodass die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen gelten.
Außerhalb des unternehmerischen Verkehrs,
also bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher
sieht § 309, Nr. 8 b) ff), BGB [2] darüber
hinaus vor, dass sämtliche Regelungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch
die die Gewährleistungsfrist gemäß § 438,
Abs. 1, Nr. 2, BGB [2] (die fünfjährige Gewährleistungsfrist
bei Bauwerken bzw. Lieferung
einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat) unwirksam ist. Nach einem Urteil
des Landgerichts Köln (vom 07.02.2007, Az.
91 O 87/06) soll dies generell auch im
unternehmerischen Verkehr, also nicht lediglich
bei der Verwendung gegenüber den Verbrauchern
gelten.
Sind also aus den zuvor genannten Gründen
die vereinbarten verkürzten Gewährleistungsfristen
des Lieferanten unwirksam, gelten
damit automatisch die gesetzlichen Verjährungsfristen
gemäß § 438 BGB [2]. Eine
Berufung auf das Fernabsatzgesetz ist für
Lieferanten nicht möglich, da dieses Gesetz
bereits mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben
wurde. Darüber hinaus galt dieses
Gesetz in der Vergangenheit lediglich für
Kaufverträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern. Wenn man als Unternehmer
aber Material oder Bauteile von einem
Lieferanten kauft, handelt es sich gerade
nicht um einen solchen Verbrauchsgüterkauf,
sodass das Fernabsatzgesetz auch bisher
schon keine Anwendung fand.
Umfang der Haftung des Lieferanten. Die Hersteller/
Lieferanten sind in der Regel nicht
dazu bereit, die Kosten für den Austausch des
defekten Gerätes bzw. des Materials beim
Kunden zu übernehmen. Dies entspricht aber
leider der Rechtslage.
Wenn nämlich der Verkäufer nicht „schuld“
daran ist, dass das Gerät mangelhaft ist,
haftet er lediglich für die Kosten des Transports
des Ersatzgerätes/Materials zum
Kunden sowie für die Kosten des Ausbaus
des defekten Gerätes/Materials beim Kunden.
Eine solche „Schuld“ des Verkäufers am
Mangel ist nur dann gegeben, wenn er den
Mangel selbst verursacht hat. Dies kommt
eigentlich nur dann in Frage, wenn die Kauf -
sache falsch gelagert oder gekennzeichnet
wurde oder wenn der Verkäufer seine Prüfungspflichten
verletzt hat. Solche Pflichtverletzungen
sind für den Käufer jedoch in aller
Regel nicht nachweisbar.
Im Ergebnis bleibt es dann dabei, dass der
Verwender des defekten Materials zwar gegenüber
seinem Auftraggeber – soweit ein
Mangel tatsächlich vorliegt – für den Ausbau
des defekten Teils sowie für dessen Einbau
kostenlos haftet, von dem Lieferanten jedoch
lediglich die Kosten für den Ausbau sowie denTransport des neuen Gerätes/Bauteils zum
Kunden Ersatz verlangen kann.
Die Verpflichtung des Verkäufers (Lieferanten),
die Transportkosten zu tragen, ergibt sich
unmittelbar aus § 439, Abs. 2, BGB [2], der
wörtlich lautet:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.“
Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten
des Ausbaus des defekten Gerätes/Materials
ergibt sich leider nicht unmittelbar aus dem
Gesetz [2]. Hierzu gibt es allerdings Rechtsprechung,
die dem Verkäufer/Lieferanten
diese Verpflichtung auferlegt. So hat beispielsweise
das Oberlandesgericht Köln in
seinem Urteil vom 21.12.2005, Az. 11 U
46/05, ausgeführt:
„Der Verkäufer hat eine Rücknahmeverpflichtung,
die er am Ort der eingebauten Sache zu
erfüllen hat.“
Diese Verpflichtung schließt ebenfalls die
Entfernung der bereits eingebauten mangelhaften
Sache auf Kosten des Verkäufers ein.
Mit anderen Worten: Da die Neulieferung als
Form der Nacherfüllung bei einem Mangel
sowohl die Lieferung der mangelfreien Sache
als auch die Rücknahme der mangelhaften
Sache einschließt, leitet die Rechtsprechung
aus dieser Rücknahmeverpflichtung auch die
Pflicht des Verkäufers ab, die Kosten für den
Ausbau zu tragen.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil B (VOB/B): Allgemeine Vertragsbe - dingungen für die Ausführung von Bauleistungen; Fassung 2009 (Bekanntmachung vom 31.7.2009, BAnz. Nr. 155 vom 15.10.2009) in Anwendung seit dem 11.6.2010 gem. § 6 Vergabeverordnung in der Fassung aufgrund der Änderungsverordnung vom 07.06.2010 (BGBl. I S. 724) i. V. m. § 8 Abs. 3 VOB/A 2009 (Bekanntmachung vom 31.7.2009, BAnz. Nr. 155a vom 15.10.2009, geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010, BAnz. Nr. 36 vom 5.3.2010).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161).