Gerätedaten für die Wiederholungsprüfung
Unsere mit der Prüfung nach DIN VDE
0701-0702 beauftragten Elektrofachkräfte
haben einige offene Fragen, da ihnen
bei vielen Prüfungen die Entscheidung freigestellt wird.
Woher sollen sie wissen, welche leitfähigen
Geräteteile mit dem Schutzleiter verbunden
sind, wenn sie das Gerät zur Wiederholungsprüfung
nicht öffnen dürfen?
Die Gerätehersteller müssten mehr in die
Pflicht genommen werden und den Prüfern
nähere Angaben über die einzelnen Prüfschritte
sowie technische Daten der Prüfung
liefern. Ohne diese Angaben hat der Prüfer
doch keine Rechtssicherheit, wenn er unterschreibt,
dass er eine „normengerechte
Prüfung“ vorgenommen hat.
Sicherlich ist es nötig und möglich, dass
der Hersteller eines Geräts bestimmte,
das Gerät charakterisierende „Bemessungswerte“
angibt, die dann auch vom Prüfer bei
der Wiederholungsprüfung verwendet werden
können. Dies wäre beispielsweise der durch
die Beschaltungen im Gerät verursachte
Schutzleiterstrom (Ableitstrom), der durchaus
den in der Norm empfohlenen Grenzwert überschreiten
kann und somit dem Prüfer bekannt
sein muss, um den Prüfling korrekt beurteilen
zu können. Es ist vorgesehen, diese Angabe
Schritt für Schritt in die zum großen Teil ja
harmonisierten europäischen Normen der
verschiedenen Erzeugnisse aufzunehmen –
doch bis dies tatsächlich vollständig durch -
gesetzt werden kann, werden einige Jahre vergehen.
Ähnliches für die vom Anfragenden genannten
Merkmale der Erzeugnisse zu versuchen, ist
völlig sinnlos. Die Wiederholungsprüfung ist
ja nun wirklich nicht der Nabel der Welt. Die
Hersteller werden sich kaum überzeugen
lassen, dass sie sich diese zusätzliche Mühe
machen sollten.
Und selbst wenn diese Angaben in die Dokumentation
der Geräte aufgenommen würden,
wäre es ein Schildbürgerstreich. Die Sache
ginge nach hinten los, weil der Prüfer
- sich nach diesen Angaben richten müsste, auch wenn er sie für falsch/veraltet hält,
- in der ihm durch die Betriebssicherheitsverordnung [1] gesetzlich zugesprochenen Freizügigkeit wieder eingeschränkt würde,
- sein Prüfgerät vielfach von Messung zu Messung neu einzustellen hätte und
- die Geräte ohne das Vorlegen der dazugehörigen Dokumentation nicht prüfen dürfte.
Außerdem widerspräche eine solche Reglementierung
auch der vorgegebenen Sicherheitsphilosophie,
nach der von dem Verantwortlichen
stets eine Gefährdungsanalyse/
Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und
auf deren Grundlage über die erforderlichen
Maßnahmen zur Abwehr der erkannten Gefährdungen
zu entscheiden ist. Somit gilt für
die Wiederholungsprüfung und den jeweils
Verantwortlichen Folgendes:
Der für die Prüfung Verantwortliche muss
gemäß BetrSichV [1] und BGV A3 [2]:
- die Sicherheit gewährleisten,
- Art, Umfang, Ort und einen Termin der dafür notwendigen Prüfungen festlegen sowie
- sich alle dafür nötigen, z. B. in Technischen Regeln gesammelten Informationen (Stand der Technik) beschaffen.
Technische Regeln der Prüfung (DIN VDE
0701-0702 [3] u. a.) empfehlen allgemein
anerkannte Prüfgänge. Der für die Prüfung
Verantwortliche muss entscheiden, was im
vorliegenden Fall zweckmäßig ist oder eigenverantwortlich
gleichwertige Verfahren anwenden.
Es ist gemäß BetrSichV [1], BGV A3 [2] und
DIN VDE 1000-10 [4] auch möglich, die Verantwortung
für das Vorbereiten und das
Durchführen der Prüfung gegebenenfalls an
eine befähigte Person (verantwortliche Elektrofachkraft)
zu übertragen. Dieser befähigten
Person – einer Elektrofachkraft – obliegt es
dann auch, die sich beim Prüfen ergebenden
Fragen für ihren Verantwortungsbereich bzw.
für das zu prüfende Gerät zu entscheiden.
Diese befähigte Person – nennen wir sie hier
„Verantwortlicher Prüfer“ – hat den anderen
ihr fachlich zugeordneten Prüfern vorzugeben,
wie zu prüfen ist. Dazu hat sie aufgrund ihrer
Berufung durch den Verantwortlichen und aufgrund
der ihr damit erteilten Weisungsfreiheit
nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht.
Der in der Anfrage geäußerten Feststellung,
dass der Prüfer ohne die Angabe aller für die
Prüfung erforderlichen Details keine Rechtssicherheit
hat, wenn er unterschreibt, dass er
eine normengerechte Prüfung vorgenommen
hat, muss ich deshalb widersprechen. Es ist
genau umgekehrt.
Rechtssicherheit hat der Prüfer dann und nur
dann, wenn er auf Grundlage der allgemein-gültigen Technischen Regeln im konkreten
Fall selbst – und richtig – z. B. über die Prüfverfahren
entscheidet.
Wenn der mit der Prüfung Beauftragte klären
möchte, welche berührbaren leitfähigen Teile
mit dem Schutzleiter verbunden sind, so reicht
zumeist das Besichtigen. Ein solches Teil auf
einem Isolierkörper ist höchstwahrscheinlich
nicht mit dem Schutzleiter verbunden.
Bei Teilen die in den Isolierkörper hineinragen
und nicht in voller Größe zu übersehen sind,
kann es anders sein.
Am besten ist es jedoch, wenn der Prüfende
außer dem Besichtigen an all diesen Teilen
- zunächst die Messung des Schutzleiter - widerstands und dann
- auch die Messung des Isolationswiderstands (berührbares Teil; aktive Teile)
durchführt. Der so entstehende Mehraufwand
ist gegenüber den ohnehin durchzuführenden
Messungen nur gering.
Beide Messergebnisse zusammen gestatten
dem Prüfer, für jedes der berührbaren leit -fähigen Teile eine eindeutige Entscheidung
darüber zu treffen, ob der Hersteller einen
Schutzleiteranschluss vorgenommen hat oder
nicht. Die für eine solche fachliche Entscheidung
nötigen Kenntnisse muss zumindest der
verantwortliche Prüfer besitzen. Sie werden
von einer „Elektrofachkraft für das Prüfen
elektrischer Geräte“ ohne Wenn und Aber
verlangt.
Es gibt mehrere Fachbücher, in denen eigentlich
über alle in diesem Zusammenhang auftretenden
Fragen informiert wird. Auch im ep
2/2010 [5] findet sich ein Beitrag zu dieser
Thematik.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
BGV A3/GUV V A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996. Aktualisierte Nachdruckfassung 2005.
DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte; Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
Bödeker, K.; Egyptien, H.-H.: Verantwortung der Fachkraft beim Umsetzen der Normen. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 2; S. 138141.