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Leseranfrage

Gerätedaten für die Wiederholungsprüfung

Ausgabe 9/2010

Unsere mit der Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 beauftragten Elektrofachkräfte haben einige offene Fragen, da ihnen bei vielen Prüfungen die Entscheidung freigestellt wird.

Woher sollen sie wissen, welche leitfähigen Geräteteile mit dem Schutzleiter verbunden sind, wenn sie das Gerät zur Wiederholungsprüfung nicht öffnen dürfen?

Die Gerätehersteller müssten mehr in die Pflicht genommen werden und den Prüfern nähere Angaben über die einzelnen Prüfschritte sowie technische Daten der Prüfung liefern. Ohne diese Angaben hat der Prüfer doch keine Rechtssicherheit, wenn er unterschreibt, dass er eine „normengerechte Prüfung“ vorgenommen hat.

Sicherlich ist es nötig und möglich, dass

der Hersteller eines Geräts bestimmte,

das Gerät charakterisierende „Bemessungswerte“

angibt, die dann auch vom Prüfer bei

der Wiederholungsprüfung verwendet werden

können. Dies wäre beispielsweise der durch

die Beschaltungen im Gerät verursachte

Schutzleiterstrom (Ableitstrom), der durchaus

den in der Norm empfohlenen Grenzwert überschreiten

kann und somit dem Prüfer bekannt

sein muss, um den Prüfling korrekt beurteilen

zu können. Es ist vorgesehen, diese Angabe

Schritt für Schritt in die zum großen Teil ja

harmonisierten europäischen Normen der

verschiedenen Erzeugnisse aufzunehmen –

doch bis dies tatsächlich vollständig durch -

gesetzt werden kann, werden einige Jahre vergehen.
Ähnliches für die vom Anfragenden genannten

Merkmale der Erzeugnisse zu versuchen, ist

völlig sinnlos. Die Wiederholungsprüfung ist

ja nun wirklich nicht der Nabel der Welt. Die

Hersteller werden sich kaum überzeugen

lassen, dass sie sich diese zusätzliche Mühe

machen sollten.
Und selbst wenn diese Angaben in die Dokumentation

der Geräte aufgenommen würden,

wäre es ein Schildbürgerstreich. Die Sache

ginge nach hinten los, weil der Prüfer

  • sich nach diesen Angaben richten müsste, auch wenn er sie für falsch/veraltet hält,
  • in der ihm durch die Betriebssicherheitsverordnung [1] gesetzlich zugesprochenen Freizügigkeit wieder eingeschränkt würde,
  • sein Prüfgerät vielfach von Messung zu Messung neu einzustellen hätte und
  • die Geräte ohne das Vorlegen der dazugehörigen Dokumentation nicht prüfen dürfte.

Außerdem widerspräche eine solche Reglementierung

auch der vorgegebenen Sicherheitsphilosophie,

nach der von dem Verantwortlichen

stets eine Gefährdungsanalyse/

Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und

auf deren Grundlage über die erforderlichen

Maßnahmen zur Abwehr der erkannten Gefährdungen

zu entscheiden ist. Somit gilt für

die Wiederholungsprüfung und den jeweils

Verantwortlichen Folgendes:
Der für die Prüfung Verantwortliche muss

gemäß BetrSichV [1] und BGV A3 [2]:

  • die Sicherheit gewährleisten,
  • Art, Umfang, Ort und einen Termin der dafür notwendigen Prüfungen festlegen sowie
  • sich alle dafür nötigen, z. B. in Technischen Regeln gesammelten Informationen (Stand der Technik) beschaffen.

Technische Regeln der Prüfung (DIN VDE

0701-0702 [3] u. a.) empfehlen allgemein

anerkannte Prüfgänge. Der für die Prüfung

Verantwortliche muss entscheiden, was im

vorliegenden Fall zweckmäßig ist oder eigenverantwortlich

gleichwertige Verfahren anwenden.
Es ist gemäß BetrSichV [1], BGV A3 [2] und

DIN VDE 1000-10 [4] auch möglich, die Verantwortung

für das Vorbereiten und das

Durchführen der Prüfung gegebenenfalls an

eine befähigte Person (verantwortliche Elektrofachkraft)

zu übertragen. Dieser befähigten

Person – einer Elektrofachkraft – obliegt es

dann auch, die sich beim Prüfen ergebenden

Fragen für ihren Verantwortungsbereich bzw.

für das zu prüfende Gerät zu entscheiden.
Diese befähigte Person – nennen wir sie hier

„Verantwortlicher Prüfer“ – hat den anderen

ihr fachlich zugeordneten Prüfern vorzugeben,

wie zu prüfen ist. Dazu hat sie aufgrund ihrer

Berufung durch den Verantwortlichen und aufgrund

der ihr damit erteilten Weisungsfreiheit

nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht.

Der in der Anfrage geäußerten Feststellung,

dass der Prüfer ohne die Angabe aller für die

Prüfung erforderlichen Details keine Rechtssicherheit

hat, wenn er unterschreibt, dass er

eine normengerechte Prüfung vorgenommen

hat, muss ich deshalb widersprechen. Es ist

genau umgekehrt.
Rechtssicherheit hat der Prüfer dann und nur

dann, wenn er auf Grundlage der allgemein-gültigen Technischen Regeln im konkreten

Fall selbst – und richtig – z. B. über die Prüfverfahren

entscheidet.
Wenn der mit der Prüfung Beauftragte klären

möchte, welche berührbaren leitfähigen Teile

mit dem Schutzleiter verbunden sind, so reicht

zumeist das Besichtigen. Ein solches Teil auf

einem Isolierkörper ist höchstwahrscheinlich

nicht mit dem Schutzleiter verbunden.
Bei Teilen die in den Isolierkörper hineinragen

und nicht in voller Größe zu übersehen sind,

kann es anders sein.
Am besten ist es jedoch, wenn der Prüfende

außer dem Besichtigen an all diesen Teilen

  • zunächst die Messung des Schutzleiter - widerstands und dann
  • auch die Messung des Isolationswiderstands (berührbares Teil; aktive Teile)

durchführt. Der so entstehende Mehraufwand

ist gegenüber den ohnehin durchzuführenden

Messungen nur gering.
Beide Messergebnisse zusammen gestatten

dem Prüfer, für jedes der berührbaren leit -fähigen Teile eine eindeutige Entscheidung

darüber zu treffen, ob der Hersteller einen

Schutzleiteranschluss vorgenommen hat oder

nicht. Die für eine solche fachliche Entscheidung

nötigen Kenntnisse muss zumindest der

verantwortliche Prüfer besitzen. Sie werden

von einer „Elektrofachkraft für das Prüfen

elektrischer Geräte“ ohne Wenn und Aber

verlangt.
Es gibt mehrere Fachbücher, in denen eigentlich

über alle in diesem Zusammenhang auftretenden

Fragen informiert wird. Auch im ep

2/2010 [5] findet sich ein Beitrag zu dieser

Thematik.

Literatur:

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.

BGV A3/GUV V A3 Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996. Aktualisierte Nachdruckfassung 2005.

DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte; Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.

Bödeker, K.; Egyptien, H.-H.: Verantwortung der Fachkraft beim Umsetzen der Normen. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 2; S. 138–141.