Installationsort der Leitungen einer Laubengangsbeleuchtung
In unserem Häuserbestand befindet
sich ein Haus mit dem Baujahr 1964.
Die Wohnungen sind über ein Treppenhaus
und Laubengänge zu erreichen. Über einen
Laubengang sind mehrere Wohneinheiten zu
erreichen. Die Installation der Laubengangbeleuchtung
wurde zum Errichtungszeitpunkt
durch die Wohnungen geführt. In jeder
Wohnung befindet sich an der Eingangstür
eine Abzweigdose, aus der die Taster- und
Lampenleitungen für den Laubengang abgegriffen
werden.
Weil hier ein fremder Stromkreis durch die
Wohnung geführt wird, hätten wir gerne gewusst,
ob die Installation so zulässig ist oder
1964 zulässig war und die Anlage deshalb
„Bestandsschutz“ genießt.
Der beschriebene Anschluss der Tasterleitungen
war standardgerecht. Leider ist
aus der Anfrage nicht zu entnehmen, ob sich
die beschriebenen Wohnungen in den alten
Bundesländern oder in der ehemaligen DDR
befinden. Vorwegzunehmen ist, dass sowohl
nach DIN 18015-1, Ausgabe Mai 1955, als
auch TGL 6385 Ausgabe Dezember 1959 [1]
das Verlegen von Leitungen für die Hausinstallation
durch Wohnungen unzulässig war.
In den TGL-Standards und in den DIN-Normen
wurde dafür schon immer das Verlegen einer
gesonderten Hauptleitung, ein gesonderter
Zähler und ein Hauslichtverteiler gefordert.
Der Hinweis, dass sich in jeder Wohnung an
der Eingangstür eine Abzweigdose befindet,
aus der die Taster- und Leuchtenleitung für
den Laubengang abgegriffen werden kann,
deutet auf die zur damaligen Zeit in der DDR
im industriellen Bauen übliche und nach [1]
zulässige Horizontalinstallation hin, bei der
die Leitungen vorwiegend im Fußboden verlegt
wurden. Der Anschluss von Leuchten erfolgte
in den Wohnungen und auch in den Hauslichtstromkreisen
über Installationsfernschalter,
deren Steuerspannung grundsätzlich aus dem
Hauslichtverteiler entnommen wurde. Die übliche
Steuerspannung lag im Kleinspannungsbereich,
betrug aber auch wie in Einphasenwechselstromkreisen
für Beleuchtung und
Steckdosen 220 V.
Das Einführen dieser Steuerleitungen in die
Wohnungen und der Anschluss der Taster für
die Beleuchtung der Wohnungen und Laubengänge
an eine Abzweigdose entsprach diesem
Standard, ganz gleich, um welche Spannung
es sich handelte. Beweggründe für diese Ausführung
wurden im Zusammenhang mit TGL
6385 in [2] erläutert.
Elektrosicherheit kontra Bestandsschutz.
Mit Ausnahme der Frage, ob Festlegungen in
Normen „Bestandsschutz“ genießen, ist damit
alles beantwortet. Dabei ist hinzuzufügen:
In Normen und Vorschriften der Elektrotechnik
ist das Wort Bestandsschutz nicht zu finden.
Der Prüfer, Elektroinstallateur, Planer oder
Errichter muss als Elektrofachkraft die Elektrosicherheit
gewährleisten und kann sich
folglich nicht auf einen Bestandsschutz berufen.
Er steht in der Pflicht, in jedem konkreten
Fall die Gefährdung zu beurteilen und auf dieser
Basis seine Entscheidung zu treffen. Dabei
kann er auch zu dem Schluss kommen,
dass zum Zeitpunkt der Prüfung die vorhandene
technische Lösung die Elektrosicherheit
gewährleistet. Ob seine Anlage Bestandsschutz
hat kann nur der Eigentümer festlegen.
In solchen Fällen ist nicht auszuschließen,
dass die Elektrofachkraft ggf. auf eine Übernahme
eines Auftrages verzichten muss.
Leider wird dieser Begriff abweichend von den
vorgenannten Ausführungen noch immer zur
Begründung einer nach früheren Normen
zulässigen, im konkreten Fall aber nicht zutreffenden
technischen Lösung verwendet. Hinweise
zum Ändern oder Anpassen bestehender
Anlagen, zur Verantwortung des Prüfers
sowie zur Wiederholungsprüfung und damit
zur Elektrosicherheit sind [4] zu entnehmen.
Bei einer 46 Jahre alten Anlage dürfte wohl
ggf. auch eine Neuinstallation in Erwägung zu
ziehen sein. Nicht nur mögliche Verschleißerscheinungen an Betriebsmitteln, sondern
auch neue Normen für Schutzmaßnahmen
und die Erhöhung der Anschlussleistungen in
Wohnungen sprechen für eine solche Lösung.
Obwohl hierzu keine Fragen gestellt wurden,
kann diese Thematik in diesem Zusammenhang
nicht unerwähnt bleiben. Bereits seit
Jahrzehnten wird in Foren, auf Baustellen und
nicht zuletzt in Gesprächen mit den Mietern
darüber diskutiert, wie mit der klassischen
Nullung umzugehen ist. Dies dürfte auch im
vorliegenden nicht anders sein. Hilfestellung
zur Lösung der Probleme und zur Ausarbeitung
von Gefährdungsbeurteilungen können
die Beiträge [5] und [6] geben, deren Bedeutung
gar nicht hoch genug eingeschätzt werden
kann.
TGL 6385: Ausgabe 12.59 Elektrische Anlagen im Wohnungsbau.
Bahnsen, G.: Deutsche Bauakademie, Institut für Hochbau; Elektrische Anlagen im Wohnungsbau Informationen zur TGL 6385. Der Elektro-Praktiker 1961 Heft 7; S. 222225.
Bödeker, K.; Senkbeil, H.: Ändern und Anpassen bestehender Anlagen. Elektropraktiker Sonderheft: Messen und Prüfen, Berlin: Huss-Medien 2009; S. 3740.
DIN 18015-1:200709 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Teil 1: Planungsgrundlagen.
Bödeker, K.: Klassische Nullung ein rotes Tuch. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 8, S. 665669.
Bödeker, K.: Beurteilen von elektrischen Anlagen mit der klassischen Nullung. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 8, S. 670 671.