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Leseranfrage

Installationsort der Leitungen einer Laubengangsbeleuchtung

Ausgabe 11/2010

In unserem Häuserbestand befindet sich ein Haus mit dem Baujahr 1964. Die Wohnungen sind über ein Treppenhaus und Laubengänge zu erreichen. Über einen Laubengang sind mehrere Wohneinheiten zu erreichen. Die Installation der Laubengangbeleuchtung wurde zum Errichtungszeitpunkt durch die Wohnungen geführt. In jeder Wohnung befindet sich an der Eingangstür eine Abzweigdose, aus der die Taster- und Lampenleitungen für den Laubengang abgegriffen werden.

Weil hier ein fremder Stromkreis durch die Wohnung geführt wird, hätten wir gerne gewusst, ob die Installation so zulässig ist oder 1964 zulässig war und die Anlage deshalb „Bestandsschutz“ genießt.

Der beschriebene Anschluss der Tasterleitungen

war standardgerecht. Leider ist

aus der Anfrage nicht zu entnehmen, ob sich

die beschriebenen Wohnungen in den alten

Bundesländern oder in der ehemaligen DDR

befinden. Vorwegzunehmen ist, dass sowohl

nach DIN 18015-1, Ausgabe Mai 1955, als

auch TGL 6385 Ausgabe Dezember 1959 [1]

das Verlegen von Leitungen für die Hausinstallation

durch Wohnungen unzulässig war.
In den TGL-Standards und in den DIN-Normen

wurde dafür schon immer das Verlegen einer

gesonderten Hauptleitung, ein gesonderter

Zähler und ein Hauslichtverteiler gefordert.

Der Hinweis, dass sich in jeder Wohnung an

der Eingangstür eine Abzweigdose befindet,

aus der die Taster- und Leuchtenleitung für

den Laubengang abgegriffen werden kann,

deutet auf die zur damaligen Zeit in der DDR

im industriellen Bauen übliche und nach [1]

zulässige Horizontalinstallation hin, bei der

die Leitungen vorwiegend im Fußboden verlegt

wurden. Der Anschluss von Leuchten erfolgte

in den Wohnungen und auch in den Hauslichtstromkreisen

über Installationsfernschalter,

deren Steuerspannung grundsätzlich aus dem

Hauslichtverteiler entnommen wurde. Die übliche

Steuerspannung lag im Kleinspannungsbereich,

betrug aber auch wie in Einphasenwechselstromkreisen

für Beleuchtung und

Steckdosen 220 V.
Das Einführen dieser Steuerleitungen in die

Wohnungen und der Anschluss der Taster für

die Beleuchtung der Wohnungen und Laubengänge

an eine Abzweigdose entsprach diesem

Standard, ganz gleich, um welche Spannung

es sich handelte. Beweggründe für diese Ausführung

wurden im Zusammenhang mit TGL

6385 in [2] erläutert.
Elektrosicherheit kontra Bestandsschutz.

Mit Ausnahme der Frage, ob Festlegungen in

Normen „Bestandsschutz“ genießen, ist damit

alles beantwortet. Dabei ist hinzuzufügen:

In Normen und Vorschriften der Elektrotechnik

ist das Wort Bestandsschutz nicht zu finden.

Der Prüfer, Elektroinstallateur, Planer oder

Errichter muss als Elektrofachkraft die Elektrosicherheit

gewährleisten und kann sich

folglich nicht auf einen Bestandsschutz berufen.

Er steht in der Pflicht, in jedem konkreten

Fall die Gefährdung zu beurteilen und auf dieser

Basis seine Entscheidung zu treffen. Dabei

kann er auch zu dem Schluss kommen,

dass zum Zeitpunkt der Prüfung die vorhandene

technische Lösung die Elektrosicherheit

gewährleistet. Ob seine Anlage Bestandsschutz

hat kann nur der Eigentümer festlegen.

In solchen Fällen ist nicht auszuschließen,

dass die Elektrofachkraft ggf. auf eine Übernahme

eines Auftrages verzichten muss.
Leider wird dieser Begriff abweichend von den

vorgenannten Ausführungen noch immer zur

Begründung einer nach früheren Normen

zulässigen, im konkreten Fall aber nicht zutreffenden

technischen Lösung verwendet. Hinweise

zum Ändern oder Anpassen bestehender

Anlagen, zur Verantwortung des Prüfers

sowie zur Wiederholungsprüfung und damit

zur Elektrosicherheit sind [4] zu entnehmen.

Bei einer 46 Jahre alten Anlage dürfte wohl

ggf. auch eine Neuinstallation in Erwägung zu

ziehen sein. Nicht nur mögliche Verschleißerscheinungen an Betriebsmitteln, sondern

auch neue Normen für Schutzmaßnahmen

und die Erhöhung der Anschlussleistungen in

Wohnungen sprechen für eine solche Lösung.

Obwohl hierzu keine Fragen gestellt wurden,

kann diese Thematik in diesem Zusammenhang

nicht unerwähnt bleiben. Bereits seit

Jahrzehnten wird in Foren, auf Baustellen und

nicht zuletzt in Gesprächen mit den Mietern

darüber diskutiert, wie mit der klassischen

Nullung umzugehen ist. Dies dürfte auch im

vorliegenden nicht anders sein. Hilfestellung

zur Lösung der Probleme und zur Ausarbeitung

von Gefährdungsbeurteilungen können

die Beiträge [5] und [6] geben, deren Bedeutung

gar nicht hoch genug eingeschätzt werden

kann.

Literatur:

TGL 6385: Ausgabe 12.59 Elektrische Anlagen im Wohnungsbau.

Bahnsen, G.: Deutsche Bauakademie, Institut für Hochbau; Elektrische Anlagen im Wohnungsbau – Informationen zur TGL 6385. Der Elektro-Praktiker 1961 Heft 7; S. 222–225.

Bödeker, K.; Senkbeil, H.: Ändern und Anpassen bestehender Anlagen. Elektropraktiker Sonderheft: Messen und Prüfen, Berlin: Huss-Medien 2009; S. 37–40.

DIN 18015-1:2007–09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen.

Bödeker, K.: Klassische Nullung – ein rotes Tuch. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 8, S. 665–669.

Bödeker, K.: Beurteilen von elektrischen Anlagen mit der klassischen Nullung. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 8, S. 670– 671.