Ex-Mobiltelefone auf Baustellen einsetzen
Ex-Anlagen müssen regelmäßig durch
Sachverständige geprüft werden.
Wie aber sieht es mit explosionsgeschützten
Mobiltelefonen aus? Diese Mobiltelefone
(II 2G EEx ib IIc T4, ZELM 02 ATEX 0107)
werden bei uns täglich sowohl in Zone 2 als
auch in Zone 1 GAS eingesetzt. Sie werden
in unserem Unternehmen u. a. von Instandhaltern
auf den Baustellen genutzt und sind
dabei teilweise rauen Bedingungen ausgesetzt.
Der Hersteller empfiehlt auf Rückfrage
lediglich, die Telefone alle zwei Jahre überprüfen
zu lassen und weißt darauf hin, dass
bei eventuellen Beschädigungen der Ex-Schutz erlischt. Letztlich überlässt er uns die
Entscheidung, ob und wann wir das Handy
zur Überprüfung schicken.
Ist das Verhalten des Herstellers vertretbar?
Was ist bezüglich der Prüfung zu empfehlen?
Wie der Anfragende wohl selbst bereits
festgestellt hat, ist seinem Problem mit
den allgemeingültigen Normativen – also BGV
A3, BGI 608, Normenreihen VDE 0165 und
VDE 0170 usw. – allein nicht beizukommen.
Vor allem bezüglich der Aussagekraft der Gerätedokumentationen
bezogen auf die in der
Frage geschilderten Einsatzfälle gibt es m. E.
Klärungsbedarf.
Persönliche Meinung des Autors zu dem beschriebenen
Einsatzfall:
1. Der § 4 (2), BetrSichV [1] legt als Anforderung
für die Bereitstellung und Nutzung der
Arbeitsmittel u. a. fest, dass die Maßnahmen
dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 von [1] und dem Stand der Technik
entsprechen müssen. Der Betreiber hat demzufolge
seine Arbeitsmittel
- so auszuwählen, dass sie den konkreten betrieblichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen, und
- so zu betreiben, dass die vorschriftsmäßige Gerätebeschaffenheit gewährleistet bleibt.
Das gilt immer, nicht nur für Ex-Geräte.
2. Der Hersteller darf gemäß 11. GPSGV [2]
(Explosionsschutzverordnung) nur ATEX-gerechte
Geräte in Verkehr bringen. Dazu muss
er dem Kunden (Betreiber) darüber informieren,
welche Maßnahmen er für notwendig erachtet,
um die Gerätesicherheit auf Dauer zu
gewährleisten.
3. Maßgebend für den Betreiber sind die Festlegungen
in der EG-Betriebsanleitung des Gerätes
(Sicherheitshinweise). Enthält die Betriebsanleitung
zu einsatzwesentlichen Fakten
keine oder unzureichende Angaben, dann
ergeben sich zwei mögliche Schlüsse:
- Das Gerät entspricht den konkreten betrieblichen Erfordernissen nicht oder nur teilweise. In diesem Fall ist ein anderes Gerät erforderlich oder die Einsatzbedingung sind anzupassen.
- Die Betriebsanleitung entspricht nicht den Erfordernissen gemäß RL 94/9/EG [3], Anhang II, Abschn. 1.0.6. Dann muss der Hersteller die Lücken schließen.
4. Übermittelt der Hersteller auf konkrete Anfrage
keine ergänzenden Sicherheitshinweise
(z. B. zum Turnus der Wiederholungsprüfung),
dann bestätigt er damit, dass er die Gerätesicherheit
unter den konkret angefragten Betriebsbedingungen
für ausreichend erachtet.
Nach dem Studium der Dokumente, die zu
dem in der Frage beschriebenen, schon etwas
älteren Ex-Mobiltelefon (Version 04) im Internet
abrufbar sind, habe ich bei den Punkten 3
und 4 einige Zweifel – besonders, wenn man
sich die entsprechenden Dokumente zu dem
aktuellen Ex-Mobiltelefon (Version 06) des
gleichen Herstellers zum Vergleich heranzieht.
Gemäß BetrSichV [1] ist die Wiederholungsprüfung
von einer „befähigten Person“ (TRBS
1203 [4]) vorzunehmen. Allerdings scheint es
solche „befähigten Personen“ leider nur bei
dem Hersteller dieses Mobiltelefons zu geben
– jedenfalls konnte ich sonst Niemanden
ermitteln.
Ratschlag des Autors: Dem Anfragenden
empfehle ich, die etwas älteren Mobiltelefone
(Version 04) auch wegen des alten Standes
der Technik (Ex-Normenreihe 50000) beiseite
zu legen oder sie nur in weniger kritischen
Bereichen zu verwenden, wenn der Bestandsschutz
vom Gerätezustand her noch greift.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).
11. GPSGV Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914); zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fu?r Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
TRBS 1203 Befähigte Personen vom 12. Mai 2010.