Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung
Laut NAV ist es bei Instandhaltungsarbeiten
„hinter“ der Messeinrichtung,
also an der Verbraucheranlage, nicht notwendig,
eine Elektrofachkraft einzusetzen, die in
das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers
eingetragen ist.
Wie ist aber die Sachlage bei Erweiterungen,
Änderungen oder kompletter Neuinstallation
„hinter“ der Messeinrichtung – dürfen diese
Arbeiten auch von einer Elektrofachkraft
ausgeführt werden, die nicht im Installateurverzeichnis
eingetragen ist?
Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung.
Der § 13, Abs. 2, der NAV [1] ist
eindeutig und klar, wenn es dort u. a. heißt:
„(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage
sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten,
darf die Anlage nur nach den Vorschriften
dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden
Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen
sowie nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert,
geändert und instand gehalten werden. In Bezug
auf die allgemein anerkannten Regeln der
Technik gilt § 49, Abs. 2, Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber
nur durch ein in ein Installateurverzeichnis
eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen
durchgeführt werden; im
Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber
eine Eintragung in das Installateurverzeichnis
nur von dem Nachweis einer
ausreichenden fachlichen Qualifikation für die
Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig
machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung
einschließlich der Messeinrichtung gilt
Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“
Hier ist somit klar beschrieben, dass Instandhaltungsarbeiten
hinter der Messeinrichtung,
also im Regelfall in der Verbraucheranlage,
auch von nicht eingetragenen Elektrofachkräften (Befähigten Personen entsprechend
Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung)
durchgeführt werden dürfen. Es
stellt sich jetzt die Frage, was man unter
Instandhaltungsarbeiten versteht.
Definition der Instandhaltung. Nach DIN
31051 [2] versteht man unter Instandhaltung
alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustands
und zur Feststellung und Beurteilung
des Ist-Zustands von technischen Mitteln
eines Systems. Die Maßnahmen der Instandhaltung
umfassen:
- Inspektion (Feststellen und Beurteilen des Ist-Zustands: Messen, Prüfen, Kontrollieren)
- Wartung (Bewahren des Soll-Zustands: z. B. Reinigen, Schmieren, Ergänzen sowie Austauschen von Hilfsstoffen)
- Instandsetzung (Wiederherstellen des Soll-Zustands: Austauschen von Teilen, Reparieren) und eventuell auch
- die Verbesserung der Einrichtungen zur Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der Technik und Anpassung an neue Standards.
Der Soll-Zustand ist der Zustand, der für den
jeweiligen Zeitpunkt durch Vorschriften und
Normen beschrieben wird. Er ergibt sich z. B.
aus Rechtsvorschriften, Regeln der Technik,
oder aus Bauvorschriften der Hersteller oder
Betreiber. Er wird im Allgemeinen durch obere
und untere Grenzwerte festgelegt, z. B. durch
Einstellwerte, Isolationswiderstände, Schutzleiterwiderstände.
Der Ist-Zustand ist der zu einem gegebenen
Zeitpunkt bestehende tatsächliche Zustand.
Er sollte mit dem Soll-Zustand identisch sein,
kann aber auch die Toleranzgrenzen des Soll-Zustandes über- bzw. unterschreiten. Der Ist-
Zustand ist z. B. der Bemessungsauslösestrom
eines Fehlerstromschutzschalters, die
Werte des Ableitstroms, des Isolationswiderstandes
oder des Schutzleiterwiderstandes.
Die Werte dieser Eigenschaften können sich
im Laufe der Zeit durch die normale Abnutzung aber insbesondere auch durch thermische,
mechanische oder chemische Einwirkungen
so verändern, dass die Toleranzgrenzen
überschritten werden und Gefahren für die
Nutzer ebenso aber auch für das Instandhaltungspersonal entstehen.
Entsprechendes gilt ebenfalls für die in vielen
technischen Regelwerken geforderten wiederkehrenden
Prüfungen, die durch befähigte
Personen (im Bereich der Elektrotechnik in
erster Linie Elektrofachkräfte) durchgeführt
werden müssen
An dieser Stelle ist es sinnvoll, auf die in den
allgemein anerkannten Regeln der Technik,
hier DIN VDE 0105-100 [3] unter Nr. 7, zusammengefassten Festlegungen zum Thema
Instandsetzung auszugsweise zu verweisen.
Zu diesem Bereich zählen laut [3]:
- Fehlerortung;
- Fehlerbehebung und/oder Austausch von Teilen;
- Wiederinbetriebnahme des instandgesetzten Anlagenteils.
Aus der Wortwahl des zitierten Abschnitts der
NAV [1] ist in Verbindung mit den Festlegungen
in den Normen DIN 31051 [2] und DIN
VDE 0105-100 [3] klar erkennbar, dass unter
den Begriff Instandhaltung im Regelfall weder
Erweiterungen noch Änderungen und auch
keine vollständigen Neuinstallationen fallen.
Es geht vielmehr darum, bestehende Anlagen
in einem Zustand zu erhalten, der dem
ursprünglichen Zustand dauerhaft entspricht.
Dazu können auch in beschränktem Umfang
Instandsetzungen zählen.
Es ist unbestritten, dass die hier notwendige
Abgrenzung nicht in allen Fällen eindeutig zu
treffen ist und daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
bei geringsten Zweifeln
über Art und Umfang der Arbeit eher eine
zurückhaltende Beurteilung und der Einsatz
einer im Installateurverzeichnis eingetragenen
Elektrofachkraft sinnvoll ist.
NAV Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261).
DIN 31051:2003-06 Grundlagen der Instandhaltung.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.