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Leseranfrage

Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung

Ausgabe 11/2010

Laut NAV ist es bei Instandhaltungsarbeiten „hinter“ der Messeinrichtung, also an der Verbraucheranlage, nicht notwendig, eine Elektrofachkraft einzusetzen, die in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist.

Wie ist aber die Sachlage bei Erweiterungen, Änderungen oder kompletter Neuinstallation „hinter“ der Messeinrichtung – dürfen diese Arbeiten auch von einer Elektrofachkraft ausgeführt werden, die nicht im Installateurverzeichnis eingetragen ist?

Instandhaltungsarbeiten hinter Messeinrichtung.

Der § 13, Abs. 2, der NAV [1] ist

eindeutig und klar, wenn es dort u. a. heißt:
„(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage

sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten,

darf die Anlage nur nach den Vorschriften

dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden

Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen

sowie nach den allgemein anerkannten

Regeln der Technik errichtet, erweitert,

geändert und instand gehalten werden. In Bezug

auf die allgemein anerkannten Regeln der

Technik gilt § 49, Abs. 2, Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber

nur durch ein in ein Installateurverzeichnis

eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen

durchgeführt werden; im

Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber

eine Eintragung in das Installateurverzeichnis

nur von dem Nachweis einer

ausreichenden fachlichen Qualifikation für die

Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig

machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen

Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung

einschließlich der Messeinrichtung gilt

Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“
Hier ist somit klar beschrieben, dass Instandhaltungsarbeiten

hinter der Messeinrichtung,

also im Regelfall in der Verbraucheranlage,

auch von nicht eingetragenen Elektrofachkräften (Befähigten Personen entsprechend

Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung)

durchgeführt werden dürfen. Es

stellt sich jetzt die Frage, was man unter

Instandhaltungsarbeiten versteht.
Definition der Instandhaltung. Nach DIN

31051 [2] versteht man unter Instandhaltung

alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustands

und zur Feststellung und Beurteilung

des Ist-Zustands von technischen Mitteln

eines Systems. Die Maßnahmen der Instandhaltung

umfassen:

  • Inspektion (Feststellen und Beurteilen des Ist-Zustands: Messen, Prüfen, Kontrollieren)
  • Wartung (Bewahren des Soll-Zustands: z. B. Reinigen, Schmieren, Ergänzen sowie Austauschen von Hilfsstoffen)
  • Instandsetzung (Wiederherstellen des Soll-Zustands: Austauschen von Teilen, Reparieren) und eventuell auch
  • die Verbesserung der Einrichtungen zur Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der Technik und Anpassung an neue Standards.

Der Soll-Zustand ist der Zustand, der für den

jeweiligen Zeitpunkt durch Vorschriften und

Normen beschrieben wird. Er ergibt sich z. B.

aus Rechtsvorschriften, Regeln der Technik,

oder aus Bauvorschriften der Hersteller oder

Betreiber. Er wird im Allgemeinen durch obere

und untere Grenzwerte festgelegt, z. B. durch

Einstellwerte, Isolationswiderstände, Schutzleiterwiderstände.
Der Ist-Zustand ist der zu einem gegebenen

Zeitpunkt bestehende tatsächliche Zustand.

Er sollte mit dem Soll-Zustand identisch sein,

kann aber auch die Toleranzgrenzen des Soll-Zustandes über- bzw. unterschreiten. Der Ist-

Zustand ist z. B. der Bemessungsauslösestrom

eines Fehlerstromschutzschalters, die

Werte des Ableitstroms, des Isolationswiderstandes

oder des Schutzleiterwiderstandes.

Die Werte dieser Eigenschaften können sich

im Laufe der Zeit durch die normale Abnutzung aber insbesondere auch durch thermische,

mechanische oder chemische Einwirkungen

so verändern, dass die Toleranzgrenzen

überschritten werden und Gefahren für die

Nutzer ebenso aber auch für das Instandhaltungspersonal entstehen.
Entsprechendes gilt ebenfalls für die in vielen

technischen Regelwerken geforderten wiederkehrenden

Prüfungen, die durch befähigte

Personen (im Bereich der Elektrotechnik in

erster Linie Elektrofachkräfte) durchgeführt

werden müssen
An dieser Stelle ist es sinnvoll, auf die in den

allgemein anerkannten Regeln der Technik,

hier DIN VDE 0105-100 [3] unter Nr. 7, zusammengefassten Festlegungen zum Thema

Instandsetzung auszugsweise zu verweisen.

Zu diesem Bereich zählen laut [3]:

  • Fehlerortung;
  • Fehlerbehebung und/oder Austausch von Teilen;
  • Wiederinbetriebnahme des instandgesetzten Anlagenteils.

Aus der Wortwahl des zitierten Abschnitts der

NAV [1] ist in Verbindung mit den Festlegungen

in den Normen DIN 31051 [2] und DIN

VDE 0105-100 [3] klar erkennbar, dass unter

den Begriff Instandhaltung im Regelfall weder

Erweiterungen noch Änderungen und auch

keine vollständigen Neuinstallationen fallen.

Es geht vielmehr darum, bestehende Anlagen

in einem Zustand zu erhalten, der dem

ursprünglichen Zustand dauerhaft entspricht.

Dazu können auch in beschränktem Umfang

Instandsetzungen zählen.
Es ist unbestritten, dass die hier notwendige

Abgrenzung nicht in allen Fällen eindeutig zu

treffen ist und daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

bei geringsten Zweifeln

über Art und Umfang der Arbeit eher eine

zurückhaltende Beurteilung und der Einsatz

einer im Installateurverzeichnis eingetragenen

Elektrofachkraft sinnvoll ist.

 

Literatur:

NAV – Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261).

DIN 31051:2003-06 Grundlagen der Instandhaltung.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.