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Leseranfrage

Erdung von Straßenbeleuchtungsanlagen

Ausgabe 11/2010

Als kleines Unternehmen im Bereich der Elektroinstallation beschäftigen wir uns auch mit den Straßenbeleuchtungsanlagen von zwei umliegenden Gemeinden. Da diese Anlagen nicht durch unser Unternehmen und außerdem innerhalb der letzten Jahrzehnte errichtet wurden, finden wir in den Anlagen verschiedene Konstellationen und Ausführungen des Anschlusses vor.

Die Gegebenheiten:

  • Netz: TN-C-S Netz;
  • Mast: Stahl verzinkt mit und ohne Anschlussmöglichkeit für einen Leiter;
  • Masttür/-deckel: Stahl verzinkt oder Aluminium mit und ohne Anschlussmöglichkeit für einen Leiter;
  • Mastanschlusskasten: Schutzklasse I oder II oder offen (ohne gehäuseförmige Umhüllung und ohne Angabe der Schutzklasse);
  • Leuchte: Schutzklasse I oder II.

Die Fragen:

  1. Gehört der Mast mit zum elektrischen Betriebsmittel „Leuchte“?
  2. Unter welchen Umständen ist es notwendig, den Leuchtenmast und gegebenenfalls die Masttür an den Schutzleiter bzw. PEN-Leiter anzuschließen?
  3. Tritt nicht eine Verschlechterung der Schutzbedingungen ein, wenn bei einem Anschlusskasten (SK II) und einer Leuchte (SK II) im TN-C-Netz der Lampenmast mit dem (möglicherweise unterbrochenen) PEN-Leiter verbunden wird?

Grundsätzliches. Eine spezielle Norm für

Beleuchtungsanlagen im Freien, DIN VDE

0100-714 (VDE 0100-714) [1], die auch bedingt

für Straßenbeleuchtungsanlagen gilt,

gibt es erst seit 2002-01. Für alle Straßenbeleuchtungsanlagen,

die vor dieser Zeit errichtet

wurden, waren lediglich die allgemein gültigen

Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE

0100) anzuwenden. Meine Einschränkung

„bedingt für Straßenbeleuchtungsanlagen“ ist

notwendig, weil in [1] festgelegt ist, dass öffentliche

Beleuchtungsanlagen, die Teil eines

öffentlichen Verteilungsnetzes sind, nicht

unter den Anwendungsbereich dieser Norm

fallen.
Um auch hier Diskussionen auszuschließen,

wurde versucht, durch eine Anmerkung in der

Norm klar zu legen, wann eine Beleuchtungsanlage

Teil des öffentlichen Verteilungsnetzes

ist. In der Anmerkung ist festgelegt, dass eine

Straßenbeleuchtungsanlage immer dann

nicht zum öffentlichen Verteilungsnetz gehört,

wenn zwischen Verteilungsnetz und Straßenbeleuchtung

(z. B. im Leuchtenmast, was

fast immer der Fall sein dürfte) Überstrom-Schutzeinrichtungen – die meist im Anschlusskasten

integriert sind – angeordnet

sind, weil [1] für alle Endstromkreise mit Beleuchtungsanlagen

im Freien mit Überstrom-Schutzeinrichtungen, wie z. B. im Anschlusskasten,

anzuwenden ist.
Fakt ist allerdings, dass es nach den Normen

der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) schon

immer unzulässig war, an leitfähigen, nicht

aktiven Teilen von Betriebsmitteln der Schutzklasse

II (d. h. leitfähige nicht aktive Teile, die

Bestandteil eines Betriebsmittels der Schutzklasse

II sind) einen Schutzleiter/Schutzpotentialausgleichsleiter/Erdungsleiter anzuschließen.

Problematisch war es hierbei aber

schon immer, abzugrenzen, ob äußere leitfähige

Konstruktionsteile von Betriebsmitteln der

Schutzklasse II tatsächlich Bestandteil der

Betriebsmittel der Schutzklasse II sind oder

unabhängig vom Betriebsmittel vorgesehen

sind.
Zu 1): Ob ein Mast, insbesondere ein leitfähiger

Mast, Bestandteil einer Leuchte ist oder

nicht, kann nur vom Hersteller der Leuchte

beantwortet werden. Sicher wird der Mast

nicht Bestandteil der Leuchte sein, wenn Mast

und Leuchte getrennt bezogen und erst vor Ort

zusammengebaut werden.
Auch wenn ein Mast eine Schutzleiteranschlussstelle

aufweist, kann davon ausgegangen

werden, dass es sich dabei nicht um

eine Leuchten-/Mast-Kombination der Schutzklasse

II handeln kann, da Betriebsmittel der

Schutzklasse II keine Schutzleiteranschlussstelle

haben dürfen.
Zu 2): Sollte der Mast nicht Bestandteil einer

Leuchte der Schutzklasse II sein, ist die Verbindung

dieses leitfähigen Mastes mit einem

Schutzleiter davon abhängig, wie die übrigen

Betriebsmittel, z. B. Verbindungen (Leitungsverbindungen)

im Mast vom Anschlusskasten

zur Leuchte und der Anschlusskasten selbst,

ausgeführt sind. Wenn es sich dabei um

Betriebsmittel der Schutzklasse II bzw. um Betriebsmittel

mit Schutz durch doppelte oder

verstärkte Isolierung handelt, ist der Anschluss

eines Schutzleiters am leitfähigen

Mast nicht gefordert, allerdings auch nicht verboten.

Ist jedoch der Mast nicht Bestandteil

einer Leuchte der Schutzklasse II und haben

z. B. die Verbindungsleitungen im leitfähigen

Mast zwischen Anschlusskasten und Leuchte

nur Basisisolierung, dann muss der leitfähige

Mast mit einem Schutzleiter (oder PEN-Leiter)

verbunden sein und es muss eine Fehlerschutzmaßnahme,

z. B. Schutz durch automatische

Abschaltung der Stromversorgung,

wirksam sein.
Wenn jedoch der leitfähige Mast und die

Leuchte gemeinsam ein Betriebsmittel der

Schutzklasse II darstellen bzw. als ein solches

ausgewiesen sind, dann müssen alle anderen

elektrischen Betriebsmittel in dem Mast mit

doppelter/verstärkter Isolierung ausgewählt

werden und ein Schutzleiter darf nicht angeschlossen

sein (siehe Antwort zu Frage 1).
Hinweis: Die Anschlusskästen müssen nach

DIN VDE 0660-505 (VDE 0660-505) [2] in

Schutzklasse II ausgeführt sein.
Zu 3): Diese Frage kann nur „philosophisch“

beantwortet werden. Grundsätzlich geht man

nicht davon aus, dass ein Schutzleiter Unterbrechung

hat und schon gar nicht geht man

davon aus, dass ein PEN-Leiter unterbrochen

sein könnte, da für ihn ein Mindestquerschnitt

von 10 mm2 gegeben sein muss. Außerdem

müsste ja auch noch zeitgleich ein Fehler

(Schluss) eines aktiven Leiters zu dem leitfähigen

Mast auftreten. Dies wären dann zwei

Fehler, die normativ üblicherweise nicht betrachtet

werden. Um eine solche Konstellation

zu haben, müsste man wohl davon ausgehen,

dass der Mast einer SK-II-Leuchte durch ein

Fahrzeug umgefahren wird und es so zu einem

Kontakt mit einem aktiven Leiter kommt. Da

ein Schutzleiter bei Schutzklasse II nicht angeschlossen

ist, wäre in diesem Fall auch am

Mast eine gefährliche Berührungsspannung

gegeben, ohne dass der Fehler automatisch

abgeschaltet werden würde.
Wenn man aber den Fehler betrachten will,

dass bei Unterbrechung des PEN-Leiters der

in der Anlage auftretende Unsymmetriestrom

über den Mast zur Erde und zurück zum Sternpunkt

fließen könnte, dann kann ich den Anfragenden

beruhigen. Dieser Strom ist ja kein

Kurzschlussstrom, sondern nimmt maximal

den Wert der Summe der „Nennströme“ der

angeschlossenen Leuchten an. Bei einer

Aufteilung der Leuchten auf Drehstrom – was

üblich ist – wäre der Unsymmetriestrom u. U.

Null oder nahezu Null. Dieser „maximale“

Strom (der aufgrund der hohen Erdungswiderstände

wahrscheinlich gar nicht zum Fließen

kommen kann) wird dann am Mast maximal

eine Spannung hervorrufen können, die dem

Spannungsfall (der kaum höher als 5 % sein

wird) auf den Leitern entsprechen würde. Bei

sehr hohen Erdübergangswiderständen der Masten im Vergleich zu den Leiterwiderständen

kann sich die Potentialaufteilung zu den

5 % hin verschieben – das heißt, die mögliche

Berührungsspannung wird etwas größer.
Diese Spannung kann aber nur in extremen

Ausnahmefällen (z. B. ein Kind steht barfuss

in einer Wasserpfütze und berührt den fehlerbehafteten

Mast) zu einer Gefahr führen. Vermutlich

würde aber auch dieser Fehler schnell

erkannt und beseitigt werden, weil ja die Beleuchtung

nur noch wesentlich weniger hell

sein wird.
Man denke hier nur an all die Altanlagen mit

„klassischer Nullung“, d. h. mit einem PEN-Leiter

von 1,5 mm2. Mir sind kaum Fälle bekannt,

in denen der PEN-Leiter unterbrochen

war und sich daraus eine Gefährdung ergeben

hat. Allenfalls könnten die angeschlossenen

Verbrauchsmittel aufgrund von Überspannung

Schaden nehmen.

Literatur:

DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714):2002-01 Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Beleuchtungsanlagen im Freien.

DIN VDE 0660-505 (VDE 0660-505):1998-10 Niederspannung-Schaltgerätekombinationen – Bestimmung für Hausanschlußkästen und Sicherungskästen.