Wiederholungsprüfung – Prüffrist, ständige Überwachung, Stichproben
Ich wurde damit beauftragt, die ortsveränderlichen
sowie die ortsfesten elektrischen
Betriebsmittel unseres Betriebs
nach DIN VDE 701-702, BetrSichV und BGV
A3 zu prüfen. Bei der Vorbereitung auf diese
Aufgabe haben sich bei mir einige Fragen
ergeben, um deren Beantwortung ich bitte.
- Darf die Prüffrist verlängert werden, wenn bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte weniger als 2 % der jeweils geprüften Geräte durchfallen? Gibt es eine Grenze, bis zu der die Frist verlängert werden darf?
- Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel gilt, dass den Forderungen nach einer Wiederholungsprüfung auch entsprochen wird, wenn sie ständig überwacht, d. h. kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft werden. Inwieweit reichen bei ortsfesten elektrischen Maschinen (z. B. CNC-Fräßmaschine) Stichproben aus und in welcher Form müssen die Ergebnisse erfasst/ protokolliert werden?
- Ist es zulässig, bei Unterverteilungen/Hauptverteilungen, die ich alle vier Jahre prüfe, lediglich einige Stromkreise zu überprüfen (Stichproben) und anhand der so gewonnenen Ergebnisse die gesamte Verteilung zu bewerten? Da es nicht immer möglich ist, die Stromkreise abzuschalten, wäre diese Verfahrensweise vorteilhaft.
Die hier gestellten Fragen sind nicht leicht
zu beantworten. Ich darf mit meinen Antworten
ja nicht den Eindruck erwecken, dass
ich dem Anfragenden die einzig richtige und
für ihn verbindliche Verfahrensweise nenne.
Der Anfragende darf andererseits auch nicht
annehmen, dass ihm auch nur ein kleiner Teil
seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung abgenommen wird, wenn er
sich nach meiner Antwort richtet und meine
Vorschläge umsetzt.
Meine Antworten, und ebenso die Ratschläge
anderer Fachleute (Elektrofachkräfte), sind
nicht mehr und natürlich auch nicht weniger
als fundierte Meinungen und Erfahrungen,
es sind Hinweise auf den gegenwärtigen
oder vielleicht auch den
künftigen Stand der Technik. Was
man daraus entnimmt bzw. ob und
wie man die Hinweise umsetzt, muss
man selbst entscheiden.
Zu 1.: Prüffristen. Als die für das
Prüfen verantwortliche Elektrofachkraft
(verantwortlicher Prüfer) im Auftrag
des Betriebsleiters [1] ist es die
Aufgabe des Anfragenden, für jedes einzelne
Gerät den nächsten Prüftermin festzulegen.
Dabei muss er
- den Zustand des Geräts
- die am vorgesehenen Einsatzort bei bestimmungsgemäßem Verwenden entstehenden Beanspruchungen und
- die für den Benutzer dabei entstehenden Gefährdungen
beurteilen und – wie es in [2] formuliert wurde
– den Prüftermin so festlegen, dass
„... entstehende Mängel, mit denen gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“
Dies erfolgt mit Hilfe des gesunden Menschenverstands,
der den Prüfer in diesem Fall
veranlasst, eine sogenannte „Gefährdungsbeurteilung“
vorzunehmen. Wie diese Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt werden kann,
wird in der Literatur beschrieben [3] [4] [5].
Alle anderen Hinweise, Bemerkungen, Vorschläge
zur Prüffrist, d. h.
- die Tabellen mit den Prüffristen egal ob sie als Höchst-, Richt- oder Mindestwerte bezeichnet werden
- die erwähnte Rechenregel (> 2 %)
- die z. B. eine Höchstfrist vorgebenden gesetzlichen Vorgaben
sind „lediglich“ Hilfsgrößen, die jeder Prüfer
- einerseits keinesfalls gedanken- oder kritiklos übernehmen/akzeptieren darf aber
- andererseits nutzen sollte, um die eigene, mit Hilfe eines Rechenprogramms [5] oder zeichnerischen Verfahrens [4] ermittelte Prüffrist kritisch zu bewerten.
Feste Vorgaben oder „Weisungen von oben“
bezüglich der Prüffrist gibt es nicht. Andererseits
aber sind alle Vorschläge auch als aufgeschriebene
Erfahrungen anderer Elektrofachkräfte
anzusehen und zu beachten. So ist
z. B. auch die in der Anfrage genannte 2-%-Regel kritisch zu hinterfragen.
Warum ausgerechnet 2 % und nicht 1 % oder
3 %? Der Verfasser dieser Regel kann dies
wohl kaum exakt begründen. Außerdem trifft
diese „Festlegung“ nicht den Kern der Dinge –
sie lenkt ab von der Verantwortung, die der
Prüfer zu tragen hat und die er doch nicht einer
Rechenregel überlassen darf.
Vom Prüfer muss für jedes Gerät eine ganz
konkrete Aussage über die Qualität und dann
über die Notwenigkeit und die Frist der Prüfung
getroffen werden. Dies erfolgt unter Beachtung
der spezieller Eigenschaften, Mängel,
Verschleißerscheinungen dieses zu prüfenden
Geräts. Eine solche immer auf das jeweils
geprüfte Gerät zu beziehende Aussage sollte
nicht ermittelt werden, indem man den durchschnittlichen
Zustand einer Gerätegruppe errechnet
und das Ergebnis dann für alle Geräte
dieser Gruppe gelten lässt. Das würde z. B.
bedeuten, dass für 100 geprüfte Geräte und
auch für das einzige, wegen eines grundsätzlichen
Mangels (Schutzleiterbruch) beanstandete
Gerät die Prüfrist verlängert werden darf,
weil insgesamt weniger als 2 % der Geräte
durchgefallen sind. Ein solcher Standpunkt ist
doch nicht vertretbar. In einem solchen Fall
müsste der Prüfer vielmehr klären, ob die zu
dem einzelnen Fehler gehörende Ursache
möglicherweise auch bei den anderen Geräten
der Gruppe vorliegt. Erst dann kann er
über die Prüffrist nachdenken. Außerdem hat
die 2-%-Regel einen entscheidenden Mangel.
Sie müsste nämlich nicht nur das mögliche
Verkürzen, sondern ebenfalls das eventuell
notwendige Verlängern der Prüffrist umfassen
und vorgeben was zu tun ist, falls mehr als
2 % der Prüflinge ausfallen. Deshalb wäre es
in Anlehnung an die Vorgabe in BGV A3 [2]
besser, wenn dem Prüfer an Stelle der 2-%-Regel gesagt würde:
Werden an einem Prüfling Mängel festgestellt,
mit denen (bei dem Festlegen seiner ursprünglichen
Prüffrist) nicht oder noch nicht
gerechnet wurde, so sollte dessen Prüffrist
verkürzt werden. Werden keine Mängel festgestellt,
so ist mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung
zu klären, ob seine Prüffrist verlängert
werden sollte.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Antwort
auf die erste Frage:
- Der Anfragende muss entscheiden, ob er die 2-%-Regel anwenden kann. Sollte er dies tun, dann muss er auch begründen können, warum. Aus den oben angeführten Gründen halte ich es grundsätzlich für falsch, die durchschnittliche Qualität einer ganzen Gerätegruppe zum Festlegen der Prüfzeit von einzelnen Geräten heranzuziehen.
Zu 2.: Stichprobenprüfung bei fest angeschlossenen
Betriebsmitteln. Leider muss
festgestellt werden, dass sich die Vorgabe
„... dass der Wiederholungsprüfung entsprochen
wird, wenn sie (die Anlagen) ständig
überwacht, d. h. kontinuierlich von Elektrofachkräften
instand gehalten und durch
messtechnische Maßnahmen im Rahmen
des Betreibens geprüft werden ...“
von Praktikern nur schwer umsetzen
lässt. Die Anfrage ist ein Beispiel dafür.
Die meisten Unklarheiten und Fragen
ergeben sich nach meiner Meinung daraus,
dass die Wiederholungsprüfungen
sowie die der Instandhaltung/Überwachung
dienenden Maßnahmen als getrennte und gegeneinander austauschbare
Aktivitäten betrachtet werden. Das eröffnet
die Möglichkeit des Feilschens: „Wie viel
Differenzstrommessungen ersetzen die Messung
des Isolationswiderstands?“ oder ähnlich.
Dies ist aus Sicht der Sicherheitstechnik
eine unvertretbare Verfahrensweise [6].
Der Betreiber einer Anlage ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung
[1] für die Sicherheit
der Anlage bzw. der ortsfesten Betriebsmittel
uneingeschränkt verantwortlich und hat gemäß
der dort genannten Vorgaben ([1] § 10)
die Wiederholungsprüfungen durchzuführen.
Als Zielstellung, also gewissermaßen als
Überschrift für alle dem Erhalt der Sicherheit
dienenden Aktivitäten, heißt es in [1] und sinngemäß
auch in DIN VDE 0105-100 [7], es sind
„... durch die Prüfung Mängel/Schäden rechtzeitig
zu entdecken ... und der sichere Betrieb
zu gewährleisten.“
Wie dieses Ziel zu verwirklichen ist, hat die für
die betreffende Anlage und ihre Betriebsmittel
verantwortliche Elektrofachkraft selbst zu entscheiden.
Sie kann dies durch Prüfschritte
des Besichtigens, Messens oder Erprobens,
also auf beliebige Weise erreichen. Sie darf
und kann
- alle diese Prüfgänge/Prüfschritte für die gesamte Anlage an einem bestimmten Zeitpunkt oder für die Anlagenteile/Betriebsmittel zeitlich versetzt durchführen oder
- eine kontinuierliche Überwachung aller entscheidenden elektrischen Größen vorsehen oder die nötigen Prüfschritte regelmäßig per Hand vornehmen oder
- eine intelligente, rationelle Mischung aller dieser Möglichkeiten und Verfahrensweisen organisieren.
In [7] wird ausdrücklich bestätigt, dass dies
alles in Form von Stichproben erfolgen kann,
sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile)
als auch auf die durchzuführenden
Maßnahmen (Prüfschritte), „... soweit dadurch
die erforderliche Beurteilung des Zustandes
der Anlage/Betriebsmittel möglich ist.“
Letzteres muss dann wiederum die verantwortliche
Elektrofachkraft gewährleisten. Somit
ergibt sich die Antwort auf den zweiten Teil
der Anfrage eigentlich von selbst.
Es gibt keine Festlegungen über den Umfang
und die Art der Stichproben, die im konkreten
Fall (also bei einem bestimmten Erzeugnis wie
z. B. der CNC-Fräsmaschinen) als ordnungsgemäße
Prüfung anzusehen sind und deshalb
„ausreichen“. Niemand darf dem verantwortlichen
und „weisungsfreien“ Prüfer derartige
Vorgaben machen und die Verantwortung entziehen
[8].
Ein Prüfer, der sich für das stichprobenweise
Prüfen entscheidet, sollte sein Prüfobjekt so
gut kennen, dass er weiß, ob und welche Stichproben
ihm eine zuverlässige Aussage liefern.
Hat er eine ihm unbekannte Anlage/Maschine
zu prüfen, so sind Stichproben nicht oder erst
dann sinnvoll, wenn er bereits annähernd erkennen
kann, wie sein Prüfling beschaffen ist.
Die Begründung für das Prüfen in Form von
Stichproben und die Angaben über Art, Ort
und Umfang der Stichproben sollten in der
Prüfdokumentation genannt werden. Für deren
Form gibt es eine Menge Vorschläge [4]
[5] jedoch keine speziellen Vorgaben. Auch
hier sollte der Prüfer wieder berücksichtigen
und festlegen, wie der Nachweis der durchgeführten
Prüfung und die Archivierung der für
ihn wichtigen Messwerte auf rationelle Weise
erfolgen kann.
Zu 3.: Stichproben an Verteilungen. Für die
beschriebenen Verteilungen gelten die unter
der Antwort auf den Fragenteil 2 genannten
Bedingungen und Hinweise ebenfalls. In Abhängigkeit
von den dem Prüfenden bekannten
Eigenarten (Belastung, Schutzeinrichtung, Betriebstemperatur
usw.) des Verteilers sowie
dessen einzelner Abgänge ist es sicherlich
möglich, unterschiedliche Prüffristen für die
Abgänge oder für die durchzuführenden Prüfverfahren
festzulegen. Somit könnten bei der
Wiederholungsprüfung des Verteilers die
Abgänge praktisch „stichprobenweise“ geprüft
werden. Diese Stichprobenprüfungen sind
dann ja eigentlich nur eine Bestätigung des
dem Prüfer bereits bekannten Sachverhalts
„Prüfling in Ordnung“, liefern ihm eine zusätzliche,
zur Sicherheit nochmals beschaffte Information
und sind somit vertretbar. Keinesfalls
aber kann der Prüfauftrag z. B. lauten:
„Je Verteiler sind 30 % der Abgänge zu prüfen.
Wenn dabei keine Mängel festgestellt werden,
hat der Verteiler die Prüfung bestanden."
Eine solche Verfahrensweise entspräche dem
Lotteriespiel, wäre Prüfen im Blindflug und verantwortungslos.
Bei dem in der Anfrage angeführten Beispiel
„Verteiler, die alle vier Jahre geprüft werden“
könnte so eine formale Entscheidung dazu
führen, dass einige Abgänge nur alle acht oder
gar nur alle zwölf Jahre der Prüfung unterzogen
werden.
Darüber hinaus möchte ich auch noch weitere
Bedenken anmelden bzw. auf die nötige Kombination
von Wiederholungsprüfung und Instandhaltung
hinweisen. Das Messen der
Schutzleiter- und Neutralleiterströme und der
Temperatur der Anschlussklemmen sollte
z. B. – zumindest an ausgewählten Abgängen
(stichprobenweise) – unabhängig von dem
gewählten Prüfturnus auch zwischendurch, in
Form einer mehr oder weniger kontinuierlichen
Überwachung, erfolgen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).
BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996. Aktualisierte Nachdruckfassung 2005.
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung vom 15. September 2006.
Bödeker, K.: Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Geräte. 7. veränderte Auflage. Berlin: Huss-Medien GmbH 2010.
Neumann, T.: Organisation der Prüfung von Arbeitsmitteln. Berlin: VDE-Verlag 2006.
Bödeker, K; Kindermann, R.: Isolationsfehler ermitteln. Elektropraktiker Sonderheft: Messen und Prüfen, Berlin: Huss-Medien 2009; S. 814.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.