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Leseranfrage

Wiederholungsprüfung – Prüffrist, ständige Überwachung, Stichproben

Ausgabe 11/2010

Ich wurde damit beauftragt, die ortsveränderlichen sowie die ortsfesten elektrischen Betriebsmittel unseres Betriebs nach DIN VDE 701-702, BetrSichV und BGV A3 zu prüfen. Bei der Vorbereitung auf diese Aufgabe haben sich bei mir einige Fragen ergeben, um deren Beantwortung ich bitte.

  1. Darf die Prüffrist verlängert werden, wenn bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte weniger als 2 % der jeweils geprüften Geräte durchfallen? Gibt es eine Grenze, bis zu der die Frist verlängert werden darf?
  2. Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel gilt, dass den Forderungen nach einer Wiederholungsprüfung auch entsprochen wird, wenn sie ständig überwacht, d. h. kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft werden. Inwieweit reichen bei ortsfesten elektrischen Maschinen (z. B. CNC-Fräßmaschine) Stichproben aus und in welcher Form müssen die Ergebnisse erfasst/ protokolliert werden?
  3. Ist es zulässig, bei Unterverteilungen/Hauptverteilungen, die ich alle vier Jahre prüfe, lediglich einige Stromkreise zu überprüfen (Stichproben) und anhand der so gewonnenen Ergebnisse die gesamte Verteilung zu bewerten? Da es nicht immer möglich ist, die Stromkreise abzuschalten, wäre diese Verfahrensweise vorteilhaft.

Die hier gestellten Fragen sind nicht leicht

zu beantworten. Ich darf mit meinen Antworten

ja nicht den Eindruck erwecken, dass

ich dem Anfragenden die einzig richtige und

für ihn verbindliche Verfahrensweise nenne.

Der Anfragende darf andererseits auch nicht

annehmen, dass ihm auch nur ein kleiner Teil

seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung abgenommen wird, wenn er

sich nach meiner Antwort richtet und meine

Vorschläge umsetzt.
Meine Antworten, und ebenso die Ratschläge

anderer Fachleute (Elektrofachkräfte), sind

nicht mehr und natürlich auch nicht weniger

als fundierte Meinungen und Erfahrungen,

es sind Hinweise auf den gegenwärtigen

oder vielleicht auch den

künftigen Stand der Technik. Was

man daraus entnimmt bzw. ob und

wie man die Hinweise umsetzt, muss

man selbst entscheiden.
Zu 1.: Prüffristen. Als die für das

Prüfen verantwortliche Elektrofachkraft

(verantwortlicher Prüfer) im Auftrag

des Betriebsleiters [1] ist es die

Aufgabe des Anfragenden, für jedes einzelne

Gerät den nächsten Prüftermin festzulegen.

Dabei muss er


  • den Zustand des Geräts
  • die am vorgesehenen Einsatzort bei bestimmungsgemäßem Verwenden entstehenden Beanspruchungen und
  • die für den Benutzer dabei entstehenden Gefährdungen

beurteilen und – wie es in [2] formuliert wurde

– den Prüftermin so festlegen, dass
„... entstehende Mängel, mit denen gerechnet

werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“
Dies erfolgt mit Hilfe des gesunden Menschenverstands,

der den Prüfer in diesem Fall

veranlasst, eine sogenannte „Gefährdungsbeurteilung“

vorzunehmen. Wie diese Gefährdungsbeurteilung

durchgeführt werden kann,

wird in der Literatur beschrieben [3] [4] [5].

Alle anderen Hinweise, Bemerkungen, Vorschläge

zur Prüffrist, d. h.

  • die Tabellen mit den Prüffristen egal ob sie als Höchst-, Richt- oder Mindestwerte bezeichnet werden
  • die erwähnte Rechenregel (> 2 %)
  • die z. B. eine Höchstfrist vorgebenden gesetzlichen Vorgaben

sind „lediglich“ Hilfsgrößen, die jeder Prüfer


  • einerseits keinesfalls gedanken- oder kritiklos übernehmen/akzeptieren darf aber
  • andererseits nutzen sollte, um die eigene, mit Hilfe eines Rechenprogramms [5] oder zeichnerischen Verfahrens [4] ermittelte Prüffrist kritisch zu bewerten.

Feste Vorgaben oder „Weisungen von oben“

bezüglich der Prüffrist gibt es nicht. Andererseits

aber sind alle Vorschläge auch als aufgeschriebene

Erfahrungen anderer Elektrofachkräfte

anzusehen und zu beachten. So ist

z. B. auch die in der Anfrage genannte 2-%-Regel kritisch zu hinterfragen.
Warum ausgerechnet 2 % und nicht 1 % oder

3 %? Der Verfasser dieser Regel kann dies

wohl kaum exakt begründen. Außerdem trifft

diese „Festlegung“ nicht den Kern der Dinge –

sie lenkt ab von der Verantwortung, die der

Prüfer zu tragen hat und die er doch nicht einer

Rechenregel überlassen darf.
Vom Prüfer muss für jedes Gerät eine ganz

konkrete Aussage über die Qualität und dann

über die Notwenigkeit und die Frist der Prüfung

getroffen werden. Dies erfolgt unter Beachtung

der spezieller Eigenschaften, Mängel,

Verschleißerscheinungen dieses zu prüfenden

Geräts. Eine solche immer auf das jeweils

geprüfte Gerät zu beziehende Aussage sollte

nicht ermittelt werden, indem man den durchschnittlichen

Zustand einer Gerätegruppe errechnet

und das Ergebnis dann für alle Geräte

dieser Gruppe gelten lässt. Das würde z. B.

bedeuten, dass für 100 geprüfte Geräte und

auch für das einzige, wegen eines grundsätzlichen

Mangels (Schutzleiterbruch) beanstandete

Gerät die Prüfrist verlängert werden darf,

weil insgesamt weniger als 2 % der Geräte

durchgefallen sind. Ein solcher Standpunkt ist

doch nicht vertretbar. In einem solchen Fall

müsste der Prüfer vielmehr klären, ob die zu

dem einzelnen Fehler gehörende Ursache

möglicherweise auch bei den anderen Geräten

der Gruppe vorliegt. Erst dann kann er

über die Prüffrist nachdenken. Außerdem hat

die 2-%-Regel einen entscheidenden Mangel.

Sie müsste nämlich nicht nur das mögliche

Verkürzen, sondern ebenfalls das eventuell

notwendige Verlängern der Prüffrist umfassen

und vorgeben was zu tun ist, falls mehr als

2 % der Prüflinge ausfallen. Deshalb wäre es

in Anlehnung an die Vorgabe in BGV A3 [2]

besser, wenn dem Prüfer an Stelle der 2-%-Regel gesagt würde:
Werden an einem Prüfling Mängel festgestellt,

mit denen (bei dem Festlegen seiner ursprünglichen

Prüffrist) nicht oder noch nicht

gerechnet wurde, so sollte dessen Prüffrist

verkürzt werden. Werden keine Mängel festgestellt,

so ist mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung

zu klären, ob seine Prüffrist verlängert

werden sollte.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Antwort

auf die erste Frage:

  • Der Anfragende muss entscheiden, ob er die 2-%-Regel anwenden kann. Sollte er dies tun, dann muss er auch begründen können, warum. Aus den oben angeführten Gründen halte ich es grundsätzlich für falsch, die durchschnittliche Qualität einer ganzen Gerätegruppe zum Festlegen der Prüfzeit von einzelnen Geräten heranzuziehen.

Zu 2.: Stichprobenprüfung bei fest angeschlossenen

Betriebsmitteln. Leider muss

festgestellt werden, dass sich die Vorgabe

„... dass der Wiederholungsprüfung entsprochen

wird, wenn sie (die Anlagen) ständig

überwacht, d. h. kontinuierlich von Elektrofachkräften

instand gehalten und durch

messtechnische Maßnahmen im Rahmen

des Betreibens geprüft werden ...“

von Praktikern nur schwer umsetzen

lässt. Die Anfrage ist ein Beispiel dafür.

Die meisten Unklarheiten und Fragen

ergeben sich nach meiner Meinung daraus,

dass die Wiederholungsprüfungen

sowie die der Instandhaltung/Überwachung

dienenden Maßnahmen als getrennte und gegeneinander austauschbare

Aktivitäten betrachtet werden. Das eröffnet

die Möglichkeit des Feilschens: „Wie viel

Differenzstrommessungen ersetzen die Messung

des Isolationswiderstands?“ oder ähnlich.

Dies ist aus Sicht der Sicherheitstechnik

eine unvertretbare Verfahrensweise [6].
Der Betreiber einer Anlage ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung

[1] für die Sicherheit

der Anlage bzw. der ortsfesten Betriebsmittel

uneingeschränkt verantwortlich und hat gemäß

der dort genannten Vorgaben ([1] § 10)

die Wiederholungsprüfungen durchzuführen.

Als Zielstellung, also gewissermaßen als

Überschrift für alle dem Erhalt der Sicherheit

dienenden Aktivitäten, heißt es in [1] und sinngemäß

auch in DIN VDE 0105-100 [7], es sind

„... durch die Prüfung Mängel/Schäden rechtzeitig

zu entdecken ... und der sichere Betrieb

zu gewährleisten.“
Wie dieses Ziel zu verwirklichen ist, hat die für

die betreffende Anlage und ihre Betriebsmittel

verantwortliche Elektrofachkraft selbst zu entscheiden.

Sie kann dies durch Prüfschritte

des Besichtigens, Messens oder Erprobens,

also auf beliebige Weise erreichen. Sie darf

und kann

  • alle diese Prüfgänge/Prüfschritte für die gesamte Anlage an einem bestimmten Zeitpunkt oder für die Anlagenteile/Betriebsmittel zeitlich versetzt durchführen oder
  • eine kontinuierliche Überwachung aller entscheidenden elektrischen Größen vorsehen oder die nötigen Prüfschritte regelmäßig per Hand vornehmen oder
  • eine intelligente, rationelle Mischung aller dieser Möglichkeiten und Verfahrensweisen organisieren.

In [7] wird ausdrücklich bestätigt, dass dies

alles in Form von Stichproben erfolgen kann,

sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile)

als auch auf die durchzuführenden

Maßnahmen (Prüfschritte), „... soweit dadurch

die erforderliche Beurteilung des Zustandes

der Anlage/Betriebsmittel möglich ist.“
Letzteres muss dann wiederum die verantwortliche

Elektrofachkraft gewährleisten. Somit

ergibt sich die Antwort auf den zweiten Teil

der Anfrage eigentlich von selbst.
Es gibt keine Festlegungen über den Umfang

und die Art der Stichproben, die im konkreten

Fall (also bei einem bestimmten Erzeugnis wie

z. B. der CNC-Fräsmaschinen) als ordnungsgemäße

Prüfung anzusehen sind und deshalb

„ausreichen“. Niemand darf dem verantwortlichen

und „weisungsfreien“ Prüfer derartige

Vorgaben machen und die Verantwortung entziehen

[8].
Ein Prüfer, der sich für das stichprobenweise

Prüfen entscheidet, sollte sein Prüfobjekt so

gut kennen, dass er weiß, ob und welche Stichproben

ihm eine zuverlässige Aussage liefern.

Hat er eine ihm unbekannte Anlage/Maschine

zu prüfen, so sind Stichproben nicht oder erst

dann sinnvoll, wenn er bereits annähernd erkennen

kann, wie sein Prüfling beschaffen ist.

Die Begründung für das Prüfen in Form von

Stichproben und die Angaben über Art, Ort

und Umfang der Stichproben sollten in der

Prüfdokumentation genannt werden. Für deren

Form gibt es eine Menge Vorschläge [4]

[5] jedoch keine speziellen Vorgaben. Auch

hier sollte der Prüfer wieder berücksichtigen

und festlegen, wie der Nachweis der durchgeführten

Prüfung und die Archivierung der für

ihn wichtigen Messwerte auf rationelle Weise

erfolgen kann.
Zu 3.: Stichproben an Verteilungen. Für die

beschriebenen Verteilungen gelten die unter

der Antwort auf den Fragenteil 2 genannten

Bedingungen und Hinweise ebenfalls. In Abhängigkeit

von den dem Prüfenden bekannten

Eigenarten (Belastung, Schutzeinrichtung, Betriebstemperatur

usw.) des Verteilers sowie

dessen einzelner Abgänge ist es sicherlich

möglich, unterschiedliche Prüffristen für die

Abgänge oder für die durchzuführenden Prüfverfahren

festzulegen. Somit könnten bei der

Wiederholungsprüfung des Verteilers die

Abgänge praktisch „stichprobenweise“ geprüft

werden. Diese Stichprobenprüfungen sind

dann ja eigentlich nur eine Bestätigung des

dem Prüfer bereits bekannten Sachverhalts

„Prüfling in Ordnung“, liefern ihm eine zusätzliche,

zur Sicherheit nochmals beschaffte Information

und sind somit vertretbar. Keinesfalls

aber kann der Prüfauftrag z. B. lauten:
„Je Verteiler sind 30 % der Abgänge zu prüfen.

Wenn dabei keine Mängel festgestellt werden,

hat der Verteiler die Prüfung bestanden."

Eine solche Verfahrensweise entspräche dem

Lotteriespiel, wäre Prüfen im Blindflug und verantwortungslos.
Bei dem in der Anfrage angeführten Beispiel

„Verteiler, die alle vier Jahre geprüft werden“

könnte so eine formale Entscheidung dazu

führen, dass einige Abgänge nur alle acht oder

gar nur alle zwölf Jahre der Prüfung unterzogen

werden.
Darüber hinaus möchte ich auch noch weitere

Bedenken anmelden bzw. auf die nötige Kombination

von Wiederholungsprüfung und Instandhaltung

hinweisen. Das Messen der

Schutzleiter- und Neutralleiterströme und der

Temperatur der Anschlussklemmen sollte

z. B. – zumindest an ausgewählten Abgängen

(stichprobenweise) – unabhängig von dem

gewählten Prüfturnus auch zwischendurch, in

Form einer mehr oder weniger kontinuierlichen

Überwachung, erfolgen.

Literatur:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).

BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996. Aktualisierte Nachdruckfassung 2005.

TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung vom 15. September 2006.

Bödeker, K.: Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Geräte. 7. veränderte Auflage. Berlin: Huss-Medien GmbH 2010.

Neumann, T.: Organisation der Prüfung von Arbeitsmitteln. Berlin: VDE-Verlag 2006.

Bödeker, K; Kindermann, R.: Isolationsfehler ermitteln. Elektropraktiker Sonderheft: Messen und Prüfen, Berlin: Huss-Medien 2009; S. 8–14.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.