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Leseranfrage

Potentialausgleich in Heizöl-Lagerräumen

Ausgabe 11/2010

Zwei etwa 5 m getrennt voneinander stehende Gebäude werden mit einer gemeinsamen Heizanlage (befindlich in Gebäude 1) betrieben. Der Heizöl-Lagerraum befindet sich in Gebäude 2 (Lagerkapazität rund 12 000 Liter). Zwischen dem Heizraum in Gebäude 1 und dem Heizöl-Lagerraum in Gebäude 2 befindet sich ein Versorgungsschacht, in dem die Ölversorgungsleitung sowie die Warmwasser- und Heizleitungen zwischen den Gebäuden verlaufen. Beide Gebäude haben jeweils eine eigene Erdungsanlage mit eigener Haupterdungsschiene. Da alle metallischen Versorgungsleitungen im Heizöl-Lagerraum in Gebäude 2 an einer gemeinsamen zentralen Stelle in die Gebäude hineinführen, wurde dort der Potentialausgleich dieser Leitungen (Warmwasser sowie Heizrohre) mit 6 mm² ausgeführt. Es wurde eine Potentialausgleichsschiene im Heizöl-Lagerraum installiert, von der aus eine Verbindungsleitung in 16 mm² zur Haupterdungsschiene von Gebäude 2 (im Keller) führt. Um Potentialunterschiede und eine elektrische Gefährdung bei dem eventuellen Trennen der Versorgungsleitungen zwischen beiden Gebäuden zu vermeiden, ist von der Potentialausgleichsschiene im Heizöl-Lagerraum (Gebäude 2) eine Potentialausgleichsleitung (10 mm²) zur Potentialausgleichsschiene im Heizraum (Gebäude 1) in dem Versorgungskanal installiert worden. In den Potentialausgleich wurde auch der geschweißte Heizöl-Stahltank mit einbezogen. Diese Ausführung des Potentialausgleichs halte ich aus Sicht der Elektrotechnik für technisch sinnvoll und normativ richtig. Nun zur Problemstellung:

Die beschriebene Anlage befindet sich in Bayern und in der Bayerischen Feuerungsverordnung (FeuV vom 11.11.2007) steht bezüglich der Leitungsverlegung in Brennstoff-Lagerräumen Folgendes (§ 11):

„Durch Decken und Wände von Brennstoff- Lagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.“

Sind die beschriebenen Potentialausgleichsleitungen für die Wasser-, Abwasser- und Heizleitungen „... Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind ...“ und somit in diesem Brennstoff-Lagerraum zulässig, oder sind sie als „fremde Leitungen“ anzusehen, die dort nicht hingehören?

Der Potentialausgleich könnte technisch ja auch an einer anderen Stelle im Gebäude 2 ausgeführt werden (wenn auch mit Mehraufwand und örtlich weniger zweckmäßig).

Darf/sollte ein Potentialausgleich überhaupt in einem Brennstoff-Lagerraum ausgeführt werden? Mindestens eine Leitung müsste für den Potentialausgleich des Stahltanks sowieso in den Raum gezogen werden. In der VDE 0100-482 habe ich keinen konkreten Hinweis zu Potentialausgleichsleitungen in feuergefährlichen Betriebsstätten gefunden.

Grundsätzliches. Bei dem in der Frage

angeführten Potentialausgleich handelt es

sich um den Schutzpotentialausgleich über

die Haupterdungsschiene (bisher als Hauptpotentialausgleich

bezeichnet). Im Abschnitt

411.3.1.2 der DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-

410) [1] ist festgelegt, was in den Schutzpotentialausgleich

über die Haupterdungsschiene

mit einbezogen werden muss. Heizöltanks

aus Stahl gehören nicht zu den fremden leitfähigen

Teilen und sind daher auch nicht mit angeführt.

Ein leitfähiges Teil, welches sich nur

innerhalb eines Raumes (z. B. im Tankraum)

befindet und keine Erdberührung hat, kann

auch kein Erdpotential einführen. Es ist aber

nicht verboten, auch an einem leitfähigen

Heizöltank einen Schutzpotentialausgleichsleiter

anzuschließen, was ich persönlich aber

nicht als notwendige Maßnahme ansehe.
Auch möchte ich in Frage stellen, ob es notwendig

ist, die Ölversorgungs-, Warmwasser- und

Heizleitungen im Heizöllagerraum (wo sie „eingeführt“

werden) in den Schutzpotentialausgleich

über die Haupterdungsschiene mit einzubeziehen,

da diese Rohrleitungen zwischen

den Gebäuden in einem Versorgungsschacht

geführt werden. Dieser Versorgungsschacht ist

sicherlich gemauert oder betoniert, sodass

auch in diesem Fall (wie beim Heizöltank) eine

Erdberührung nicht gegeben sein wird. Diese

Leitungen können also kein Potential in die Gebäude

einführen. Jedoch kann es aufgrund der

formalen Forderung, dass alle leitfähigen Rohrleitungen,

die von außen in ein Gebäude eingeführt

werden, in den Schutzpotentialausgleich

einzubeziehen sind, zu Diskussionen kommen.

Somit ist die Verbindung mit dem Schutzpotentialausgleich

wohl der einfachere Weg.
In diesen Fällen ist es notwendig, dass solche

Teile so nah wie möglich am Gebäudeeintritt

untereinander und mit der Haupterdungsschiene

mit einem Schutzpotentialausgleichsleiter

(6 mm2 Cu ist nach DIN VDE 0100-540

(VDE 0100-540) [2] ein ausreichender Querschnitt)

verbunden werden. Jedoch wird nicht

gefordert, dass an dieser Stelle auch die

Haupterdungsschiene vorhanden sein muss.

Die Verbindung beider Erdungsanlagen untereinander

über die Haupterdungsschienen ist

in den Normen auch nicht gefordert, allenfalls

aus EMV-Gründen kann sie sinnvoll oder gefordert sein. Jedoch gilt auch hier, dass eine

Verbindung von zwei Haupterdungsschienen

untereinander nicht verboten ist. Aus meiner

Sicht müssen aber bei solchen elektrischen

Leitungsverbindungen durch den Heizöltankraum

z. B. die Anforderungen aus Abschnitt

527.2 von DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-

520) [3] berücksichtigt werden.
Zur Frage: Ob es sich bei den beschriebenen

Potentialausgleichsleitungen für die Wasser-,

Abwasser- und Heizleitungen um Leitungen

handelt, die zum Betrieb der Räume erforderlich

und somit in dem Brennstofflagerraum zulässig

sind, oder ob es doch fremde Leitungen

sind, die dort nicht hingehören, konnte ich

auch nicht eindeutig klären.
Ein Verbot, Schutzpotententialausgleichsverbindungen

durch solche Räume (Heizöllagerräume)

zu führen (ob notwendig oder nicht),

gibt es aus meiner Sicht jedoch nicht. Sinn

und Zweck der Festlegung in der Feuerungsverordnung

[4] ist es, die Ausbreitung von

Bränden aus dem Heizöllagerraum in andere

Räume und umgekehrt zu verhindern, was

z. B. bei Lüftungsrohren der Fall sein könnte.

Durch die Schutzpotentialausgleichsleiter ist

weder die Gefahr einer Brandverursachung

noch – bei der entsprechenden Wanddurchführung,

siehe z. B. Abschnitt 527.2 in [3] –

der Brandausbreitung gegeben. Eine endgültige

Klärung für den vorliegenden Anwendungsfall

könnte sicherlich mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger

vorgenommen werden.

Literatur:

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4- 41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter.

DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmitteln; Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.

Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl S. 800, BayRS 2132-1-3-I); zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332).