Potentialausgleich in Heizöl-Lagerräumen
Zwei etwa 5 m getrennt voneinander
stehende Gebäude werden mit einer
gemeinsamen Heizanlage (befindlich in
Gebäude 1) betrieben. Der Heizöl-Lagerraum
befindet sich in Gebäude 2 (Lagerkapazität
rund 12 000 Liter). Zwischen dem Heizraum
in Gebäude 1 und dem Heizöl-Lagerraum in
Gebäude 2 befindet sich ein Versorgungsschacht,
in dem die Ölversorgungsleitung
sowie die Warmwasser- und Heizleitungen
zwischen den Gebäuden verlaufen. Beide
Gebäude haben jeweils eine eigene Erdungsanlage
mit eigener Haupterdungsschiene.
Da alle metallischen Versorgungsleitungen
im Heizöl-Lagerraum in Gebäude 2 an einer
gemeinsamen zentralen Stelle in die Gebäude
hineinführen, wurde dort der Potentialausgleich
dieser Leitungen (Warmwasser sowie
Heizrohre) mit 6 mm² ausgeführt. Es wurde
eine Potentialausgleichsschiene im Heizöl-Lagerraum installiert, von der aus eine
Verbindungsleitung in 16 mm² zur Haupterdungsschiene von Gebäude 2 (im Keller)
führt. Um Potentialunterschiede und eine
elektrische Gefährdung bei dem eventuellen
Trennen der Versorgungsleitungen zwischen
beiden Gebäuden zu vermeiden, ist von der
Potentialausgleichsschiene im Heizöl-Lagerraum
(Gebäude 2) eine Potentialausgleichsleitung
(10 mm²) zur Potentialausgleichsschiene
im Heizraum (Gebäude 1) in dem
Versorgungskanal installiert worden. In den
Potentialausgleich wurde auch der geschweißte
Heizöl-Stahltank mit einbezogen.
Diese Ausführung des Potentialausgleichs
halte ich aus Sicht der Elektrotechnik für
technisch sinnvoll und normativ richtig. Nun
zur Problemstellung:
Die beschriebene Anlage befindet sich in
Bayern und in der Bayerischen Feuerungsverordnung
(FeuV vom 11.11.2007) steht bezüglich
der Leitungsverlegung in Brennstoff-Lagerräumen Folgendes (§ 11):
„Durch Decken und Wände von Brennstoff-
Lagerräumen dürfen keine Leitungen geführt
werden, ausgenommen Leitungen, die zum
Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie
Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.“
Sind die beschriebenen Potentialausgleichsleitungen
für die Wasser-, Abwasser- und
Heizleitungen „... Leitungen, die zum Betrieb
dieser Räume erforderlich sind ...“ und somit
in diesem Brennstoff-Lagerraum zulässig,
oder sind sie als „fremde Leitungen“ anzusehen, die dort nicht hingehören?
Der Potentialausgleich könnte technisch ja
auch an einer anderen Stelle im Gebäude 2
ausgeführt werden (wenn auch mit Mehraufwand
und örtlich weniger zweckmäßig).
Darf/sollte ein Potentialausgleich überhaupt
in einem Brennstoff-Lagerraum ausgeführt
werden? Mindestens eine Leitung müsste für
den Potentialausgleich des Stahltanks sowieso
in den Raum gezogen werden. In der
VDE 0100-482 habe ich keinen konkreten
Hinweis zu Potentialausgleichsleitungen in
feuergefährlichen Betriebsstätten gefunden.
Grundsätzliches. Bei dem in der Frage
angeführten Potentialausgleich handelt es
sich um den Schutzpotentialausgleich über
die Haupterdungsschiene (bisher als Hauptpotentialausgleich
bezeichnet). Im Abschnitt
411.3.1.2 der DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-
410) [1] ist festgelegt, was in den Schutzpotentialausgleich
über die Haupterdungsschiene
mit einbezogen werden muss. Heizöltanks
aus Stahl gehören nicht zu den fremden leitfähigen
Teilen und sind daher auch nicht mit angeführt.
Ein leitfähiges Teil, welches sich nur
innerhalb eines Raumes (z. B. im Tankraum)
befindet und keine Erdberührung hat, kann
auch kein Erdpotential einführen. Es ist aber
nicht verboten, auch an einem leitfähigen
Heizöltank einen Schutzpotentialausgleichsleiter
anzuschließen, was ich persönlich aber
nicht als notwendige Maßnahme ansehe.
Auch möchte ich in Frage stellen, ob es notwendig
ist, die Ölversorgungs-, Warmwasser- und
Heizleitungen im Heizöllagerraum (wo sie „eingeführt“
werden) in den Schutzpotentialausgleich
über die Haupterdungsschiene mit einzubeziehen,
da diese Rohrleitungen zwischen
den Gebäuden in einem Versorgungsschacht
geführt werden. Dieser Versorgungsschacht ist
sicherlich gemauert oder betoniert, sodass
auch in diesem Fall (wie beim Heizöltank) eine
Erdberührung nicht gegeben sein wird. Diese
Leitungen können also kein Potential in die Gebäude
einführen. Jedoch kann es aufgrund der
formalen Forderung, dass alle leitfähigen Rohrleitungen,
die von außen in ein Gebäude eingeführt
werden, in den Schutzpotentialausgleich
einzubeziehen sind, zu Diskussionen kommen.
Somit ist die Verbindung mit dem Schutzpotentialausgleich
wohl der einfachere Weg.
In diesen Fällen ist es notwendig, dass solche
Teile so nah wie möglich am Gebäudeeintritt
untereinander und mit der Haupterdungsschiene
mit einem Schutzpotentialausgleichsleiter
(6 mm2 Cu ist nach DIN VDE 0100-540
(VDE 0100-540) [2] ein ausreichender Querschnitt)
verbunden werden. Jedoch wird nicht
gefordert, dass an dieser Stelle auch die
Haupterdungsschiene vorhanden sein muss.
Die Verbindung beider Erdungsanlagen untereinander
über die Haupterdungsschienen ist
in den Normen auch nicht gefordert, allenfalls
aus EMV-Gründen kann sie sinnvoll oder gefordert sein. Jedoch gilt auch hier, dass eine
Verbindung von zwei Haupterdungsschienen
untereinander nicht verboten ist. Aus meiner
Sicht müssen aber bei solchen elektrischen
Leitungsverbindungen durch den Heizöltankraum
z. B. die Anforderungen aus Abschnitt
527.2 von DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-
520) [3] berücksichtigt werden.
Zur Frage: Ob es sich bei den beschriebenen
Potentialausgleichsleitungen für die Wasser-,
Abwasser- und Heizleitungen um Leitungen
handelt, die zum Betrieb der Räume erforderlich
und somit in dem Brennstofflagerraum zulässig
sind, oder ob es doch fremde Leitungen
sind, die dort nicht hingehören, konnte ich
auch nicht eindeutig klären.
Ein Verbot, Schutzpotententialausgleichsverbindungen
durch solche Räume (Heizöllagerräume)
zu führen (ob notwendig oder nicht),
gibt es aus meiner Sicht jedoch nicht. Sinn
und Zweck der Festlegung in der Feuerungsverordnung
[4] ist es, die Ausbreitung von
Bränden aus dem Heizöllagerraum in andere
Räume und umgekehrt zu verhindern, was
z. B. bei Lüftungsrohren der Fall sein könnte.
Durch die Schutzpotentialausgleichsleiter ist
weder die Gefahr einer Brandverursachung
noch – bei der entsprechenden Wanddurchführung,
siehe z. B. Abschnitt 527.2 in [3] –
der Brandausbreitung gegeben. Eine endgültige
Klärung für den vorliegenden Anwendungsfall
könnte sicherlich mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger
vorgenommen werden.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4- 41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter.
DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmitteln; Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.
Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl S. 800, BayRS 2132-1-3-I); zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332).