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Leseranfrage

Rüstarbeiten an Transformatoren

Ausgabe 12/2010

Wir sind die Betreiber eines Industrienetzes im Bereich der Nieder-, Mittel- und Hochspannung. Für Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen müssen oftmals Baugerüste an oder in der Nähe von Transformatoren durch elektrotechnische Laien errichtet werden. Die durch Öl gekühlten/isolierten Trafos stehen im Freien, sind eingezäunt, mit Warnschildern versehen und ab der Hochspannungsebene gegen unbefugtes Betreten gesichert. Die spannungsführenden Teile sind isoliert. Für die Errichtung eines Baugerüsts ist es notwendig, den jeweiligen Mitarbeitern der Rüsterfirma Zugang zu den Trafobereichen zu ermöglichen. Bei dieser Tätigkeit arbeiten mehrere Rüstarbeiter unmittelbar neben den Transformatoren und Kabeln. Dabei werden untereinander Metallstangen und Holzbohlen unterschiedlicher Länge und unterschiedlichen Gewichts zugereicht und miteinander verbunden. Vor dem Hintergrund der Anlagensicherheit bzw. Verfügbarkeit ergeben sich oft unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften.

Gelten die beschriebenen Rüstarbeiten als „Arbeiten an Transformatoren“ oder als „Arbeiten an Kabeln und isolierten Leitungen“?

Wie ist das Errichten des Baugerüsts innerhalb eines Trafogartens zu bewerten? Welche Vorschriften sind bei der Freigabe von Rüstarbeiten an elektrischen Betriebsmitteln zu beachten?

Darf ein Transformator der oben genannten Spannungsebenen mit einem Baugerüst eingerüstet werden, wenn er ober- und unterspannungsseitig eingeschaltet ist? Darf ein Transformator überhaupt betrieben werden, wenn er eingerüstet ist?

Nach der vorstehenden Beschreibung

handelt es ich um Hochspannungs-Freiluft-Schaltanlagen, die entsprechend DIN VDE

0101 [1] aufgebaut sind. Somit ist in diesem

Zusammenhang als erste Orientierung auf die

Bilder 6.1 bis 6.5 der jetzt gültigen Fassung

der Norm [1] vom Januar 2000 zu verweisen.

Wenn in der Nähe unter Spannung stehender

Teile der Transformatoren gearbeitet werden

soll, sind die Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift

„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

(BGV A3) [2] zu beachten. Darin

ist in § 7 festgelegt:
„Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen

und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes

Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von

den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden,

wenn

  • deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
  • die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
  • bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.“

In der Norm DIN VDE 0105-100 [3] finden sich

unter Abschnitt 6.4 detaillierte Bestimmungen

für das Arbeiten in der Nähe unter Spannung

stehender Teile. Hier heißt es unter Abschnitt

6.4.4 u. a.:
„Bei Bauarbeiten und sonstigen nichtelektrotechnischen

Arbeiten, wie z. B.

  • Gerüstbau;
  • Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen und Fördermitteln;
  • Montagearbeiten;
  • Transportarbeiten;
  • Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten;
  • Bewegen von sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln;

muss stets ein festgelegter Abstand eingehalten

werden, insbesondere beim Ausschwingen

von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln.

Dieser Abstand muss vom nächstgelegenen

Leiter oder blanken unter Spannung stehenden

Teil gemessen werden. Dieser festgelegte

Abstand muss abhängig von der Spannung abgeleitet

werden aus den Werten DV der Tabelle

A.1 der Norm, erhöht um einen weiteren

Abstand. Bei dessen Festlegung sind zu berücksichtigen:

  • die Spannungshöhe;
  • die Art der Arbeit;
  • die verwendete Ausrüstung;
  • die Tatsache, dass die beteiligten Personen keine elektrotechnischen Kenntnisse haben.

Es ist dringend zu empfehlen, dass dieser festgelegte

Abstand nicht kleiner oder aber vorzugsweise

größer als DV ist.
Bei Freileitungen sind alle möglichen Bewegungen

der Leiterseile in Betracht zu ziehen sowie

jede Bewegung oder Verlagerung, jedes Ausschwingen,

Wegschnellen oder Herunterfallen

von Gegenständen, die bei der Arbeit benutzt

werden.

Wegen der großen Vielfalt und Unterschiede

bei solchen Arbeiten werden in dieser Norm

keine Empfehlungen für diesen Abstand gegeben.“
Praktisch bedeutet dies, dass die verantwortliche

Elektrofachkraft des Betreibers der Anlage

gemäß [4], welche die Unternehmerpflicht

für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage

wahrnimmt, entscheiden muss, ob während

der Bauarbeiten freigeschaltet wird oder Abdeckungen vorgesehen werden oder „auf

Abstand“ gearbeitet wird.
Wenn die letztgenannte Lösung gewählt wird,

hat er mit dem in [3] definierten Anlagenverantwortlichen über die einzuhaltenden Abstände,

eventuell notwendige Abdeckungen/Abschrankungen sowie weitere Maßnahmen

eine Absprache zu treffen. Nach Durchführung

dieser Maßnahmen muss der Anlagenverantwortliche den Arbeitsverantwortlichen der

Gerüstbaufirma über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen

und Arbeitsverfahren unterweisen

und je nach örtlicher Situation für eine

Aufsichtführung oder auch für eine ständige

Beaufsichtigung der Arbeiten durch Elektrofachkräfte

oder durch elektrotechnisch unterwiesene

Personen des Betreibers der Anlage

sorgen.
Maßstäbe für die Schutzabstände abhängig

von der Spannung gibt Tafel {1}, die Tabelle 4

der Durchführungsanweisung zur BGV A3 [2]

sowie der identischen Tabelle 103 von DIN

VDE 0105-100 [3] entspricht.
Die Schutzabstände nach Tafel {1} müssen

auch bei dem Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln

und Lastaufnahmemitteln eingehalten

werden. Dabei muss auch ein Ausschwingen

des Leiterseiles berücksichtigt werden.
Ob und wie diese Randbedingungen nun im

Einzelfall erfüllt werden können, muss von den

elektrotechnischen Aufsichtspersonen und

ebenso von den Führungskräften der Bau- und

Gerüstbauunternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

gemäß Arbeitsschutzgesetz

[5] „vor Ort“ entschieden werden.
In Ausnahmefällen dürfen die Abstände nach

Tafel {1} auf die Abstände nach der Tafel {2}

(entspricht Tabelle 3 aus BGV A3 [2] bzw. der

gleichartigen Tabelle 102 von DIN VDE 0105-

100 [3]) reduziert werden, wenn Bauarbeiten

unter Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte

oder elektrotechnisch unterwiesene Personen

des Betreibers der elektrischen Anlage ausgeführt

werden. Auch dies muss in jedem Einzelfall

von den verantwortlichen Führungskräften

unter Berücksichtigung aller Randbedingungen

entschieden werden.
Auf die einzelnen Fragen ist unter Berücksichtigung

der zuvor zitierten Vorschriften und

Normen wie folgt zu antworten:

  1. Rüstarbeiten und Bauarbeiten in der Nähe der aktiven Teile von Transformatoren sind Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen. Es sind die in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) [2] und in DIN VDE 0105-100 [3] für diesen Fall festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.
  2. Auf die Auslegung und Anwendung dieser Regelungen wurde in den vorstehenden Erläuterungen auszugsweise Bezug genommen.
  3. Ob ein unter Spannung stehender Transformator eingerüstet werden darf, muss unter Anwendung der erwähnten Regelungen sowie der Größe und Bauweise des Transformators entschieden werden. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass dies bei den heutzutage üblichen Bauweisen und Anlagenkonzeptionen in allen Fällen möglich sein wird, da z. B. auch mit dem Herabfallen von Materialien gerechnet werden muss, wodurch dann Schäden an Einführungen oder sonstigen Isoliereinheiten entstehen können.
  4. Nach Abschluss der Einrüstarbeiten kann durchaus ein Weiterbetrieb möglich sein, wenn dafür gesorgt ist, dass der einzelne Transformator so abgedeckt und abgeschirmt ist, dass sich weder Personen absichtlich oder unabsichtlich, direkt oder indirekt mit Hilfsmitteln, Geräten und Werkzeugen unter Spannung stehenden aktiven Teilen nähern können, noch beim Transport oder Herabfallen von Materialien und Werkzeugen Abschrankungen, Abdeckungen oder Teile des Transformators beschädigt werden können.

Bilder

Bild 1

Bild 2

Literatur:

DIN VDE 0101 (VDE 0101):2000-01 Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV.

BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996. Aktualisierte Nachdruckfassung 2005.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10: 2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.

Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).