Rüstarbeiten an Transformatoren
Wir sind die Betreiber eines Industrienetzes
im Bereich der Nieder-, Mittel- und
Hochspannung. Für Instandsetzungs- und
Umbaumaßnahmen müssen oftmals
Baugerüste an oder in der Nähe von Transformatoren durch elektrotechnische Laien
errichtet werden. Die durch Öl gekühlten/isolierten Trafos stehen im Freien, sind eingezäunt,
mit Warnschildern versehen und ab
der Hochspannungsebene gegen unbefugtes
Betreten gesichert. Die spannungsführenden
Teile sind isoliert. Für die Errichtung
eines Baugerüsts ist es notwendig, den jeweiligen
Mitarbeitern der Rüsterfirma Zugang
zu den Trafobereichen zu ermöglichen.
Bei dieser Tätigkeit arbeiten mehrere Rüstarbeiter unmittelbar neben den Transformatoren
und Kabeln. Dabei werden untereinander
Metallstangen und Holzbohlen unterschiedlicher
Länge und unterschiedlichen
Gewichts zugereicht und miteinander verbunden.
Vor dem Hintergrund der Anlagensicherheit bzw. Verfügbarkeit ergeben sich
oft unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften.
Gelten die beschriebenen Rüstarbeiten als
„Arbeiten an Transformatoren“ oder als
„Arbeiten an Kabeln und isolierten Leitungen“?
Wie ist das Errichten des Baugerüsts innerhalb
eines Trafogartens zu bewerten?
Welche Vorschriften sind bei der Freigabe
von Rüstarbeiten an elektrischen Betriebsmitteln
zu beachten?
Darf ein Transformator der oben genannten
Spannungsebenen mit einem Baugerüst eingerüstet
werden, wenn er ober- und unterspannungsseitig
eingeschaltet ist?
Darf ein Transformator überhaupt betrieben
werden, wenn er eingerüstet ist?
Nach der vorstehenden Beschreibung
handelt es ich um Hochspannungs-Freiluft-Schaltanlagen, die entsprechend DIN VDE
0101 [1] aufgebaut sind. Somit ist in diesem
Zusammenhang als erste Orientierung auf die
Bilder 6.1 bis 6.5 der jetzt gültigen Fassung
der Norm [1] vom Januar 2000 zu verweisen.
Wenn in der Nähe unter Spannung stehender
Teile der Transformatoren gearbeitet werden
soll, sind die Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(BGV A3) [2] zu beachten. Darin
ist in § 7 festgelegt:
„Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen
und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes
Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von
den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden,
wenn
- deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
- die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
- bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.“
In der Norm DIN VDE 0105-100 [3] finden sich
unter Abschnitt 6.4 detaillierte Bestimmungen
für das Arbeiten in der Nähe unter Spannung
stehender Teile. Hier heißt es unter Abschnitt
6.4.4 u. a.:
„Bei Bauarbeiten und sonstigen nichtelektrotechnischen
Arbeiten, wie z. B.
- Gerüstbau;
- Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen und Fördermitteln;
- Montagearbeiten;
- Transportarbeiten;
- Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten;
- Bewegen von sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln;
muss stets ein festgelegter Abstand eingehalten
werden, insbesondere beim Ausschwingen
von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln.
Dieser Abstand muss vom nächstgelegenen
Leiter oder blanken unter Spannung stehenden
Teil gemessen werden. Dieser festgelegte
Abstand muss abhängig von der Spannung abgeleitet
werden aus den Werten DV der Tabelle
A.1 der Norm, erhöht um einen weiteren
Abstand. Bei dessen Festlegung sind zu berücksichtigen:
- die Spannungshöhe;
- die Art der Arbeit;
- die verwendete Ausrüstung;
- die Tatsache, dass die beteiligten Personen keine elektrotechnischen Kenntnisse haben.
Es ist dringend zu empfehlen, dass dieser festgelegte
Abstand nicht kleiner oder aber vorzugsweise
größer als DV ist.
Bei Freileitungen sind alle möglichen Bewegungen
der Leiterseile in Betracht zu ziehen sowie
jede Bewegung oder Verlagerung, jedes Ausschwingen,
Wegschnellen oder Herunterfallen
von Gegenständen, die bei der Arbeit benutzt
werden.
Wegen der großen Vielfalt und Unterschiede
bei solchen Arbeiten werden in dieser Norm
keine Empfehlungen für diesen Abstand gegeben.“
Praktisch bedeutet dies, dass die verantwortliche
Elektrofachkraft des Betreibers der Anlage
gemäß [4], welche die Unternehmerpflicht
für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage
wahrnimmt, entscheiden muss, ob während
der Bauarbeiten freigeschaltet wird oder Abdeckungen vorgesehen werden oder „auf
Abstand“ gearbeitet wird.
Wenn die letztgenannte Lösung gewählt wird,
hat er mit dem in [3] definierten Anlagenverantwortlichen über die einzuhaltenden Abstände,
eventuell notwendige Abdeckungen/Abschrankungen sowie weitere Maßnahmen
eine Absprache zu treffen. Nach Durchführung
dieser Maßnahmen muss der Anlagenverantwortliche den Arbeitsverantwortlichen der
Gerüstbaufirma über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
und Arbeitsverfahren unterweisen
und je nach örtlicher Situation für eine
Aufsichtführung oder auch für eine ständige
Beaufsichtigung der Arbeiten durch Elektrofachkräfte
oder durch elektrotechnisch unterwiesene
Personen des Betreibers der Anlage
sorgen.
Maßstäbe für die Schutzabstände abhängig
von der Spannung gibt Tafel {1}, die Tabelle 4
der Durchführungsanweisung zur BGV A3 [2]
sowie der identischen Tabelle 103 von DIN
VDE 0105-100 [3] entspricht.
Die Schutzabstände nach Tafel {1} müssen
auch bei dem Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln
und Lastaufnahmemitteln eingehalten
werden. Dabei muss auch ein Ausschwingen
des Leiterseiles berücksichtigt werden.
Ob und wie diese Randbedingungen nun im
Einzelfall erfüllt werden können, muss von den
elektrotechnischen Aufsichtspersonen und
ebenso von den Führungskräften der Bau- und
Gerüstbauunternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
gemäß Arbeitsschutzgesetz
[5] „vor Ort“ entschieden werden.
In Ausnahmefällen dürfen die Abstände nach
Tafel {1} auf die Abstände nach der Tafel {2}
(entspricht Tabelle 3 aus BGV A3 [2] bzw. der
gleichartigen Tabelle 102 von DIN VDE 0105-
100 [3]) reduziert werden, wenn Bauarbeiten
unter Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte
oder elektrotechnisch unterwiesene Personen
des Betreibers der elektrischen Anlage ausgeführt
werden. Auch dies muss in jedem Einzelfall
von den verantwortlichen Führungskräften
unter Berücksichtigung aller Randbedingungen
entschieden werden.
Auf die einzelnen Fragen ist unter Berücksichtigung
der zuvor zitierten Vorschriften und
Normen wie folgt zu antworten:
- Rüstarbeiten und Bauarbeiten in der Nähe der aktiven Teile von Transformatoren sind Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen. Es sind die in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) [2] und in DIN VDE 0105-100 [3] für diesen Fall festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.
- Auf die Auslegung und Anwendung dieser Regelungen wurde in den vorstehenden Erläuterungen auszugsweise Bezug genommen.
- Ob ein unter Spannung stehender Transformator eingerüstet werden darf, muss unter Anwendung der erwähnten Regelungen sowie der Größe und Bauweise des Transformators entschieden werden. Es erscheint allerdings unwahrscheinlich, dass dies bei den heutzutage üblichen Bauweisen und Anlagenkonzeptionen in allen Fällen möglich sein wird, da z. B. auch mit dem Herabfallen von Materialien gerechnet werden muss, wodurch dann Schäden an Einführungen oder sonstigen Isoliereinheiten entstehen können.
- Nach Abschluss der Einrüstarbeiten kann durchaus ein Weiterbetrieb möglich sein, wenn dafür gesorgt ist, dass der einzelne Transformator so abgedeckt und abgeschirmt ist, dass sich weder Personen absichtlich oder unabsichtlich, direkt oder indirekt mit Hilfsmitteln, Geräten und Werkzeugen unter Spannung stehenden aktiven Teilen nähern können, noch beim Transport oder Herabfallen von Materialien und Werkzeugen Abschrankungen, Abdeckungen oder Teile des Transformators beschädigt werden können.
Bilder
DIN VDE 0101 (VDE 0101):2000-01 Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV.
BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996. Aktualisierte Nachdruckfassung 2005.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10: 2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).