Prüfdokumentation erstellen und übergeben
Wenn wir Prüfungen von elektrischen
Geräten und Anlagen durchführen, behalten
wir eine Kopie der ausgefüllten Messprotokolle
und händigen dem Kunden ebenfalls
eine Kopie aus. Wir arbeiten allerdings
häufig für Genossenschaften und andere
dem Endkunden übergeordnete Institutionen,
sodass auf den Kopien der Messprotokolle
eine Unterschrift des Kunden fehlt.
Wie sieht die Situation rechtlich aus, wenn
etwas passiert und ich nur eine Kopie des
Messprotokolls ohne Unterschrift habe? Der
Kunde könnte ja dann behaupten, er hätte
nie ein Messprotokoll erhalten und ich meines
nachträglich angefertigt.
Gibt es eigentlich Messprotokolle, in denen
der Schutzleiterwiderstand mit angegeben
ist? Beim TN-Netz mit RCD wird ja nicht mehr
die Schleifenimpedanz sondern die Durchgängigkeit
der Schutzleiter gefordert. Leider
habe ich bisher kein Messprotokoll mit entsprechenden
Angaben gefunden.
Die relevanten Normen fordern von einer
errichtenden oder prüfenden Elektrofachkraft
mehr oder weniger deutlich, die Prüfung
und deren Ergebnis zu dokumentieren. Welche
Prüf- oder Messergebnisse im Einzelnen
anzugeben sind, wird nicht vorgegeben. Dies
ist verständlich und richtig. Nur der Prüfer
kann festlegen, wie im jeweiligen Einzelfall zu
prüfen ist und durch welche Messungen bestimmte
Einzelfunktionen oder der Zustand
der Sicherheit gewährleistenden Bauelemente
nachgewiesen werden können.
Er ist die mit dem Prüfen beauftragte und dazu
befähigte Elektrofachkraft. Nur er kennt die zu
prüfenden Anlage und ihre Besonderheiten.
Nur er hat den Auftrag zum Prüfen von seinem
Arbeitgeber/Unternehmen erhalten und damit
die in der Betriebssicherheitsverordnung [1]
festgelegte Pflicht, „Art, Umfang und Fristen“
der Prüfung zu bestimmen. Außerdem ist er
weisungsfrei und für seine fachlichen Entscheidungen
selbst verantwortlich. Dass er
auch stichprobenweise prüfen und somit über
die Notwendigkeit von Messungen (z. B. Anzahl
und Orte) entscheiden darf [2], sei noch
am Rande vermerkt.
Der Anfragende entscheidet als dieser verantwortliche
Prüfer somit auch über Art und Inhalt
seines Messprotokolls. Sollte der Kunde darauf
Einfluss nehmen oder an der Prüfung teilnehmen
wollen, so muss er diesen Wunsch
rechtzeitig mitteilen. Eine fachliche Einflussnahme
auf die Prüfung und das Protokoll
muss vom Prüfenden nur akzeptiert werden,
wenn sie von einer für diese Prüfung verantwortlichen,
also einer sie anleitenden Elektrofachkraft
ausgesprochen wird [3].
Die Hinweise anderer Elektrofachkräfte sollten
natürlich auch beachtet werden. Dies gilt
vor allem dann, wenn sie vom Kunden oder
von der später für das Betreiben der Anlage
des Kunden verantwortlichen Elektrofachkraft
kommen. Aber auch in solchen Fällen bleibt
natürlich der Prüfende selbst verantwortlich
für den Sinn und das Durchführen der z. B.
zusätzlich gewünschten sowie aller anderen
Messungen, hat den dadurch entstehenden
Aufwand zu vertreten und muss die Messergebnisse beurteilen.
Der Kunde oder Auftraggeber muss das
Messprotokoll nicht unterschreiben. Schließlich
kann er dessen Richtigkeit sowie die
Schlussfolgerungen des Prüfers ja gar nicht
beurteilen und somit auch nicht bestätigen.
Dies ist nicht seine Aufgabe, sodass er in diesem
Zusammenhang auch keine Verantwortung
zu übernehmen hat.
Eine spätere Kritik lässt sich mit dem Hinweis
auf die allein vom verantwortlichen Prüfer zu
tragende Verantwortung für Prüfung und Prüfergebnis
zurückweisen. Sollte ein Einspruch
erfolgen, muss dessen Berechtigung durch
konkrete Angaben nachgewiesen werden.
Beim Messprotokoll z. B. müsste der Prüfer
dann zunächst einmal – von einer Elektrofachkraft
des Kunden – gefragt werden, warum er
als verantwortlicher Prüfer so gemessen hat,
wie es dem Protokoll zu entnehmen ist, und
warum er bestimmte Messergebnisse positiv
oder negativ bewertet oder eine unübliche
Entscheidung nicht begründet hat. Dann liegt
es am Prüfer, darauf überzeugend zu antworten.
Den Nachweis, dass der Kunde/Auftraggeber
die Prüfdokumentation erhalten hat,
muss man sich schon selbst organisieren.
Möglich sind eine entsprechende Bestätigung
der Übergabe auf dem Prüfprotokoll (s. [4] Bild
1), die Übersendung mit der Rechnung o. Ä.
Für die Übergabe der Dokumentation durch
den Auftraggeber an seinen Kunden ist der
Prüfer nicht zuständig. Wenn von diesem
Endkunden Informationen benötigt werden, so
sollte er diese über seinen Lieferanten, den
Kunden des Anfragenden, anfordern.
Messprotokolle, in denen alle nach den Normen
zu ermittelnden Messwerte ihren Platz
finden können, gibt es mehrfach, z. B. unter
[4]. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass
die bei den Prüfgeräten verwendeten/angezeigten
Kurzzeichen für eine bestimmte Messgröße
nicht immer identisch mit den Angaben
in den Normen oder auf den Formularen der
Prüfdokumentation sind.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
Euler, S.: Dokumentation elektrischer Anlagen. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 2; S.