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Leseranfrage

Prüfdokumentation erstellen und übergeben

Ausgabe 12/2010

Wenn wir Prüfungen von elektrischen Geräten und Anlagen durchführen, behalten wir eine Kopie der ausgefüllten Messprotokolle und händigen dem Kunden ebenfalls eine Kopie aus. Wir arbeiten allerdings häufig für Genossenschaften und andere dem Endkunden übergeordnete Institutionen, sodass auf den Kopien der Messprotokolle eine Unterschrift des Kunden fehlt.

Wie sieht die Situation rechtlich aus, wenn etwas passiert und ich nur eine Kopie des Messprotokolls ohne Unterschrift habe? Der Kunde könnte ja dann behaupten, er hätte nie ein Messprotokoll erhalten und ich meines nachträglich angefertigt.

Gibt es eigentlich Messprotokolle, in denen der Schutzleiterwiderstand mit angegeben ist? Beim TN-Netz mit RCD wird ja nicht mehr die Schleifenimpedanz sondern die Durchgängigkeit der Schutzleiter gefordert. Leider habe ich bisher kein Messprotokoll mit entsprechenden Angaben gefunden.

Die relevanten Normen fordern von einer

errichtenden oder prüfenden Elektrofachkraft

mehr oder weniger deutlich, die Prüfung

und deren Ergebnis zu dokumentieren. Welche

Prüf- oder Messergebnisse im Einzelnen

anzugeben sind, wird nicht vorgegeben. Dies

ist verständlich und richtig. Nur der Prüfer

kann festlegen, wie im jeweiligen Einzelfall zu

prüfen ist und durch welche Messungen bestimmte

Einzelfunktionen oder der Zustand

der Sicherheit gewährleistenden Bauelemente

nachgewiesen werden können.
Er ist die mit dem Prüfen beauftragte und dazu

befähigte Elektrofachkraft. Nur er kennt die zu

prüfenden Anlage und ihre Besonderheiten.

Nur er hat den Auftrag zum Prüfen von seinem

Arbeitgeber/Unternehmen erhalten und damit

die in der Betriebssicherheitsverordnung [1]

festgelegte Pflicht, „Art, Umfang und Fristen“

der Prüfung zu bestimmen. Außerdem ist er

weisungsfrei und für seine fachlichen Entscheidungen

selbst verantwortlich. Dass er

auch stichprobenweise prüfen und somit über

die Notwendigkeit von Messungen (z. B. Anzahl

und Orte) entscheiden darf [2], sei noch

am Rande vermerkt.
Der Anfragende entscheidet als dieser verantwortliche

Prüfer somit auch über Art und Inhalt

seines Messprotokolls. Sollte der Kunde darauf

Einfluss nehmen oder an der Prüfung teilnehmen

wollen, so muss er diesen Wunsch

rechtzeitig mitteilen. Eine fachliche Einflussnahme

auf die Prüfung und das Protokoll

muss vom Prüfenden nur akzeptiert werden,

wenn sie von einer für diese Prüfung verantwortlichen,

also einer sie anleitenden Elektrofachkraft

ausgesprochen wird [3].
Die Hinweise anderer Elektrofachkräfte sollten

natürlich auch beachtet werden. Dies gilt

vor allem dann, wenn sie vom Kunden oder 

von der später für das Betreiben der Anlage

des Kunden verantwortlichen Elektrofachkraft

kommen. Aber auch in solchen Fällen bleibt

natürlich der Prüfende selbst verantwortlich

für den Sinn und das Durchführen der z. B.

zusätzlich gewünschten sowie aller anderen

Messungen, hat den dadurch entstehenden

Aufwand zu vertreten und muss die Messergebnisse beurteilen.
Der Kunde oder Auftraggeber muss das

Messprotokoll nicht unterschreiben. Schließlich

kann er dessen Richtigkeit sowie die

Schlussfolgerungen des Prüfers ja gar nicht

beurteilen und somit auch nicht bestätigen.

Dies ist nicht seine Aufgabe, sodass er in diesem

Zusammenhang auch keine Verantwortung

zu übernehmen hat.
Eine spätere Kritik lässt sich mit dem Hinweis

auf die allein vom verantwortlichen Prüfer zu

tragende Verantwortung für Prüfung und Prüfergebnis

zurückweisen. Sollte ein Einspruch

erfolgen, muss dessen Berechtigung durch

konkrete Angaben nachgewiesen werden.

Beim Messprotokoll z. B. müsste der Prüfer

dann zunächst einmal – von einer Elektrofachkraft

des Kunden – gefragt werden, warum er

als verantwortlicher Prüfer so gemessen hat,

wie es dem Protokoll zu entnehmen ist, und

warum er bestimmte Messergebnisse positiv

oder negativ bewertet oder eine unübliche

Entscheidung nicht begründet hat. Dann liegt

es am Prüfer, darauf überzeugend zu antworten.
Den Nachweis, dass der Kunde/Auftraggeber

die Prüfdokumentation erhalten hat,

muss man sich schon selbst organisieren.

Möglich sind eine entsprechende Bestätigung

der Übergabe auf dem Prüfprotokoll (s. [4] Bild

1), die Übersendung mit der Rechnung o. Ä.

Für die Übergabe der Dokumentation durch

den Auftraggeber an seinen Kunden ist der

Prüfer nicht zuständig. Wenn von diesem

Endkunden Informationen benötigt werden, so

sollte er diese über seinen Lieferanten, den

Kunden des Anfragenden, anfordern.
Messprotokolle, in denen alle nach den Normen

zu ermittelnden Messwerte ihren Platz

finden können, gibt es mehrfach, z. B. unter

[4]. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass

die bei den Prüfgeräten verwendeten/angezeigten

Kurzzeichen für eine bestimmte Messgröße

nicht immer identisch mit den Angaben

in den Normen oder auf den Formularen der

Prüfdokumentation sind.

Literatur:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.

Euler, S.: Dokumentation elektrischer Anlagen. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 2; S.