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Leseranfrage

Erstprüfung steckerfertiger elektrischer Betriebsmittel

Ausgabe 12/2010

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung, besonders bezüglich der Erstprüfung, habe ich die folgende Frage:

In einer größeren Behinderteneinrichtung werden elektrische Betriebsmittel (z. B. Mehrfachsteckdosen, Bügeleisen, Wasserkocher, Stereoanlage, Weihnachtsbaumbeleuchtung) von dem jeweiligen Betreuungspersonal auf Rechnung des Hauses oder für die Betreuten beschafft. Zum Teil bekommen die Betreuten auch von ihren Angehörigen elektrische Verbrauchsmittel geschenkt.

Sind diese steckerfertigen elektrischen Betriebsmittel als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung anzusehen, sodass jeweils vor der Inbetriebnahme eine Erstprüfung durch eine befähigte Person erfolgen muss? Dem betroffenen Personenkreis kann nur schwer vermittelt werden, dass bei einem Neugerät eine Erstprüfung erfolgen muss.

Zum Prüfen der elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel in einem Seniorenheim, in

dem ähnliche Bedingungen herrschen wie in

einer Behinderteneinrichtung, wurde bereits

im Elektropraktiker 05/2006 ein Beitrag veröffentlich

[1].
Inzwischen hat allerdings der Bundesgerichtshof

(BGH) 2008 in einem Urteil (Aktenzeichen

VIII ZR 321/07) vom 15.10.2008 festgestellt,

dass ein Vermieter nicht gesetzlich dazu verpflichtet

ist, die Elektroinstallation und -geräte

im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht

regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen.

Insofern muss die in [1] getroffene

Aussage entsprechend korrigiert werden.
Wie bereits das Landgericht Osnabrück, kam

auch der Mietsenat des BGH zu dem Ergebnis,

dass es keine rechtliche Verpflichtung zu der

regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen

und der elektrischen Anlagen gebe.

Der Vermieter müsse zwar Mängel, von denen

eine Gefahr für die Mietwohnung ausgehen

könnte, unverzüglich beheben, ohne einen

konkreten Anlass oder Hinweise auf Mängel

bestehe jedoch keine Pflicht zur regelmäßigen

Prüfung.
Keinen Zweifel hat der BGH allerdings daran

gelassen, dass den Vermieter die vertragliche

Nebenpflicht trifft, die Mietsache in einem

verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Gewissheit,

dass er dieser Vorgabe genügt, kann

der Vermieter wiederum nur durch freiwillige

regelmäßige Prüfungen erhalten. Das Unterlassen

der rechtzeitigen Prüfungen führt gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen

(§ 823 ff. BGB [2]).
Eine diese Rechtsprechung ergänzende, die

Seniorenheime, Behinderteneinrichtungen

usw. betreffende allgemeingültige Vorgabe

gibt es nicht. Jedenfalls konnte ich eine derartige Veröffentlichung (gesetzliche Vorgabe

oder offizielle, amtliche Literatur) nicht finden

– weder 2006 noch jetzt, weder für Anlagen noch für die steckerfertigen Geräte.
Ich möchte auch behaupten, dass es nicht

möglich ist, eine solche allgemeingültige und

trotzdem konkrete Prüfpflicht für die zuvor

genannten Einrichtungen zu formulieren. Die

Unterschiede von Einrichtung zu Einrichtung

und auch innerhalb z. B. eines Seniorenheimssowie der sich daraus ergebende Umfang und

die unterschiedliche Art der Betreuung/Fürsorgepflicht

sind so erheblich, dass sich daraus

eine Unmenge organisatorischer Lösungen

ergeben, die nicht auf einen einzigen konkreten

Nenner gebracht werden können.

Sicherlich gibt es in der beschriebenen Einrichtung

Personen/Bewohner,

  • die völlig selbstständig entscheiden, auch über den Einkauf und Gebrauch der Elektrogeräte (diese werden sich Einschränkungen verbitten),
  • denen beim Einkauf usw. und auch beim Gebrauch (montieren der Weihnachtbaumbeleuchtung) geholfen werden muss (für den Betreuer ist das elektrische Gerät dann so gut wie ein Arbeitsmittel),
  • die nicht in der Lage sind, mit elektrischen Geräten richtig umzugehen (dann muss organisiert werden, dass sie die Geräte nur unter Aufsicht erhalten, anwenden usw.).

Man kann nicht verlangen, dies alles in einer

gesetzlichen organisatorischen Vorgabe unterzubringen.

Und selbst wenn es eine solche

Festlegung gäbe, müsste sie in Abhängigkeit

von den jeweiligen Gegebenheiten so modifiziert

werden, dass sie nicht mehr als einen

sehr weiten Rahmen darstellen könnte.
In Anbetracht der geschilderten Situation kann

ich auf die Anfrage nur wie folgt antworten:

Eine allgemeingültige Vorgabe, mir der alle

Belange für die Organisation der Prüfung von

elektrischen Geräten in Behinderteneinrichtungen

usw. erfasst werden, gibt es nicht –

und es wird sie nach meiner Meinung auch

künftig nicht geben.
Trotzdem hat der Anfragende natürlich die

Pflicht, gemäß den grundsätzlichen Vorgaben

des BGB [2], der Betriebssicherheitsverordnung

[3], der Technischen Regeln, von Moral

und Anstand usw., für die Sicherheit der Bewohner,

seiner Mitarbeiter/Beschäftigten und

der Sachwerte zu sorgen. Es ist dabei gar

nicht wesentlich, ob er nun die vorhandenen,

angeschafften oder geschenkten elektrischen

Geräte als Arbeitsmittel betrachten oder

nicht. Es muss in jedem Fall gesichert werden,

dass keines von diesen elektrischen Geräten

in der von ihm geleiteten Behinderteneinrichtung

einen Personen- oder Sachschaden verursacht.

Das liegt in seiner Verantwortung.
Die Anforderungen an die Sicherheit ändern

sich nicht, wenn die Geräte einer anderen

organisatorischen Kategorie zugeordnet oder

umbenannt werden.
Wie der Anfragende dieser Pflicht nachkommt,

muss er für jede spezielle Personengruppe,

entsprechend der jeweiligen Bedingungen

selbst festlegen. Nur er hat die erforderlichen

Kenntnisse, um eine solche Festlegung fachgerecht

und kostengünstig, vor allem aber verantwortungsbewusst

treffen und umsetzen zu

können.
Diese Verfahrensweise entspricht der mit dem

Arbeitsschutzgesetz [4] und der Betriebs -

sicherheitsverordnung [3] für praktisch alle Arbeitsgebiete

vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.

Eine bessere Methode, um über

die jeweils erforderlichen organisatorischen

sowie technischen Maßnahmen und über das

richtige Verhalten der beteiligten Personen

entscheiden zu können, gibt es nicht. Dies gilt

für alle Lebenslagen, in denen Wege zur Sicherheit

verantwortungsbewusst ausgewählt

werden müssen.
Aus eigener Erfahrung weiß ich sehr wohl, was

das Umsetzen dieser Vorgaben/Vorschläge/

Hinweise bedeutet. Nahezu jede von mir besuchte

Seniorenwohnung war ein Problemfall,

der sich nicht mit einer formalen „Anweisung

des Hauses“ lösen lies. Und eigentlich hatte

keiner der Verantwortlichen diese Problematik

völlig im Griff.
Beispielsweise wird ja selbst jede einwandfreie

Mehrfach-Tischsteckdose in der Küche

einer Seniorenwohnung zur Gefährdung, weil

sie, neben der Kaffeemaschine liegend, ebenfalls

mit Wasser versorgt werden kann. Eine

kostspielige Erweiterung der Installation ist

dann wohl nicht zu umgehen. Ebenso werden

andere sicherheitstechnische Erkenntnisse

kaum und sicher nicht schnell umsetzbar sein.
Sinnvolle Maßnahmen sind aus meiner Sicht

aber vor allem:

  • eine durchdachte und oftmals wiederholte Unterweisung aller Mitarbeiter über die beim Umgang mit elektrischen Geräten möglichen Gefährdungen sowie auch eine entsprechende Information der Bewohner über diese Gefährdungen und den richtigen Umgang mit den Geräten (Tafel {1}),
  • die regelmäßige Sichtkontrolle aller Räume mit elektrischen Geräte durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person, die auch in der Lage ist, dann eine entsprechende Information der Bewohner vornehmen,
  • eine geduldige Information der Bewohner über die in ihrem Interesse erforderliche Kontrolle aller in das Haus kommenden elektrischen Geräte im Zusammenhang mit der erwähnten Sichtkontrolle.

Das Denken an die Sicherheit sowie auch das

Beachten der Sicherheitsbelange muss ein

selbstverständlicher Teil des täglichen Lebens,

der normalen täglichen Arbeit, des ungefragten

guten Benehmens sein.

Bilder

Bild 1

Literatur:

Bödeker, K.; Melzer, E.: Besonderheiten beim Prüfen in Seniorenheimen. Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5; S. 382–386.

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977).

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).