Erstprüfung steckerfertiger elektrischer Betriebsmittel
Im Zusammenhang mit der Umsetzung
der Betriebssicherheitsverordnung, besonders
bezüglich der Erstprüfung, habe ich
die folgende Frage:
In einer größeren Behinderteneinrichtung
werden elektrische Betriebsmittel (z. B.
Mehrfachsteckdosen, Bügeleisen, Wasserkocher, Stereoanlage, Weihnachtsbaumbeleuchtung)
von dem jeweiligen Betreuungspersonal
auf Rechnung des Hauses oder für
die Betreuten beschafft. Zum Teil bekommen
die Betreuten auch von ihren Angehörigen
elektrische Verbrauchsmittel geschenkt.
Sind diese steckerfertigen elektrischen Betriebsmittel
als Arbeitsmittel im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung anzusehen,
sodass jeweils vor der Inbetriebnahme eine
Erstprüfung durch eine befähigte Person erfolgen
muss? Dem betroffenen Personenkreis
kann nur schwer vermittelt werden,
dass bei einem Neugerät eine Erstprüfung
erfolgen muss.
Zum Prüfen der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel in einem Seniorenheim, in
dem ähnliche Bedingungen herrschen wie in
einer Behinderteneinrichtung, wurde bereits
im Elektropraktiker 05/2006 ein Beitrag veröffentlich
[1].
Inzwischen hat allerdings der Bundesgerichtshof
(BGH) 2008 in einem Urteil (Aktenzeichen
VIII ZR 321/07) vom 15.10.2008 festgestellt,
dass ein Vermieter nicht gesetzlich dazu verpflichtet
ist, die Elektroinstallation und -geräte
im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht
regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen.
Insofern muss die in [1] getroffene
Aussage entsprechend korrigiert werden.
Wie bereits das Landgericht Osnabrück, kam
auch der Mietsenat des BGH zu dem Ergebnis,
dass es keine rechtliche Verpflichtung zu der
regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen
und der elektrischen Anlagen gebe.
Der Vermieter müsse zwar Mängel, von denen
eine Gefahr für die Mietwohnung ausgehen
könnte, unverzüglich beheben, ohne einen
konkreten Anlass oder Hinweise auf Mängel
bestehe jedoch keine Pflicht zur regelmäßigen
Prüfung.
Keinen Zweifel hat der BGH allerdings daran
gelassen, dass den Vermieter die vertragliche
Nebenpflicht trifft, die Mietsache in einem
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Gewissheit,
dass er dieser Vorgabe genügt, kann
der Vermieter wiederum nur durch freiwillige
regelmäßige Prüfungen erhalten. Das Unterlassen
der rechtzeitigen Prüfungen führt gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen
(§ 823 ff. BGB [2]).
Eine diese Rechtsprechung ergänzende, die
Seniorenheime, Behinderteneinrichtungen
usw. betreffende allgemeingültige Vorgabe
gibt es nicht. Jedenfalls konnte ich eine derartige Veröffentlichung (gesetzliche Vorgabe
oder offizielle, amtliche Literatur) nicht finden
– weder 2006 noch jetzt, weder für Anlagen noch für die steckerfertigen Geräte.
Ich möchte auch behaupten, dass es nicht
möglich ist, eine solche allgemeingültige und
trotzdem konkrete Prüfpflicht für die zuvor
genannten Einrichtungen zu formulieren. Die
Unterschiede von Einrichtung zu Einrichtung
und auch innerhalb z. B. eines Seniorenheimssowie der sich daraus ergebende Umfang und
die unterschiedliche Art der Betreuung/Fürsorgepflicht
sind so erheblich, dass sich daraus
eine Unmenge organisatorischer Lösungen
ergeben, die nicht auf einen einzigen konkreten
Nenner gebracht werden können.
Sicherlich gibt es in der beschriebenen Einrichtung
Personen/Bewohner,
- die völlig selbstständig entscheiden, auch über den Einkauf und Gebrauch der Elektrogeräte (diese werden sich Einschränkungen verbitten),
- denen beim Einkauf usw. und auch beim Gebrauch (montieren der Weihnachtbaumbeleuchtung) geholfen werden muss (für den Betreuer ist das elektrische Gerät dann so gut wie ein Arbeitsmittel),
- die nicht in der Lage sind, mit elektrischen Geräten richtig umzugehen (dann muss organisiert werden, dass sie die Geräte nur unter Aufsicht erhalten, anwenden usw.).
Man kann nicht verlangen, dies alles in einer
gesetzlichen organisatorischen Vorgabe unterzubringen.
Und selbst wenn es eine solche
Festlegung gäbe, müsste sie in Abhängigkeit
von den jeweiligen Gegebenheiten so modifiziert
werden, dass sie nicht mehr als einen
sehr weiten Rahmen darstellen könnte.
In Anbetracht der geschilderten Situation kann
ich auf die Anfrage nur wie folgt antworten:
Eine allgemeingültige Vorgabe, mir der alle
Belange für die Organisation der Prüfung von
elektrischen Geräten in Behinderteneinrichtungen
usw. erfasst werden, gibt es nicht –
und es wird sie nach meiner Meinung auch
künftig nicht geben.
Trotzdem hat der Anfragende natürlich die
Pflicht, gemäß den grundsätzlichen Vorgaben
des BGB [2], der Betriebssicherheitsverordnung
[3], der Technischen Regeln, von Moral
und Anstand usw., für die Sicherheit der Bewohner,
seiner Mitarbeiter/Beschäftigten und
der Sachwerte zu sorgen. Es ist dabei gar
nicht wesentlich, ob er nun die vorhandenen,
angeschafften oder geschenkten elektrischen
Geräte als Arbeitsmittel betrachten oder
nicht. Es muss in jedem Fall gesichert werden,
dass keines von diesen elektrischen Geräten
in der von ihm geleiteten Behinderteneinrichtung
einen Personen- oder Sachschaden verursacht.
Das liegt in seiner Verantwortung.
Die Anforderungen an die Sicherheit ändern
sich nicht, wenn die Geräte einer anderen
organisatorischen Kategorie zugeordnet oder
umbenannt werden.
Wie der Anfragende dieser Pflicht nachkommt,
muss er für jede spezielle Personengruppe,
entsprechend der jeweiligen Bedingungen
selbst festlegen. Nur er hat die erforderlichen
Kenntnisse, um eine solche Festlegung fachgerecht
und kostengünstig, vor allem aber verantwortungsbewusst
treffen und umsetzen zu
können.
Diese Verfahrensweise entspricht der mit dem
Arbeitsschutzgesetz [4] und der Betriebs -
sicherheitsverordnung [3] für praktisch alle Arbeitsgebiete
vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.
Eine bessere Methode, um über
die jeweils erforderlichen organisatorischen
sowie technischen Maßnahmen und über das
richtige Verhalten der beteiligten Personen
entscheiden zu können, gibt es nicht. Dies gilt
für alle Lebenslagen, in denen Wege zur Sicherheit
verantwortungsbewusst ausgewählt
werden müssen.
Aus eigener Erfahrung weiß ich sehr wohl, was
das Umsetzen dieser Vorgaben/Vorschläge/
Hinweise bedeutet. Nahezu jede von mir besuchte
Seniorenwohnung war ein Problemfall,
der sich nicht mit einer formalen „Anweisung
des Hauses“ lösen lies. Und eigentlich hatte
keiner der Verantwortlichen diese Problematik
völlig im Griff.
Beispielsweise wird ja selbst jede einwandfreie
Mehrfach-Tischsteckdose in der Küche
einer Seniorenwohnung zur Gefährdung, weil
sie, neben der Kaffeemaschine liegend, ebenfalls
mit Wasser versorgt werden kann. Eine
kostspielige Erweiterung der Installation ist
dann wohl nicht zu umgehen. Ebenso werden
andere sicherheitstechnische Erkenntnisse
kaum und sicher nicht schnell umsetzbar sein.
Sinnvolle Maßnahmen sind aus meiner Sicht
aber vor allem:
- eine durchdachte und oftmals wiederholte Unterweisung aller Mitarbeiter über die beim Umgang mit elektrischen Geräten möglichen Gefährdungen sowie auch eine entsprechende Information der Bewohner über diese Gefährdungen und den richtigen Umgang mit den Geräten (Tafel {1}),
- die regelmäßige Sichtkontrolle aller Räume mit elektrischen Geräte durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person, die auch in der Lage ist, dann eine entsprechende Information der Bewohner vornehmen,
- eine geduldige Information der Bewohner über die in ihrem Interesse erforderliche Kontrolle aller in das Haus kommenden elektrischen Geräte im Zusammenhang mit der erwähnten Sichtkontrolle.
Das Denken an die Sicherheit sowie auch das
Beachten der Sicherheitsbelange muss ein
selbstverständlicher Teil des täglichen Lebens,
der normalen täglichen Arbeit, des ungefragten
guten Benehmens sein.
Bilder
Bödeker, K.; Melzer, E.: Besonderheiten beim Prüfen in Seniorenheimen. Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 5; S. 382386.
Bürgerliches Gesetzbuch BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977).
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).