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Leseranfrage

Zusätzlicher Schutzpotentialausgleich für Schaltanlage der SK I

Ausgabe 12/2010

Muss eine Niederspannungs-Schaltanlage, (NS-HVT bzw. UV im Stahlblechgehäuse), eingespeist durch ein 5-Leiter-Kabel und zusätzlichen PE-Leiter mit der PTA-Schiene verbunden und so mit in den Potentialausgleich eingebunden werden, oder ist der ausreichende Schutz über den PEN bzw. PE der Zuleitung gewährleistet?

Klarstellung. Mit der angeführten „PTASchiene“

ist wahrscheinlich die Haupterdungsschiene (auch als Hauptpotentialausgleichsschiene

bezeichnet) und mit dem

zusätzlichen PE-Leiter ist sicher der Schutzpotentialausgleichsleiter

gemeint, der – sofern

gefordert – fremde leitfähige Teile mit

dem Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene

verbindet.
Eine Forderung nach einem zusätzlichen

Schutzleiter zur Haupterdungsschiene gibt

es den Normen nicht. Stahlumhüllungen/

Blechumhüllungen von Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen sind als Körper

elektrischer Betriebsmittel zu betrachten, die

den Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz)

sowie den Schutz bei indirektem Berühren

(Fehlerschutz) zu erfüllen haben.
Der Basisschutz ist gegeben, wenn die Umhüllung

nur mit Schlüssel oder Werkzeug entfernt

werden kann, was sicher gegeben ist. Der

Fehlerschutz ist dann erfüllt, wenn das leitfähige Gehäuse mit dem Schutzleiter/dem

PEN-Leiter des Versorgungskabels/der Versorgungsleitung

verbunden ist und bei einem

Körperschluss (Schluss gegen das leitfähige

Gehäuse) dieser Fehler in der vorgegeben Zeit

(bei Stromkreisen größer 32 A in 1 s bei TT-Systemen

bzw. 5 s bei TN-Systemen) abgeschaltet

wird.
Da davon auszugehen ist, dass die oben angeführten

Anforderungen erfüllt sind, ist weder

ein zusätzlicher Schutzpotentialausgleich,

der nur in sehr seltenen Fällen notwendig wäre

(wenn Abschaltzeit nicht eingehalten werden

kann), noch ein Schutzpotentialausgleich über

die Haupterdungsschiene (nur für fremde leitfähige

Teile anzuwenden) normativ gefordert.

Eine Ausnahme könnte jedoch zutreffend

sein, wenn nämlich der vom Netzbetreiber ins

Gebäude eingeführte PEN-Leiter bzw. Schutzleiter

an der Einführungsstelle ins Gebäude

noch nicht mit der Haupterdungsschiene verbunden

ist. Dann muss dieser PEN-Leiter bzw.

dieser Schutzleiter mit der Haupterdungsschiene

über einen Schutzpotentialausgleichsleiter

(mindestens 6 mm2 Cu) verbunden

werden, um den Schutzpotentialausgleich

(den Hauptpotentialausgleich) zwischen der

örtlichen Erde (Fundamenterder) und der Betriebserde

des Netzbetreibers herzustellen.

Diese Verbindung ist aber nicht für das leitfähige Gehäuse gefordert.
Hinweis: Ich möchte aber nicht verschweigen,

dass häufig vom Anlagenbetreiber oder von

Sachverständigen eine Forderung besteht,

aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit

(bei einer Niederspannungs-Verteilung/-Unterverteilung kaum relevant) oder

aber aus Gründen des Blitzschutzes eine

solche Verbindung herzustellen. In diesen

Fällen würde ich mir aber von demjenigen, der

die Forderung aufstellt, zeigen lassen, in

welchem Abschnitt welcher Norm das gefordert

ist.
Relevante Festlegungen zum Thema „Schutzpotentialausgleich“

sind u. a. in [1] und [2]

enthalten.

Literatur:

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter.