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Leseranfrage

Angebotserstellung für RWA und BMA

Ausgabe 9/2011

Für die Installation einer Rauchwarnan lage (RWA) sowie einer Brandmeldeanlage (BMA) im Zuge der Sanierung eines Mehrfamilienhauses haben wir folgende Ausschreibung erhalten:

  1. 1 St. RW-Anlage (elektrisch) mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle in Verbindung mit Rauchabzug über das Dachfl ächenfenster im Treppenhaus (mit automatischer Auslösung; Kenngröße: Rauch), manueller Auslösung vom EG und obersten Treppenabsatz und akustischer Signalgebung (75 dB) in Verbindung mit BMA automatische Brandmelder hinter Wohnungstüren als Mehrkriterienmelder zur Vermeidung von Fehlalarm, entsprechende Stromsicherungsautomatik ist vorzusehen, notwendige Piktogramme sind vorzusehen, für EG, 1. OG, 2. OG u. DG inklusive erforderlicher Stemm- und Verputzarbeiten. Der Bauschutt ist Eigentum des Unternehmers und ist zu entsorgen. Erforderliche Gerüste sind in die Kalkulation einzubeziehen. Zu beachten sind die Forderungen für RWA in DIN EN 121 01 und für BMA in VDE 0833-2 sowie DIN 14675.
  2. 1 St. Wartungsvertrag zur Wartung der Anlage jährlich (alternativ).
  3. 1 St Anlage, Wartung der Anlage nach 3 Jahren gemäß Bbg. Prüfsachverständigenvorschrift (Wiederholungsprüfung) (alternativ):

 Was möchte das Fachbüro hier angeboten bekommen?

Der dieser Anfrage zugrunde liegende Ausschriebungstext

ist ein typischer Fall von

„Zusammenkopieren“. Eine einfache Antwort

kann hier nicht gegeben werden. Ich versuche,

trotzdem kurz und knapp Stellung zu nehmen.

Gemäß dieser Ausschreibung müsste eine

Brandmelderzentrale gemäß DIN EN 54-2 [1]

angeboten werden, die nach DIN 14675 [2]

und VDE 0833-2 [3] (inklusive Berichtigung

[4]) zu errichten ist. Für die Ansteuerung

des Rauchabzugs ist eine vom TÜV geprüfte

Rauchabzugszentrale erforderlich, die über

Koppler und graue Taster der BMA (in

Ringleitung einschleifen) angesteuert

wird.
Damit können beide Systeme unabhängig

funktionieren und eine gemeinsame

Leitungsanlage nutzen.

Lediglich das Kabel für den Antrieb

und die Signalgeber müssen dann in

Funktionserhalt ausgeführt werden.

Mehrkriterienmelder eignen sich

gemäß [3] nicht als Maßnahme zur

Vermeidung von Fehlalarmen, da dieMerkmale optisch sowie auch thermisch nicht

als Ausschlußkriterien nach E DIN EN 54-29 [5]

verwendet werden dürfen. Jede in Deutschland

zugelassene VdS-Zentrale lässt eine solche

Funktion auch nicht zu.
Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen

sind ausschließlich Verzögerungen oder zwei

Melderabhängigkeiten. Falls innerhalb einer

Meldergruppe eine Zweimeldungsabhängigkeit

von einem Mehrkriterienmelder als optischer

Melder mit einem Mehrkriterienmelder als thermischer

Melder verknüpft werden soll, so ist

dies nach [3] nicht zulässig. Hierbei ist zu beachten,

dass thermische und optische Melder

nicht gemischt werden dürfen und die Fläche

zur Projektierung immer nach Wärmemeldern

erfolgen muss.
Für RWA gibt es keine Systemanerkennung in

den Normen der Reihe DIN EN 12101. Für die

Steuerungen gibt es nur einen unverbindlichen

Normenentwurf DIN EN 12101-9 [6] und für

NRWG (natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte,

also Fenster und Antrieb), die als Bauprodukt

europäisch harmonisiert sind, gilt die

EN 12101-2 [7]. Der Einbau eines NRWGs in

eine baurechtliche Öffnung für die Rauchableitung

ist aber nicht erforderlich, hier reicht

z. B. nach Landesbauordnung Brandenburg auch

eine normale RWA. Die EN 12101-2 [6] gilt derzeit

auch nur für Fassaden im Sonder- und Industriebau.

Dachsysteme werden zwar schon geprüft,

können aber erst dann eine Zulassung nach [6]

erhalten, wenn der derzeitige Normenentwurf

rechtskräftig erschienen ist.
Alle relevanten Normen sind dem Literaturverzeichnis

zu entnehmen. Dies sind

  • für BMA: [2], [3], [4], [8], [9] und [10] sowie .
  • für RWA: [6], [7] und [11].

Hierbei dürfen die Normentwürfe allerdings nicht

als anerkannte Regel der Technik betrachtet

werden.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass eine

Wartung gemäß Bbg. Prüfsachverständigenvorschrift

nicht erforderlich ist, da nicht enthalten.

Diese Prüfvorschrift sieht eine baurechtliche

Abnahmeprüfung alle drei Jahre vor, die begleitend

zu einer Wartung zu erfolgen hat. Die

Wartung einer BMA muss hingegen vierteljährlich

erfolgen und die einer RWA jährlich.

Literatur:

DIN EN 54-2:1997-12 Brandmeldeanlagen – Teil 2: Brandmelderzentralen.

DIN 14675:2003-11 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb.

DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen.

DIN VDE 0833-2 Berichtigung 1 (VDE 0833-2 Berichtigung 1):2010-05 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen, Berichtigung zu DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06.

E DIN EN 54-29: 2009-10 Brandmeldeanlagen – Teil 29: Mehrfachsensor-Brandmelder – Punktförmige Melder mit kombinierten Rauchund Wärmesensoren.

DIN EN 12101-9:2004-12 Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 9: Steuerungstafeln (Norm- Entwurf).

DIN EN 12101-2:2003-09 Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte.

DIN 14675/A1:2006-12 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb; Änderung A1.

DIN 14675/A2:2009-06 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb; Änderung A2.

DIN 14675/A3:2010-06 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb; Änderung A3 (Norm-Entwurf).

DIN EN 12101-2:2006-12 Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (Norm-Entwurf).