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Leseranfrage

Erdung der Stahl-Türzargen einer Arztpraxis

Ausgabe 10/2011

Gibt es eine verbindliche Vorschrift für die Erdung der Türzargen aus Stahl in einer Zahnarztpraxis (z. B. Röntgentür)? Muss die Erdung sichtbar erfolgen?

Medizinisch genutzte Einrichtungen. Bei

einer Zahnarztpraxis handelt es sich um

eine medizinisch genutzte Einrichtung, für die

zum Schutz des Patienten DIN VDE 0100-710

[1] gilt. Leider wird dies manchmal ignoriert,

obwohl die Zahnarztpraxen sogar im Abschnitt

710.1.11 von [1] (Anwendungsbereich) direkt

erwähnt werden. Unser Augenmerk muss also

auf den Patienten in einer Zahnarztpraxis gelegt

werden, der nicht nur im elektrischen Sinn in

einer ungünstigen Situation ist. Schließlich wird

er mit leitfähigen Teilen an einer Stelle behandelt,

die einen nochmals deutlich herabgesenkten

Übergangswiderstand gegenüber

dem sonst üblichen der Haut hat. Es wird mit

Wasser sowie mit Spülflüssigkeit gearbeitet und

in einigen Fällen setzt der Zahnarzt auch

Anästhesiemittel ein, mit denen das Schmerzempfinden ausgeschaltet wird und durch die es

dem Patienten nicht möglich ist, auf Gefahrensituation

so zu reagieren, wie er es sonst tun

würde.


Patientenumgebung. Aufgrund der zuvor beschriebenen

Tatsache haben die Normenverfasser

festgelegt, dass in einem bestimmten

Umfeld um den Behandlungsplatz eine sogenannte

Patientenumgebung festzulegen ist (siehe

Abschnitt 710.2.9 und Bild 1 von [1]). In dieser

Patientenumgebung muss Potentialgleichheit

herrschen. Dies wird dadurch gewährleistet,

dass im Fall einer Spannungsanhebung an einem

der berührbaren elektrisch leitfähigen Bauteile

zugleich auch alle anderen berührbaren elektrisch

leitfähigen Bauteile innerhalb der Patientenumgebung

das gleiche Potential annehmen.
Zusätzlicher Potentialausgleich.
Aus der vorherigen

Schilderung ist abzuleiten, dass alle

berührbaren elektrisch leitfähigen Bauteile innerhalb

der Patientenumgebung durch einen

zusätzlichen Potentialausgleich miteinander

verbunden werden müssen.
Allerdings müssen nur diejenigen berührbaren

elektrisch leitfähigen Bauteile in den

zusätzlichen Potentialausgleich einbezogen

werden, für die überhaupt eine

Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie

fremdes Potential annehmen können.

Hierbei geht es nicht um außergewöhnliche

Situationen, sondern um solche,

die sich tatsächlich während eines

normalen Betriebs (Behandlung) ereignen

können und sich auch nicht feststellen

lassen.
So kann eine Heizungspumpe einen Defekt aufweisen,

der dazu führt, dass ein Heizungsrohr

eine Potentialanhebung erfährt. Ebenso kann

es an einem Fensterrahmen aus Metall durch

Überschläge infolge von äußeren Überspannungserscheinungen

zu einer Potentialanhebung

kommen. Natürlich können auch die verwendeten

elektrischen Geräte defekt sein.
Umgang mit der Türzarge aus Metall.
Es ist

fraglich, ob die Türklinke an einer Holztür ein

Potential annehmen kann – auch wenn sie

berührbar und elektrisch leitend ist. Ebenso

verhält es sich mit einer metallischen Türzarge.

Es ist wohl davon auszugehen, dass sie kein

fremdes Potential annehmen kann. Also muss

sie auch nicht in den zusätzlichen Potentialausgleich

einbezogen werden. Zudem muss zunächst

geprüft werden, ob die Türzarge überhaupt innerhalb

der vorgegeben Patientenumgebung liegt.

Das wäre die einfache Aussage. Nun gibt es

ganz sicher Einwände, die jeder Praktiker sofort

vorbringen wird und die sich meist auf Hohlwandinstallationen

beziehen. Bekanntlich

kommt es nicht eben selten vor, dass elektrische

Installationen in Zwischenwänden trotz aller

Vorsicht beschädigt werden und dann Metallkonstruktionen

sowie eben auch metallische

Türzargen mit Potential beaufschlagt werden

können. Derartige Fehler sollte es bei normgerechter

Installation nicht geben, denn es muss

eine Installation entlang der Installationszonen

erfolgen und eine Vorabnahme vor dem endgültigen

Verschließen der Wand vorgenommen

werden. Selbstverständlich muss auch eine

elektrische Prüfung dafür sorgen, dass die neue

Installation in jeder Hinsicht sicher ist. Es ist

also nicht ganz einfach, eine Vorschrift zu finden,

deren Aufgabe darin besteht, Gefahren abzuwenden,

die durch nicht vorschriftsmäßige

Installation entstanden sind. Insofern sollte ein

Einbeziehen der Stahl-Türzargen von der Einschätzung

des örtlichen Risikos abhängig gemacht

werden. Ist sich also der Installateur nicht

sicher, ob in einer Hohlwand, in die eine metallische

Türzarge montiert ist, ein elektrischer

Fehler dazu führen könnte, die Zarge mit einem

Potential zu beaufschlagen (falls sich die Zarge

innerhalb der Patientenumgebung befi ndet), so

kann er sich aus diesem Grund für ein Einbeziehen in den zusätzlichen Potentialausgleich entscheiden.

Eine direkte Vorschrift gibt es dazu

aus naheliegenden Gründen nicht.
Montagezwänge (Aussagen zu sichtbarer oder

unsichtbarer Montage) sind in den Normen nicht

enthalten. Die Einbeziehung in den zusätzlichen

Potentialausgleich muss jedoch nachgewiesen

werden können. Dazu ist es ganz unerlässlich,

sämtliche Potentialausgleichleiter an der

Potentialausgleichschiene so aufzulegen, dass

sie getrennt und nachgemessen werden können.

Eine Beschriftung dieser Schiene oder ein nachvollziehbarer

Vermerk in einem entsprechenden

Protokoll ist also wichtig.

Literatur:

DIN VDE 0100-710 (VDE 0100-710):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Teil 710: Medizinisch genutzte Bereiche.