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Leseranfrage

Aufstellort einer Zentralbatterieanlage

Ausgabe 11/2011

In einem kleinen mit Kalksandstein abgemauerten Raum (Maße: H = 2,2 m; B = 1,6 m; T = 0,6 m) soll eine Zentralbatterieanlage aufgestellt werden. Der Raum verfügt über eine T-30-Tür und die Zu-/Abluft lässt sich über vorhandene feuerhemmende Lüftungsrohre gewährleisten, die direkt ins Freie führen. Die Anlage (Sicherheitslichtgerät inklusive 18 Batterien mit je 12 V, 32 Ah) hat Abmessungen von H = 1,8 m, B = 0,8 m und T = 0,3 m. Dieser Raum ist also kaum größer als ein handelsübliches Brandschutzgehäuse.

  1. Ist die Aufstellung der Zentralbatterieanlage in diesem Raum konform mit den Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie und der EltBauVO (Stichworte: Forderung nach Funktionserhalt, Wechselwirkung im Falle eines Brandes außerhalb des Raumes und damit einhergehende Temperaturerhöhung im Raum, Eindringen von Rauchgasen, Bildung von Kondenswasser in der Anlage usw.)?
  2. Im Kommentar zur MLAR, 3. Aufl ., S. 65, werden als Mindestraumgröße 20 m³ empfohlen. In einer Firmendruckschrift des Anbieters CEAG werden > 15 m³ gefordert. Woher kommen diese Zahlen? Hängt das nicht von der Anlagen- bzw. Gerätegröße ab?
  3. Wie kann der Fachplaner/Errichter den Nachweis erbringen, dass die folgende Anforderung aus der MLAR, Absch. 5.2.2, Abs. c) erfüllt wird: „... Verteiler müssen durch Bauteile abgetrennt sein, die einschließlich ihrer Abschlüsse eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der nach Abschnitt 5.3 erforderlichen Dauer des Funktionserhaltes haben und – mit Ausnahme der Abschlüsse – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.“

Die gleichen Fragen könnte man sicher auch für die Aufstellung von Brandmeldezentralen und von Zentralen für Sprachalarmierungsanlagen stellen.

Mein erster Gedanke beim Lesen dieser

Fragen war, dass mich hier jemand auf den

Leim ziehen möchte. Mittlerweile denke ich

anders darüber und bin dankbar für die Denkanregungen.
Aufstellung von Verteilern. Für das Aufstellen

von Verteilern für elektrische Leitungsanlagen

mit Funktionserhalt sieht die Muster-Leitungsanlagenrichtlinie

(MLAR) [1] im Abschnitt 5.2.2

drei Varianten vor:
Eigene Räume ([1], Abschnitt 5.2.2.a)
„Die Verteiler müssen
a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten

Räumen untergebracht werden, die gegenüber

anderen Räumen durch Wände, Decken und

Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend

der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes

und – mit Ausnahme der Türen

– aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt

sind ...“

Einen Nachweis des Funktionserhalts im

Brandfall verlangt die MLAR nicht. Mit den zuvor

beschriebenen Räumen in [1] sind zweifelsfrei

elektrische Betriebsstätten gemeint. Im

bauordnungsrechtlichen Geltungsbereich

(z. B. nach Sonderbauverordnungen, wie gesellschaftliche

Bauten, Krankenhäuser usw.) sind

die Anforderungen an E-Räume in §4 der

EltBauVO [2] beschrieben und in §7 von [2]

zusätzliche Anforderungen an Batterieräume.

Letztere decken sich hinsichtlich der brandschutztechnischen

Belange mit denen aus der

MLAR [1], Abschnitt 5.2.2 a).
Daneben aber stehen Forderungen aus VDE

100-731 [3] und VDE 0100-729 [4] hinsichtlich

der Türen, Fenster, Raumhöhen und Gangbreiten.

Im Falle gekapselter Verteiler müssen letztere

mindestens 600 mm betragen.
Der in der Anfrage beschriebene Raum erfüllt

u. a. dieses Maß nicht und fällt somit nicht

unter [1], Abschnitt 5.2.2 a).
Geprüfte Verteiler ([1], Abschnitt 5.2.2.b)
„Die Verteiler müssen
b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die

durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis

die Funktion der elektrotechnischen

Einbauten des Verteilers im Brandfall

für die notwendige Dauer des Funktionser haltes

nachgewiesen ist…“
Hierüber gibt es keine Zweifel: Abschnitt 5.2.2

b) von [1] verlangt einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis.

Der in der Anfrage beschriebene

Raum zählt nicht dazu. Mittlerweile

gibt es von vielen verschiedenen Herstellern

geprüfte Schränke.
Umhausung mit Bauteilen ([1], Absch. 5.2.2.c)
„Die Verteiler müssen
c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse)

umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit

entsprechend der notwendigen

Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit

Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt

werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen

Einbauten des Verteilers im

Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes

gewährleistet ist.“
Da a) und b) nicht für den in der Anfrage beschriebenen

Raum zutreffen, verbleibt alter nativ

nur noch die beschriebene Variante c).
Allerdings ist der Nachweis der Sicherstellung

des Funktionserhalts verlangt. Wenn ein Nachweis

darüber nicht erbracht werden kann, – und

das wird der Regelfall sein – verbleibt nur noch

die Zustimmung im Einzelfall durch die Baubehörde.
Zu 1. Der beschriebene Raum entspricht aufgrund

des nicht vorhandenen Nachweises des

Funktionserhalts nicht der MLAR [1].
Zu 2. Woher die im Kommentar von [1] empfohlenen

Raummindestgrößen von 15 m3 bzw.

20 m3 stammen, konnte trotz aufwändiger

Recherchen nicht zweifelsfrei ergründet werden.

Bei der Raumgröße spielen die Verlustleistung

der Schaltanlage, zulässige Umgebungsbeanspruchungen,

künstliche Klimatisierung

u. v. a. m. eine Rolle. Nicht zu vergessen aber

sind dabei einige Eckwerte, die eingehalten

werden müssen (z. B. Raumhöhe und Gangbreiten)
Zu 3. Den Nachweis der in der Anfrage unter

3. zitierten Anforderung aus [1], Absch. 5.2.2,

Abs. c) wird sich nur durch Prüfungen oder aufwändige

Berechnungen erbringen lassen. Solange

diese nicht durchgeführt wurden, bleibt

nur noch das Einholen einer Zustimmung der

Baubehörde im Einzelfall.

Literatur:

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR); Stand: 17.11.2005.

Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen EltBau- VO:2009-01

DIN VDE 0100-731 (VDE 0100-731):1986-02 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V – Elektrische Betriebsstätten und abgeschlossene elektrische Betriebsstätten.

DIN VDE 0100-729 (VDE 0100-729):2010-02 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-729: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Bedienungsgänge und Wartungsgänge.