Aufstellort einer Zentralbatterieanlage
In einem kleinen mit Kalksandstein abgemauerten
Raum (Maße: H = 2,2 m;
B = 1,6 m; T = 0,6 m) soll eine Zentralbatterieanlage
aufgestellt werden. Der Raum verfügt
über eine T-30-Tür und die Zu-/Abluft lässt sich
über vorhandene feuerhemmende Lüftungsrohre
gewährleisten, die direkt ins Freie führen.
Die Anlage (Sicherheitslichtgerät inklusive 18
Batterien mit je 12 V, 32 Ah) hat Abmessungen
von H = 1,8 m, B = 0,8 m und T = 0,3 m.
Dieser Raum ist also kaum größer als ein
handelsübliches Brandschutzgehäuse.
- Ist die Aufstellung der Zentralbatterieanlage in diesem Raum konform mit den Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie und der EltBauVO (Stichworte: Forderung nach Funktionserhalt, Wechselwirkung im Falle eines Brandes außerhalb des Raumes und damit einhergehende Temperaturerhöhung im Raum, Eindringen von Rauchgasen, Bildung von Kondenswasser in der Anlage usw.)?
- Im Kommentar zur MLAR, 3. Aufl ., S. 65, werden als Mindestraumgröße 20 m³ empfohlen. In einer Firmendruckschrift des Anbieters CEAG werden > 15 m³ gefordert. Woher kommen diese Zahlen? Hängt das nicht von der Anlagen- bzw. Gerätegröße ab?
- Wie kann der Fachplaner/Errichter den Nachweis erbringen, dass die folgende Anforderung aus der MLAR, Absch. 5.2.2, Abs. c) erfüllt wird: „... Verteiler müssen durch Bauteile abgetrennt sein, die einschließlich ihrer Abschlüsse eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der nach Abschnitt 5.3 erforderlichen Dauer des Funktionserhaltes haben und – mit Ausnahme der Abschlüsse – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.“
Die gleichen Fragen könnte man sicher auch für die Aufstellung von Brandmeldezentralen und von Zentralen für Sprachalarmierungsanlagen stellen.
Mein erster Gedanke beim Lesen dieser
Fragen war, dass mich hier jemand auf den
Leim ziehen möchte. Mittlerweile denke ich
anders darüber und bin dankbar für die Denkanregungen.
Aufstellung von Verteilern. Für das Aufstellen
von Verteilern für elektrische Leitungsanlagen
mit Funktionserhalt sieht die Muster-Leitungsanlagenrichtlinie
(MLAR) [1] im Abschnitt 5.2.2
drei Varianten vor:
Eigene Räume ([1], Abschnitt 5.2.2.a)
„Die Verteiler müssen
a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten
Räumen untergebracht werden, die gegenüber
anderen Räumen durch Wände, Decken und
Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend
der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes
und – mit Ausnahme der Türen
– aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt
sind ...“
Einen Nachweis des Funktionserhalts im
Brandfall verlangt die MLAR nicht. Mit den zuvor
beschriebenen Räumen in [1] sind zweifelsfrei
elektrische Betriebsstätten gemeint. Im
bauordnungsrechtlichen Geltungsbereich
(z. B. nach Sonderbauverordnungen, wie gesellschaftliche
Bauten, Krankenhäuser usw.) sind
die Anforderungen an E-Räume in §4 der
EltBauVO [2] beschrieben und in §7 von [2]
zusätzliche Anforderungen an Batterieräume.
Letztere decken sich hinsichtlich der brandschutztechnischen
Belange mit denen aus der
MLAR [1], Abschnitt 5.2.2 a).
Daneben aber stehen Forderungen aus VDE
100-731 [3] und VDE 0100-729 [4] hinsichtlich
der Türen, Fenster, Raumhöhen und Gangbreiten.
Im Falle gekapselter Verteiler müssen letztere
mindestens 600 mm betragen.
Der in der Anfrage beschriebene Raum erfüllt
u. a. dieses Maß nicht und fällt somit nicht
unter [1], Abschnitt 5.2.2 a).
Geprüfte Verteiler ([1], Abschnitt 5.2.2.b)
„Die Verteiler müssen
b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die
durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis
die Funktion der elektrotechnischen
Einbauten des Verteilers im Brandfall
für die notwendige Dauer des Funktionser haltes
nachgewiesen ist…“
Hierüber gibt es keine Zweifel: Abschnitt 5.2.2
b) von [1] verlangt einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis.
Der in der Anfrage beschriebene
Raum zählt nicht dazu. Mittlerweile
gibt es von vielen verschiedenen Herstellern
geprüfte Schränke.
Umhausung mit Bauteilen ([1], Absch. 5.2.2.c)
„Die Verteiler müssen
c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse)
umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
entsprechend der notwendigen
Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit
Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt
werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen
Einbauten des Verteilers im
Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes
gewährleistet ist.“
Da a) und b) nicht für den in der Anfrage beschriebenen
Raum zutreffen, verbleibt alter nativ
nur noch die beschriebene Variante c).
Allerdings ist der Nachweis der Sicherstellung
des Funktionserhalts verlangt. Wenn ein Nachweis
darüber nicht erbracht werden kann, – und
das wird der Regelfall sein – verbleibt nur noch
die Zustimmung im Einzelfall durch die Baubehörde.
Zu 1. Der beschriebene Raum entspricht aufgrund
des nicht vorhandenen Nachweises des
Funktionserhalts nicht der MLAR [1].
Zu 2. Woher die im Kommentar von [1] empfohlenen
Raummindestgrößen von 15 m3 bzw.
20 m3 stammen, konnte trotz aufwändiger
Recherchen nicht zweifelsfrei ergründet werden.
Bei der Raumgröße spielen die Verlustleistung
der Schaltanlage, zulässige Umgebungsbeanspruchungen,
künstliche Klimatisierung
u. v. a. m. eine Rolle. Nicht zu vergessen aber
sind dabei einige Eckwerte, die eingehalten
werden müssen (z. B. Raumhöhe und Gangbreiten)
Zu 3. Den Nachweis der in der Anfrage unter
3. zitierten Anforderung aus [1], Absch. 5.2.2,
Abs. c) wird sich nur durch Prüfungen oder aufwändige
Berechnungen erbringen lassen. Solange
diese nicht durchgeführt wurden, bleibt
nur noch das Einholen einer Zustimmung der
Baubehörde im Einzelfall.
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR); Stand: 17.11.2005.
Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen EltBau- VO:2009-01
DIN VDE 0100-731 (VDE 0100-731):1986-02 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Elektrische Betriebsstätten und abgeschlossene elektrische Betriebsstätten.
DIN VDE 0100-729 (VDE 0100-729):2010-02 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-729: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Bedienungsgänge und Wartungsgänge.